Beschleunigte Abschreibungen für E-Fahrzeuge

Der Bundestag hat das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Mit der Einführung der beschleunigten Abschreibungsmöglichkeit für die Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen sollen besondere steuerliche Anreize für die Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden.
Das Gesetz ermöglicht eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für reine Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr.
Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30. Juni dieses Jahres und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschafft werden. Insgesamt ist für die schnellere Abschreibung von E-Fahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören, ein Zeitraum von sechs Jahren vorgesehen. Das entspreche der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer. Sie umfasst alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse. Damit sind neben Pkw auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse einbezogen. Die vorgesehene Sonderabschreibung ist aber nicht auf geleaste Fahrzeuge anwendbar!
Auch teurere Elektrofahrzeuge sollen künftig von den Vergünstigungen bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Der Bruttolistenpreis von reinen Elektrofahrzeugen wird von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben.
Hybridfahrzeuge sollen nur dann privilegiert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben werden kann. Wenn dies nicht gewährleistet oder nachgewiesen ist, soll die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert werden (1-Prozent-Regelung).
Das Gesetz wurde heute im Bundesrat bestätigt und tritt direkt nach seiner Verkündung in Kraft.
11.07.2025