Energiekriese

Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen

Seit Januar 2023 greift die Preisbremse für Gas, Strom und Wärme. Sie muss nicht beantragt werden, sondern wird vom Energieversorger automatisch umgesetzt. Sie laufen nach derzeitigen Regelungen am 31. Dezember aus.
Bei den Preisbremsen wird jeweils zwischen zwei Verbrauchergruppen unterschieden, die auch in unterschiedlicher Art und Weise von den Entlastungen profitieren. Im Grundsatz fallen kleine und mittlere Unternehmen in die Gruppe 1, größere Unternehmen in Gruppe 2. Entscheidend ist aber die jeweilige Höhe des historischen Gas-, Wärme- und Stromverbrauchs, bezogen auf das Jahr 2021.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Hoher Bürokratieaufwand
Unternehmen, die durch die Preisbremsen finanziell entlastet werden, unterliegen dem EU-Beihilferecht. Je nach Höhe der insgesamt erhaltenen Entlastungssumme folgen daraus gestaffelte Mitteilungspflichten und Auflagen. Die Gesamtsumme bezieht sich dabei auf alle Preisbremsen, die Dezember-Soforthilfe sowie Zahlungen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm und der geplanten Härtefallregelung NRW („absolute Höchstgrenze“). Die absolute Höchstgrenze summiert sich aus allen Entnahmestellen eines Unternehmensverbundes und steht in Bezug zur relativen Höchstgrenze und zur maximalen Entlastung.
Relative Höchstgrenzen bei der Entlastungsumme gelten nur auf Ebene des Letztverbrauchers und orientieren sich an den krisenbedingten Energiemehrkosten. Bei einer Gesamtentlastungssumme von bis zu 2 Millionen Euro werden werden alle krisenbedingten Energiemehrkosten berücksichtigt. Bei bis zu 4 Millionen Euro sind es nur noch 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten. Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden monatsgenau aus der verbrauchten Energie und dem Mehrpreis berechnet. Der ansetzbare Mehrpreis ergibt sich aus der Differenz zwischen den durchschnittlichen Monatskosten des Entlastungszeitraums (Feb. 2022 – Dez. 2023) und dem 1,5-fachen des Preises des Referenzzeitraumes, also des jeweiligen Monats im Jahr 2021. Ab 50 Millionen Entlastungssumme kommen weitrere Auflagen hinzu.
Die Meldepflichten staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs.
  • Wer in 2023 weniger als 100.000 Euro Entlastung erhält, hat keine Meldepflichten.
  • Werden die 100.000 Euro überschritten, besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024.
  • Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen ihren Lieferanten bis zum 31. März 2023 mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollen.
  • Bis zum 31. Mai 2024 müssen sie dann ihrem Versorger und ihrem Übertragungsnetzbetreiber die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.
Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und eine bisher nicht benannte Prüfbehörde.
Übersicht Meldepflichten Energiepreisbremsen
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Boni und Dividenden
Unternehmen mit bis zu 25 Millionen Euro Entlastungssumme dürfen Boni und Dividenden auszahlen.
  • Wenn die Gesamtsumme der Hilfen die Summe von 25 Mio. Euro überschreitet, dürfen nur bis zum 30.11.2022 zugesagte Boni ausgezahlt werden.
  • Ab 50 Mio. Euro Entlastungssumme gilt ein generelles Verbot für Boni und Dividenden.
Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023, unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über die genannten Schwellenwerte zu verzichten, um ein Verbot zu vermeiden.
16.10.2023