Seite 16 - Wirtschaftsmagazin

WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 1/2014
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RECHT und STEuERn
Was ändert sich 2014?
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§
Frage stellen, ist mein Ehegatte bei der Verwaltung
des Eigenheimes auf die Zustimmung der Kinder
angewiesen? Sollen neben meinem Ehepartner
weitere Personen, entweder Kinder oder auch bei
kinderlosen Ehepaaren, die Eltern der Ehepartner
miterben und damit mitbestimmen können? Auch
sollten sich Ehepaare die Frage stellen, ob die wirt-
schaftliche Lebensgrundlage des jeweils überle-
benden Ehegatten abgesichert ist oder es mögli-
cherweise zu einem Streit zwischen den Erben
kommen könnte. Frühzeitig sollten sich Ehegatten
auch Gedanken darüber machen, wer sich vor allen
Dingen um eventuell hinterbliebene minderjährige
Kinder kümmern soll. Die Ausbildung, die Versor-
gung, der Unterhalt, all dies sollte für minderjähri-
ge Kinder entsprechend berücksichtigt werden. In
einem Testament ist stets eine Regelung möglich,
die auch die Hinterbliebenen entsprechend bindet.
Man schließt damit zusätzliche Belastungen und
Streitfaktoren frühzeitig aus und ermöglichst somit
Hinterbliebenen den Erbfall ohne weitere Bela-
stungen bewältigen zu können. Aus diesem Grund
sollten frühzeitig die Fragen und Überlegungen
angestellt werden und qualifizierter Rat durch
einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin einge-
holt werden.
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Stephanie Becker-Bösch
Rechtsanwältin
Sie sind glücklich verheiratet und leben in der
Geborgenheit Ihrer Familie. Während der Ehezeit
haben Sie sich ein gemeinsames Haus gekauft, die
Kinder großgezogen und erfreuen sich bestens des
Lebens und der Gesundheit. Über den Todesfall und
die Verteilung des gesamten Vermögens machen
sich die meisten Paare zu diesem Zeitpunkt noch
keine Gedanken. Dennoch kann plötzlich unerwartet
ein Todesfall die Familienidylle trüben. Es kommt zu
grundlegenden Veränderungen. Ohne ein Testament
würde in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge eintre-
ten. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehepart-
ner gemeinsam mit den Kindern eine sogenannte
Erbengemeinschaft bilden würde. Alle sitzen
zusammen in einem Boot und müssen gemeinsam
an einem Strang ziehen, was häufig schwer fällt.
Die hier vom Gesetz geforderte einheitliche Wil-
lensbildung ist nicht immer leicht zu erzielen. Aus
diesem Grund sollten sich Ehegatten frühzeitig mit
dieser Thematik beschäftigen. Man sollte sich die
Warum Eheleute ein gemeinsames Testament
aufsetzen sollten?
Regelmäßige Arbeitsstätte“ wird „erste Tätigkeitsstätte“
Arbeitnehmer, die an mehreren Stätten ihres Unter-
nehmens tätig sind (zum Beispiel Monteure im Kun-
dendienst, Handwerker, Piloten, Außendienstler,
Handelsvertreter, Lehrer, die an mehreren Schulen
unterrichten, Beamte mit mehreren Dienststellen),
sollten mit ihrem Arbeitgeber rasch klären, welcher
Arbeitsort ihr erster Einsatzort ist: Während das
Finanzamt bislang die "regelmäßige Arbeitsstätte"
als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfer-
nungspauschale (0,30 Euro für jeden Kilometer der
einfachen Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) angesetzt hat, wird dies ab Januar
2014
an der "ersten Tätigkeitsstätte" festgemacht.
Wer von seiner Wohnung zu den verschiedenen
anderen Einsatzorten fährt, kann künftig jedes Mal
die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer
ansetzen, also sehr viel höhere Beträge als bislang.
Die "erste Tätigkeitsstätte" muss nur eine ortsfeste
Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer auf Dauer
zugeordnet ist. Keine Rolle spielt es, wie oft und in
welchem Umfang dort gearbeitet wird. Dauerhaft
heißt, dass er der ersten Tätigkeitsstätte während
des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als
48
Monate zugeordnet ist.
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