Seite 18 - Wirtschaftsmagazin

WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 1/2014
18
RECHT und STEuERn
Was ändert sich 2014?
– anzeige –
§
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator im Arbeits- und Erbrecht
Immer wieder ein Problem in der
Praxis ist die Bezahlung von Über­
stunden, allerdings nicht für den
Arbeitgeber, sondern für den
Arbeitnehmer! Dazu hat das Bun­
desarbeitsgericht in diesem Jahr ein
grundsätzliches Urteil gesprochen
(
Az. 5 AZR 122/12). Der Arbeitneh­
mer, der mehr arbeitet, als es der
Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder
aber die betriebliche Arbeitszeit vor­
sieht, hat nicht automatisch einen
Anspruch darauf, dass er diese
Arbeitszeit bezahlt bekommt. Der
Arbeitnehmer muss nämlich nicht
nur minutiös darlegen, welche Über­
stunden er genau zu welchem Zeit­
punkt geleistet hat, sondern auch
dass diese vom Arbeitgeber entwe­
der angeordnet, gebilligt, geduldet
oder jedenfalls zur Erledigung der
geschuldeten Arbeit erforderlich
Überstundenautomatik ausgeschaltet
gewesen sind. Für eine ausdrückli­
che Anordnung von Überstunden
durch den Arbeitgeber hat der
Arbeitnehmer vorzutragen, wer
wann auf welche Weise wieviele
Überstunden angeordnet hat. Dies
ist nicht erforderlich, wenn der
Arbeitgeber seinerseits dem Arbeit­
nehmer Arbeiten zuweist, die der
Arbeitnehmer in der normalen
Arbeitszeit nicht schaffen kann oder
für die vom Arbeitgeber ein zeitli­
ches Limit gesetzt worden ist. Der
Arbeitgeber muss aber diejenigen
Überstunden bezahlen, die er nach­
träglich genehmigt, auch wenn sie
vorher nicht angeordnet wurden.
Der Arbeitnehmer hat im Anschluss
zu beweisen, dass der Arbeitgeber
genehmigt hat. Schließlich ist der
Arbeitgeber verpflichtet Überstun­
den zahlen, wenn er sie duldet, also
zusieht wie der Arbeitnehmer sie
leistet. Aber auch hier obliegt es
dem Arbeitnehmer darzulegen, dass
der Arbeitgeber die Überstunden zur
Kenntnis genommen hat. Will der
Arbeitgeber dies noch verhindern,
muss er vortragen, was er unternom­
men hat, das Ableisten von
Überstunden zu unterbinden.
Ganz anders wird die Sache aller­
dings, wenn die Arbeitszeiten durch
Zeiterfassung festgehalten werden.
Damit dreht sich die Darlegungs­
und Beweislast: jetzt ist der Arbeit­
geber am Zug; da helfen Abgel­
tungsklauseln in Arbeitsverträgen
kaum (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5
AZR 517/09) und ebensowenig Aus­
schlussfristen (Bundesarbeitsge­
richt, Az.: 9 AZR 244/01).
n
Bob Dingeldey
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mediator im Arbeitsrecht
BUCHTIPP
Gelangensbestätigung
von Rüdiger Weimann
Neue Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen. Wer als Unternehmer
zukünftig Waren umsatzsteuerfrei ins EU-Ausland liefern möchte, muss ab Anfang 2014
den Empfang bzw. die korrekte Zustellung der Waren beim Empfänger belegen – bei-
spielsweise mit einer Gelangensbestätigung. Was sich ab dem kommenden Jahr für EU-
weit agierende Unternehmen bei Exportgeschäften genau ändert und welche weiteren
Nachweismöglichkeiten es gibt, beschreibt Rüdiger Weimann in der Neuerscheinung
Gelangensbestätigung“. Ab sofort bei Haufe, eBook inklusive.
Haufe-Verlag, ISBN 978-3-648-04708-8, Preis 49,95 Euro