Kündigungsfristen

1. Außerordentliche Kündigung?

Kündigungsfristen gelten grundsätzlich nur für die ordentliche Kündigung. Sieht sich der Arbeitgeber aus wichtigem Grund gezwungen, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist zu kündigen, so spricht man von einer außerordentlicheren Kündigung (§ 626 BGB). Das Arbeitsverhältnis kann in diesem Fall ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

2. Was steht im Arbeitsvertrag?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen stellen die Mindestgrenze dar. Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es frei, längere Fristen zu vereinbaren. Darum gilt: Immer zuerst in den Arbeitsvertrag schauen! Dabei sind zwei Regeln zu beachten: Erstens darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmerkeine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Zweitens darf die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht kürzer sein, als die gesetzlichen Fristen, die unter Ziffern 4. bis 7. dargestellt werden. Sind diese Regeln nicht beachtet worden, ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist unwirksam.


3. Gilt ein Tarifvertrag?

Durch einen Tarifvertrag ist sowohl die Abkürzung als auch die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich. Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, so gelten die Kündigungsfristen des Tarifvertrags. Sieht der Arbeitsvertrag allerdings längere Fristen als der Tarifvertrag vor, gelten die längeren Fristen des Arbeitsvertrags.


4. Liegt eine Probezeitkündigung vor?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag eine Probezeit von max. 6 Monaten vereinbaren. Für die Kündigung während der Probezeit kann die Kündigungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Ein bestimmtes Enddatum ist nicht einzuhalten. Auch hier gilt: In den Arbeitsvertrag schauen!


5. Greift die Kündigungserleichterung für Kleinbetriebe?

In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis in den ersten zwei Jahren mit einer Frist von 4 Wochen zu jedem beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden kann. Dies ist eine Erleichterung gegenüber der gesetzlichen Regel, wonach die Kündigung zum 15. oder zum Ende eines Monats erfolgen muss. Auch hier gilt: In den Arbeitsvertrag schauen!
Bei der Anzahl der Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 zu berücksichtigen und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die zur Berufsausbildung Beschäftigten (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB) zählen nicht mit.
Beachten Sie: Dies gilt nur in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses.

6. Greift die Kündigungserleichterung für Aushilfskräfte?

Mit Aushilfskräften, die nur für maximal drei Monate eingestellt werden, kann eine beliebige Kündigungsfrist vereinbart werden. Dies kann sogar eine Kündigungsfrist von 0 Tagen, also eine ordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung, sein. Auch diese Vereinbarung ist aber nur wirksam, wenn sie für die Kündigung und Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Weise gilt.

7. Gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber

Wenn keiner der unter Ziffer 1. bis 6. dargestellten Sonderfälle vorliegt, gelten für die Kündigung durch den Arbeitsgeber folgende Fristen:
Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
0 - 2 Jahre
vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende
2 - 4 Jahre
1 Monat zum Monatsende
5 - 7 Jahre
2 Monate zum Monatsende
8 - 9 Jahre
3 Monate zum Monatsende
10 - 11 Jahre
4 Monate zum Monatsende
12 - 14 Jahre
5 Monate zum Monatsende
15 - 19 Jahre
6 Monate zum Monatsende
20 und mehr Jahre
7 Monate zum Monatsende

Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer bleibt die gesetzliche Kündigungsfrist unabhängig von der Beschäftigungsdauer bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Stand: 16.04.2024