Meldefrist für Energieaudits

Anpassung der Auditpflicht für große Unternehmen

Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, sind verpflichtet bis zum 31. März 2020 die Energieauditderklärung online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beabzugeben.
Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) treten folgende Neuerungen in Bezug auf Energieaudits in Kraft:
Nachweisführung: Künftig müssen alle Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Energieaudits über das Online Portal für Energieauditerklärungen eine entsprechende Meldung ggü. dem BAFA abgeben. Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.

Die Meldung umfasst:
  • Angaben zum Unternehmen,
  • Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  • Angaben zum Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und unterteilt nach Energieträgern,
  • die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,
  • die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, der zu erwartenden Nutzungsdauer, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und
  • die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern).
Die Punkte 1, 3 und 4  sind innerhalb von zwei Monaten auch von solchen Unternehmen zu erklären, die aufgrund der Bagatellgrenze von der Energieauditpflicht befreit sind (§ 8c Abs. 1).
Erstmaliges Erlangen des Status eines Nicht-KMU: Klarstellung im Gesetz, dass innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen den Status des „Nicht-KMU“ erlangt, ein Energieaudit durchzuführen ist (§ 8 Abs. 2).
Konkretisierung des Betroffenenkreises: Bisher sind alle Nicht-KMU (Umkehrung der europ. KMU-Definition) zur regelmäßigen Durchführung eines Energieaudit verpflichtet. Künftig soll als zweite Bedingung für die Verpflichtung ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch in Höhe von 500.000 kWh als Summe aller im betrachteten Unternehmen (juristische Einheit nicht Standort) eingesetzten Energieträger herangezogen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 4).
Anforderungen an Energieaudits: Konkretisierung der in einem Energieaudit aufzuführenden Analysen, bspw. Ausweisung des Kapitalwerts einer Investition sowie Untersuchung von 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs bei vollständiger Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs (§ 8a).
Qualität der Energieauditoren: Künftig sollen Energieauditoren (intern oder extern) regelmäßige fachbezogene Fortbildungen nachweisen (§ 8b Abs. 1 Nr. 3). Der Nachweis hat erstmals bis spätestens drei Jahre nach Inkraftterten des geänderten EDL-G zu erfolgen.
Darüber hinaus sollen sich alle Energieauditoren, die nach Inkrafttreten des geänderten EDL-G ein Energiedaudit durchführen, vor diesem Energieaudit beim BAFA (inkl. beizubringender Qualifikationsnachweise) zu registrieren (§ 8b Abs. 2).
(Quelle: DIHK)
12.03.2020