Geschäftsordnung der IHK Gießen-Friedberg

Vom 1. April 1999 in der durch den Beschluss der Vollversammlung vom 13. September 2012 geänderten Fassung

§ 1 Vollversammlung

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden nach ihrem Amtsantritt durch den Präsidenten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor der Vollversammlung durch Handschlag verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen und wahrt die Ordnung in der Vollversammlung.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(4) Als Öffentlichkeit werden nur wahlberechtigte Vertreter IHK-zugehöriger Unternehmen zugelassen, die mindestens fünf Werktage vor der Sitzung angemeldet worden sind. Der Zutritt kann nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten beschränkt werden. Das Antragsrecht steht ausschließlich den Mitgliedern der Vollversammlung zu. Der Präsident kann einzelne Zuhörer ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören oder sich ungebührlich benehmen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind während der Sitzungen der Vollversammlung nicht gestattet, es sei denn, der Präsident stimmt im Einzelfall einer Aufzeichnung zu.
Die Rechte der Presse werden von diesen Vorschriften nicht berührt.
(5) Die Öffentlichkeit kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es das Interesse der kammerzugehörigen Wirtschaft oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner oder der IHK erfordert oder wenn dies aus anderen Gründen sinnvoll erscheint.
(6) Der Hauptgeschäftsführer und die von ihm hinzugezogenen Mitarbeiter nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung teil.
(7) Über die Beratung und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Antrag in der Niederschrift festzuhalten.

§ 2 Ausschüsse/Arbeitskreise

(1) Die Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. An ihnen nimmt das sachlich zuständige Mitglied der Geschäftsführung teil. Ferner können die Mitglieder des Präsidiums und der Hauptgeschäftsführer sowie andere von ihm beauftragte Mitarbeiter der IHK teilnehmen.
(3) Die Niederschrift über eine Ausschusssitzung wird vom Vorsitzenden und vom sachlich zuständigen Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet.
(4) Im Übrigen finden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(5) Die Vollversammlung oder das Präsidium können für fachspezifische Themenbereiche auch Arbeitskreise errichten, die von der Geschäftsführung federführend betreut werden.

§ 3 Präsidium

(1) Die Wahl des Präsidenten findet in einem getrennten Wahlgang, die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums in einem gemeinsamen Wahlgang statt. Die Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzetteln. Die Vollversammlung kann einstimmig ein anderes Wahlverfahren beschließen.
(2) Wahlleiter für die Wahl des Präsidenten ist das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung. Die Wahl der Vizepräsidenten leitet der neu gewählte Präsident.
(3) Zum Präsidenten gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erzielt hat. Wird im ersten Wahlgang diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In diesem Fall wird je ein Los mit Namen des Anwärters in die Wahlurne gelegt; gewählt ist, wessen Los durch eine von dem Wahlleiter zu bestimmende unbeteiligte Person gezogen wird.
(4) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder seinem Vertreter gem. § 8 Abs. 3 der Satzung nach Bedarf oder auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums einberufen. Die Einladung ist an keine Form oder Frist gebunden.
(5) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch in Textform beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse nach § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung.
(6) Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Präsidiumssitzungen teil.
(7) Die Sitzungsniederschrift ist vom Präsidenten zu unterzeichnen.
(8) Im Übrigen finden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

§ 4

Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Vollversammlung in Kraft.


Stand: 01.06.2022