Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen und angemessen sein.
Wonach richtet sich die Höhe der Ausbildungsvergütung?
Die Ausbildungsvergütung wird in Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und ist für tarifgebundene Unternehmen verpflichtend.
Unternehmen ohne Tarifbindung können die Beträge um bis zu 20 Prozent unterschreiten, müssen jedoch die Mindestausbildungsvergütung beachten. Diese 80-Prozent-Marke wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgelegt. Verträge mit einer Ausbildungsvergütung unterhalb dieser Grenze können von der SIHK nicht eingetragen werden.
Unternehmen ohne Tarifbindung können die Beträge um bis zu 20 Prozent unterschreiten, müssen jedoch die Mindestausbildungsvergütung beachten. Diese 80-Prozent-Marke wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgelegt. Verträge mit einer Ausbildungsvergütung unterhalb dieser Grenze können von der SIHK nicht eingetragen werden.
Für Branchen ohne entsprechende Tarifverträge gelten die gesetzlichen Mindestvergütungen:
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr des Folgejahres im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr des Folgejahres im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die Erhöhung beträgt:
- im zweiten Ausbildungsjahr: mindestens 18 Prozent,
- im dritten Ausbildungsjahr: mindestens 35 Prozent,
- im vierten Ausbildungsjahr: 40 Prozent bezogen auf die Vergütung des ersten Ausbildungsjahres.
Aktuelle Mindestvergütung (für Verträge ab 2025):
Welches Jahr? | 2025 | 2024 |
---|---|---|
1. Ausbildungsjahr: | 682,00 € | 649,00 € |
2. Ausbildungsjahr: | 805,00 € | 766,00 € |
3. Ausbildungsjahr: | 921,00 € | 876,00 € |
4. Ausbildungsjahr: | 955,00 € | 909,00 € |
Müssen Überstunden vergütet werden?
Ja. Überstunden müssen gesondert vergütet werden (§ 17 Abs. 7 BBiG). Der Betrieb entscheidet, ob ein Ausgleich in Form von Vergütung oder Freizeit erfolgt.
Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, genügt die Vergütung in Höhe des normalen Stundensatzes – ohne Zuschlag.
Vergütung bei verkürzter Ausbildungszeit
- Anrechnung von Schulzeiten: Hat der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen, wird diese Zeit angerechnet. Der Auszubildende erhält entsprechend früher die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres.
- Andere Verkürzungsgründe: Bei Verkürzungen (z. B. wegen (Fach-)Abitur) erfolgt keine frühere Anpassung der Vergütung.
Vergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Bei Verlängerung der Ausbildung besteht Anspruch auf die zuletzt gewährte Vergütung – auch im Verlängerungszeitraum.
Können Sachleistungen angerechnet werden?
Ja. Sachleistungen können gemäß § 17 Abs. 6 BBiG in Höhe der festgelegten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden.
Kann der Auszubildende die Sachleistungen (z. B. bei Urlaub oder Krankheit) nicht in Anspruch nehmen, ist ihm der anteilige Sachbezugswert auszuzahlen.
Kann der Auszubildende die Sachleistungen (z. B. bei Urlaub oder Krankheit) nicht in Anspruch nehmen, ist ihm der anteilige Sachbezugswert auszuzahlen.
Schriftliche Lohnabrechnung
Gemäß §§ 108, 6 Abs. 1 GewO haben Auszubildende Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung der Ausbildungsvergütung.
Die Abrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Abrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Abrechnungszeitraum,
- Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,
- Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, Abzügen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen.
Ändern sich diese Angaben, ist eine neue Abrechnung zu erstellen (§ 108 Abs. 2 GewO).
Zudem können Auszubildende jederzeit eine Verdienstbescheinigung verlangen, z. B. für einen Dispokredit.
Zudem können Auszubildende jederzeit eine Verdienstbescheinigung verlangen, z. B. für einen Dispokredit.
07.05.2025