Eingabe zur Energiepreispauschale abgegeben


Der Koalitionsausschuss hat sich am 23. März 2022 auf ein Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten geeinigt. Darin enthalten ist auch eine sogenannte Energiepreispauschale: „Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. […] Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.“ Für Selbständige bedeutet der Vorschlag im Ergebnis lediglich eine Stundung, die sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachzahlen müssen. Folgende Punkte befinden sich für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige in der derzeitigen Diskussion:
 
Lohnsteuer:
Die Energiepreispauschale soll dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Sie soll dabei aber nicht als laufender Monatslohn, sondern als sonstiger Bezug gewertet werden. Dies hat eine abweichende Berechnung der Lohnsteuer zur Folge. Während die Lohnsteuer für den laufenden Monatslohn ohne Weiteres nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet werden kann, würde dieses Verfahren bei der Energiepreispauschale zu einer überhöhten Lohnsteuer führen, weil dann unterstellt würde, dass die Energiepreispauschale jeden Monat gewährt wird. Bei der Ermittlung der auf die Energiepreispauschale entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle die geschuldete Lohnsteuer errechnet. Hierzu wird die Lohnsteuer ermittelt, die sich bei Anwendung der Jahrestabelle auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne die Energiepreispauschale und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich der Energiepreispauschale ergibt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für die Energiepreispauschale. Diese Berechnungsmethode vermeidet eine zu hohe progressive Besteuerung der Energiepreispauschale, da diese durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle so besteuert wird, als wäre sie gleichmäßig mit je einem Zwölftel auf das ganze Kalenderjahr verteilt zugeflossen.
 
Sozialversicherung:
Es soll die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert werden, damit die Pauschale sozialversicherungsfrei bleiben kann.
 
Zahlungsabwicklung:
Nach unserer Einschätzung könnte es zu einer Art Verrechnung mit der Lohnsteuer kommen. D. h. der Arbeitgeber zahlt an seine Arbeitnehmer die 300 Euro abzüglich der darauf anfallenden Lohnsteuer aus. Dann ermittelt er die auf den übrigen Lohn entfallende Lohnsteuer und addiert die auf die 300 Euro anfallende Lohnsteuer. Von dieser abzuführenden Lohnsteuer subtrahiert er die Differenz zwischen den 300 Euro und der darauf anfallenden Lohnsteuer. Somit wäre der Arbeitgeber finanziell nicht belastet, da er einfach weniger Lohnsteuer abführt. In Fällen, in denen die Lohnsteuer zur Verrechnung nicht ausreicht (z. B. auch Mini-/Midijobs), wird es vermutlich zu Erstattungen kommen. Es wäre damit ein ähnliches Verrechnungsverfahren wie bei der Umsatzsteuer, welches auch technisch funktionieren könnte. Es handelt sich aber nur um eine Vermutung. Ein umfangreiches Antragsverfahren wie bei den Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sollte jedenfalls vermieden werden.
 
Gesetzgebungsverfahren:
Es soll zunächst ein Eckpunktepapier erarbeitet werden, auch da sich die Länder über die ungeklärte Finanzierung beschweren. Dieses soll in ein neues Gesetzgebungsverfahren fließen und das Maßnahmenpaket damit nicht – wie zunächst geplant - über einen Änderungsantrag in ein laufendes Verfahren eingebracht werden.
 
Zeitplan:
Die Energiepreispauschale soll frühestens im September ausgezahlt werden.
 
Eltern- oder Krankengeldfälle:
Um auch die Bezieher von Eltern- oder Krankengeld zu begünstigen, reicht es aus, wenn für einen Tag 2022 die Bezugsvoraussetzungen vorgelegen haben.
 
Belastung der Unternehmen:
Die „unbürokratische“ Nutzung der Arbeitgeber als staatliche Auszahlungsstelle sorgt bei diesen tatsächlich für bürokratischen und finanziellen Aufwand. Die Arbeitgeber sind gezwungen, ihre Lohnbuchhaltungsprogramme kostenpflichtig anzupassen, um die Steuer korrekt abzuführen. Auch „Handabrechnern“ ohne Software entsteht Berechnungsaufwand. Der Lohnsteuer als Quellensteuer ist eine gewisse Verlagerung staatlicher Aufgaben durch die Erhebung und Abführung durch den Arbeitgeber mit entsprechender Haftungsfolge immanent. Mit der Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und nun der Energiepreispauschale wurden bzw. werden jedoch zwei Aufgaben an die Arbeitgeber übertragen, die (ggf. in ruhigeren Zeiten) kritisch gewürdigt werden sollten.
 
Ungeklärte Punkte:
Erhalten auch beschränkt Steuerpflichtige (Steuerklasse 1) die Pauschale?
Sachverhalte mit mehreren Arbeitgebern. Wer zahlt die Pauschale?
Gibt es eine Stichtagsregelung für Arbeitgeberwechsel?
Mini-/Midijobs: kein oder geringes Lohnsteuervolumen zur Verrechnung vorhanden – Erstattungsverfahren?
Erwerbstätige – auch Rentner?
Der DIHK hat am 13.04.2022 zusammen mit den Spitzenverbänden der 7er-Runde gleichlautende Schreiben an die Bundesministerien für Finanzen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 69 KB) (BMF) sowie Wirtschaft und Klimaschutz versandt. Die Schreiben greifen Probleme auf, die sich aufgrund der geplanten Auszahlung durch die Arbeitgeber ergeben. 
Stand: 23.02.2024