Zwischen- und Abschlussprüfungen

Nachteilsausgleich

Ausgleich für Menschen mit Behinderung bei Zwischen- oder Abschlussprüfung


Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei der Zwischen- und Abschlussprüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können.
Grundsätzlich gilt, dass durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen die fachlichen-qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer/innen nicht verringert werden dürfen. Daher dürfen Abweichungen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen. Im Umkehrschluss dürfen Prüfungsleistungen behinderter Prüfungsteilnehmer/innen nicht besser beurteilt werden als bei anderen Prüflingen, um die Chancengleichheit aller zu wahren.
Bei der Zwischenprüfung sollte wenn möglich bereits erprobt werden, in welcher Weise Behinderungen im Einzelfall bei der Abschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
Grundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist immer eine entsprechende detaillierte Empfehlung eines Facharztes mit einer konkreten Angabe des zu gewährenden Nachteilsausgleich, z.B. eine konkrete Angabe der benötigten Zeitzugabe je Prüfungsbereich, die Anforderung einer Schreibhilfe, die Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers o.ä.
Die Prüfungsdauer der jeweiligen Fächer können Sie der entsprechenden Verordnung des Ausbildungsberufes entnehmen, welche Sie hier finden.
Der Antrag (Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 104 KB))auf Nachteilsausgleich muss zusammen mit den notwendigen fachärztlichen Nachweisen bis spätestens sechs Wochen nach dem Anmeldeschluss vollständig bei der SIHK eingereicht werden! Anderenfalls kann ein Nachteilsausgleich nicht mehr gewährleistet werden!
Bitte beachten Sie, dass später eingereichte Anträge aus prüfungsorganisatorischen Gründen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden können.
Hinweis: Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist ausschließlich bei Nachweis einer Behinderung nach SGB IX möglich:
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Psychische Störungen (wie z.B. Prüfungsangst, Depressionen, ADHS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie z.B. Knochenbrüche o.ä.) sind nicht ausgleichsberechtigt.

28.03.2023