Landesentwicklungsplan Hessen: Vorgaben, Verfahren, Beteiligung
Was ist der Landesentwicklungsplan?
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das zentrale strategische Instrument der hessischen Landesplanung. Er legt die angestrebte räumliche Entwicklung Hessens in den wichtigsten landespolitischen Handlungsfeldern fest, etwa Siedlungs- und Freiraumentwicklung, Verkehr, Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge.
Der LEP dient als verbindliche Vorgabe für die Ausarbeitung der Regionalpläne und wird von der obersten Landesplanungsbehörde, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, aufgestellt. Der aktuell gültige Landesentwicklungsplan stammt aus dem Jahr 2000 und wurde zuletzt im Jahr 2013 geändert.
Die Inhalte des LEP 2000 finden Sie im Landesplanungsportal Hessen.
Weitere Informationen zur Abhängigkeit zwischen Landesplanung, Regionalplanung und kommunaler Bauleitplanung haben wir auf unserer Seite Raumordnung und Landesplanung zusammengestellt.
Rechtswirkung des Landesentwicklungsplans
Die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans richten sich zunächst an die Regionalplanbehörden. Sie müssen die landesplanerischen Vorgaben bei der Aufstellung und Änderung der Regionalpläne beachten.
Auch die Städte und Gemeinden gehören zum Adressatenkreis: Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind die Vorgaben der Landesplanung zu berücksichtigen. Damit wirkt der LEP mittelbar bis auf einzelne Standorte und Projekte vor Ort.
Verfahren zur Aufstellung und Änderung
Wenn der Landesentwicklungsplan neu aufgestellt oder geändert wird, erarbeitet die Landesplanungsbehörde zunächst im Einvernehmen mit den Landesministerien einen Entwurf.
Dieser Entwurf wird
- bei Planänderungen für mindestens einen Monat,
- bei einer Neuaufstellung für mindestens zwei Monate
öffentlich ausgelegt. Die Offenlage findet bei den Regionalplanbehörden statt. In dieser Zeit können Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände und Kommunen bei der Landesplanungsbehörde schriftlich Stellung nehmen.
Ein förmlicher Erörterungstermin wie bei Regionalplanverfahren ist beim LEP-Verfahren in der Regel nicht vorgesehen. Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens leitet die Landesregierung den Entwurf des Landesentwicklungsplans mit einem Bericht über das Verfahren an den Hessischen Landtag weiter. Der LEP wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
Einen Überblick zur Beteiligung in anderen Planungsebenen finden Sie auch im
Leitfaden „Mitplanen | Mitreden | Mitmachen – Leitfaden zur städtebaulichen Planung“.
Leitfaden „Mitplanen | Mitreden | Mitmachen – Leitfaden zur städtebaulichen Planung“.
Einflussmöglichkeiten für Unternehmen
Unternehmen können ihre Interessen im Rahmen der öffentlichen Auslegung direkt gegenüber der Landesplanungsbehörde geltend machen. In dieser Phase ist es wichtig, wirtschaftsrelevante Aspekte – etwa Flächenbedarfe, Erreichbarkeit, Infrastruktur oder Erweiterungsmöglichkeiten – klar und nachvollziehbar darzustellen.
Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Die IHK Gießen-Friedberg ist selbst Verfahrensbeteiligte und bringt die Belange der regionalen Wirtschaft aktiv in das Verfahren ein. Ihre Hinweise können wir in unsere eigene Stellungnahme einfließen lassen und so die Sicht der Unternehmen bündeln und stärken.
Stand: 15.04.2026