Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender, gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn ist eine deutschlandweite, einheitliche Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Für wen und ab wann der Mindestlohn zu zahlen ist, wie die Höhe bestimmt und wie die Einhaltung durchgesetzt und kontrolliert wird, regelt das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde.

Wer erhält den gesetzlichen Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (sog. Minijobber)

Da der Mindestlohn unabhängig von der Arbeitszeit und dem Umfang des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, fallen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ebenfalls unter die Mindestlohnregelung. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils dynamisch mit jeder Erhöhung des Mindestlohns. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn, die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.

Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland

Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind. Gemäß § 20 MiLoG haben alle Arbeitgeber unabhängig von ihrem Sitz im Inland oder im Ausland den Mindestlohn an ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen (Arbeitsortprinzip).
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland haben gemäß § 16 MiLoG außerdem eine besondere Meldepflicht, wenn Sie Arbeitnehmer aus den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweigen beschäftigten. Arbeitnehmer in diesen Branchen muss der Arbeitgeber vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung mit nach § 16 MiLoG wesentlichen Angaben bei der Zollverwaltungsbehörde anmelden.
Entsprechendes gilt für Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland.

Auszubildende

Auszubildende sind vom Mindestlohn ausgenommen. Für sie gibt es eine eigenständige Regelung zur Mindestvergütung in § 17 BBiG.

Praktikanten

Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
Auch Praktikanten haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG). Allerdings gelten weitreichende Ausnahmen.
Keinen Mindestlohn erhalten:
  • Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums, das sie aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten.
  • Praktikanten, die freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten absolvieren, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
  • Praktikanten, die zur beruflichen Orientierung vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum von maximal drei Monaten absolvieren.
  • Praktikanten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG.

Ehrenamtlich Tätige

Ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 Abs. 3 MiLoG).

Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossenen Berufsabschluss

Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsabschluss sind vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen. Sie haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Gesetzgeber will solche Personen nicht dazu verleiten, auf eine Berufsausbildung zu verzichten, um stattdessen einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, um so den oftmals über einer Ausbildungsvergütung liegenden Mindestlohn nach dem MiLoG erzielen zu können.

Langzeitarbeitslose

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Sozialgesetzbuches waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Langzeitarbeitslosigkeit liegt vor, wenn Personen ein Jahr oder länger arbeitslos waren. Durch diese Ausnahme soll Langzeitarbeitslosen der Berufseinstieg erleichtert und die Beschäftigungschancen verbessert werden.

Ist der Mindestlohn abdingbar?

Der Mindestlohn kann weder einseitig durch den Arbeitgeber noch einvernehmlich durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Ausnahme: In einem gerichtlichen Vergleich kann der Arbeitnehmer auf bereits entstandene Ansprüche auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verzichten.

Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Nach § 17 MiLoG unterliegen Arbeitgeber der gesetzlichen Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung, soweit Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt werden oder in einem der in § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige tätig sind, da diese Brachen und Arbeitsverhältnisse als besonders anfällig für Rechtsverstöße gelten. Durch die Dokumentationspflicht soll den Zollbehörden die wirksame Überwachung der Erfüllung der Mindestlohnansprüche ermöglicht werden. Ein Arbeitgeber, der geringfügig Beschäftigte oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist demnach verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Arbeitgeber haben die Unterlagen, mit denen die Zahlung des Mindestlohns kontrolliert werden kann, aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht umfasst den gesamten Zeitraum der Beschäftigung, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre.
Folgende Brachen sind von § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz erfasst
  • das Baugewerbe,
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • das Personenbeförderungsgewerbe,
  • das Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • das Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • das Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • die Fleischwirtschaft.
  • das Prostitutionsgewerbe
  • das Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • und das Friseur- und Kosmetikgewerbe

Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

Die Kontrolle liegt bei den Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS). Diese haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Berechtigung, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen. Neben der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns prüfen die Zollbehörden auch die Einhaltung der speziellen Branchenmindestlöhne sowie der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung.

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung des Mindestlohnes?

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen die Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeit können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, Verstöße gegen weitere Verpflichtungen im Rahmen der Kontrolle, mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden

Mindestlohn aufgrund anderer Vorschriften

Das Mindestlohngesetz ist nicht die einzige Grundlage zur Ermittlung des vom Arbeitgeber geschuldeten Mindestlohns. Ein verbindlicher Mindestlohn kann sich auch ergeben aus:
  • einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag
  • Rechtsverordnung nach Arbeitnehmerentsendegesetz
  • Lohnuntergrenze aufgrund Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Eine Übersicht über die nach diesen Vorschriften geltenden Branchen-Mindestlöhne sind auf der Internetseite des Zolls
zu finden.

Weitere Informationen:

Die Mindestlohn-Hotline nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen und beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Sie ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 zu erreichen.
Stand: 24.04.2026