Verlängerung der Ausbildungszeit

Die Ausbildungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsberufe geben eine Regelausbildungszeit zwischen 24 und 42 Monaten vor. Diese zeitliche Vorgabe kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verkürzt oder verlängert werden.
Auf Antrag des Auszubildenden kann die IHK Gießen-Friedberg in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Auszubildende unverschuldet das Ausbildungsziel (Bestehen der Abschlussprüfung) nicht erreichen kann. Hier kommen z. B. folgende Fälle in Betracht:
  • Längere Ausfallzeiten des Auszubildenden, z. B. wegen Krankheit
  • Körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden
  • Schwerwiegende Mängel in der Ausbildung, die vom Ausbildungsbetrieb verschuldet sind
Über die Verlängerung entscheidet die IHK Gießen-Friedberg. Vor der Entscheidung ist der Ausbildende zu hören.
Dieser Antrag auf Verlängerung darf nicht mit der Verlängerung der Ausbildungszeit bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verwechselt werden. Gemäß § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich dann das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden. 
Stand: 13.01.2023