Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen



Wie kann ich mich beraten lassen?

Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben und benötigen für Ihren Berufseinstieg in Deutschland eine Anerkennung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Bitte füllen Sie das Anmeldeformular aus, wir vereinbaren dann ein individuelles Beratungsgespräch mit Ihnen.

Wir unterstützen Sie:
  • bei der Antragsstellung
  • bei der Suche nach dem deutschen Referenzberuf
  • bei der beruflichen Orientierung
Wir beraten Sie:
  • kostenfrei 
  • individuell
  • zielorientiert.

Anerkennungszuschuss

Der Anerkennungszuschuss richtet sich an Personen, die ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen wollen und die keine anderweitige Unterstützung erhalten. Insbesondere Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation arbeiten und nur ein kleines Einkommen haben, können die Kosten seit dem 01.12.2016 erstattet bekommen.  Der Anerkennungszuschuss beträgt maximal 600 Euro und kann bei der zentralen Förderstelle, dem Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH, beantragt werden.
Infos zum Anerkennungszuschuss erhalten Sie hier.

Bei Berufsabschlüssen, die in den Zuständigkeitsbereich der IHK fallen (Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistung), kann nach 3 verschiedenen Rechtsgrundlagen verfahren werden:

Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen gemäß § 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Das „Gesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, abgekürzt BQFG) garantiert seit dem 01.04.2012 allen Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit dem entsprechenden Beruf in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle, d. h. auch aus dem Ausland können Anträge eingereicht werden. Das Gesetz erleichtert Fachkräften mit einem im Ausland erlernten Beruf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und gibt Hilfestellung, eine Beschäftigung zu finden, die auch der individuellen Qualifikation entspricht. 

Zuständigkeit der IHK
In die Zuständigkeit der IHK fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen.
Als zentrale Stelle übernimmt die in Nürnberg ansässige IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die Prüfung der Gleichwertigkeit für IHK-Berufe sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens.

Alle Antragsunterlagen sowie Informationsmaterial zum Anerkennungs-Verfahren bei der IHK FOSA finden Sie hier.

Anerkennung bzw. Gleichstellung nach § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Personen, die einen Berufsabschluss in den ehemaligen Ländern der Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben haben und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzen, können gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz die Anerkennung bzw. Gleichstellung ihres Berufsabschlusses beantragen. Diese Regelung behält weiter ihre Gültigkeit. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler haben somit die Wahl zwischen dem neuen Verfahren nach dem BQFG oder dem bisherigen Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz. Das Antragsformular finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 33 KB).

Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens durch Rechtsverordnung über § 50 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Sowohl mit Österreich als auch mit Frankreich bestehen bilaterale Abkommen, die bestimmte österreichische bzw. französische Berufsabschlüsse mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen gleichstellen.
Neben dieser formalen Gleichstellung bestimmter Berufsabschlüsse gibt es mittlerweile mit beiden Ländern sogenannte "Gemeinsame Erklärungen", die die grundsätzliche gegenseitige Vergleichbarkeit der Berufsabschlüsse feststellen. Personen, die über einen österreichischen oder französischen Berufsbschluss verfügen, der nicht von o.g. bilateralen Abkommen umfasst ist, und die Wert auf eine formale Anerkennung legen, können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß BQFG stellen.


Berufsabschlüsse, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHK fallen...


Für Ausbildungsberufe/Berufe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHKs fallen, muss sich der Antragsteller an die jeweils zuständige Stelle wenden. Diese wird im Anerkennungsportal des Bundes www.anerkennung-in-deutschland.de ausgewiesen.
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Häufig nachgefragt:

Zeugnisbewertung ausländischer Hochschulqualifikationen

Bei Fragen der Bewertung von Hochschulqualifikationen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz (ZAB) die zentrale Anlaufstelle.

Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

Sollte es sich bei den Zeugnissen um den Nachweis eines allgemeinbildenden Schulabschlusses handeln, so sind nicht die Industrie- und Handelskammern sondern die Bezirksregierungen verantwortlich. Eine NRW-Übersicht finden Sie hier (Seite 10-11).

Anerkennung nicht akademischer Heilberufe

Informationen zur Anerkennung nichtakademischer Heilberufe (z. B.  Gesundheits- und Krankenpfleger, Logopäde, Masseur, Podologe etc.) erhalten Sie hier.

18.03.2024