Kurzarbeit

Im Arbeitsverhältnis bedeutet Kurzarbeit die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalles. Hiervon kann der gesamte Betrieb betroffen sein, aber auch nur bestimmte, abgrenzbare Betriebsteile. Die Bandbreite der Verringerung  der Arbeitszeit reicht von einer Verkürzung bis hin zur gänzlichen Einstellung der Arbeit. Erheblich ist ein Arbeitsausfall dann, wenn er auf wirtschaftlichen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
Das Instrument „Kurzarbeit“ hat sich in wirtschaftlich schwierigen Zeiten schon häufig bewehrt. Es senkt vorübergehend die Lohnkosten im Betrieb. Die Arbeitsverhältnisse können trotz des Aussetzens der Hauptpflichten – Arbeit gegen Lohnzahlung – aufrechterhalten und Entlassungen vermieden werden. Um Verdienstausfälle der Arbeitnehmer ausgleichen zu können, können diese unter den gesetzlich definierten Voraussetzungen der §§ 95 ff Sozialgesetzbuch III eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, sogen. Kurzarbeitergeld.  Hierbei wird zwischen einem konjunkturellen und einem Saison-Kurzarbeitergeld unterschieden. Über die Gewährung der Unterstützung, deren Dauer und Höhe entscheidet die Agentur für Arbeit, hier finden Sie einen Link zu weiteren Informationen:
Zu beachten ist für u.a. Arbeitgeber, dass sie die Einführung von Kurzarbeit nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts anordnen können. Es bedarf vielmehr einer Rechtsgrundlage für die Einführung der Kurzarbeit. Diese kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung (hier sind die Formerfordernisse für eine solche Vereinbarung zwingend einzuhalten) oder ein Vertrag mit dem einzelnen Arbeitnehmer, der auch konkludent geschlossen werden kann, sein. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, so ein solcher besteht, sind jedenfalls zu berücksichtigen.
Eine besondere Form der Kurzarbeit findet sich im Zusammenhang mit den sogen. Anzeigepflichtigen Entlassungen (Massenentlassung) nach § 17 Kündigungsschutzgesetz. So kann mit Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 19 Kündigungsschutzgesetz für die Zeit der Entlassungssperre ebenfalls Kurzarbeit eingeführt werden.
Es sind in Rahmen der Anordnung von Kurzarbeit  – wie auch sonst regelmäßig im Arbeitsrecht – die Umstände im Betrieb und im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen und es empfiehlt sich, frühzeitig den Kontakt zur Agentur für Arbeit zu suchen bzw. rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 


Stand: 12.07.2022