Verkürzung der Ausbildung

Die Ausbildungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsberufe geben eine Regelausbildungszeit zwischen 24 und 42 Monaten vor. Diese zeitliche Vorgabe kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verkürzt oder verlängert werden. Grundsätzlich muss man bei der Verkürzung der Regelausbildungszeit folgende drei Fälle unterscheiden:
  1. Gemeinsamer Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden, wenn der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildung angerechnet wird (gemäß § 7 BBiG)
  2. Gemeinsamer Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (gemäß § 8 BBiG)
  3. Antrag des Auszubildenden (nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule) auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn die Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 BBiG)
1. Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
Ausbildende und Auszubildende haben die Möglichkeit einen gemeinsamen Antrag auf Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit zu stellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall erfolgt eine inhaltliche und zeitliche Anrechnung der Vorbildung auf die Ausbildungszeit. Dies kann z. B. in folgenden Fällen in Betracht kommen:
  • Der erfolgreiche Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres.
  • Der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule.
  • Der erfolgreiche Abschluss von Einstiegsqualifizierungen.
In den genannten Fällen sind jeweils anhand der individuellen Voraussetzungen zu prüfen, ob eine Verkürzung in Betracht kommt bzw. sich mit den Ausbildungsberatern zu beraten.
2. Verkürzung der Ausbildungszeit
Ausbildende und Auszubildende haben die Möglichkeit einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann. In diesem Fall erfolgt eine zeitliche (nicht inhaltliche) Verkürzung. Der Antrag kann vor Ausbildungsbeginn oder während der Ausbildung gestellt werden. Die Verkürzung kann sich auch auf die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit beziehen (Teilzeitberufsausbildung). Im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis entscheidet die IHK Gießen-Friedberg über die Verkürzung. In der Regel sind Verkürzungen z. B. unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Fachhochschulreife oder Hochschulreife (12 Monate)
  • Realschulabschluss (6 Monate)
  • Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 21. Lebensjahres (in angemessenem Umfang)
  • Vorherige vergleichbare betriebliche Ausbildung (in angemessenem Umfang)
In den genannten Fällen sind jeweils anhand der individuellen Voraussetzungen zu prüfen, ob eine Verkürzung in Betracht kommt bzw. sich mit den Ausbildungsberatern zu beraten.
3. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Mehrere Anrechnungsmöglichkeiten können auch nebeneinander berücksichtigt werden. Es sollen aber folgende Mindestzeiten einer betrieblichen Ausbildung nicht unterschritten werden.
Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
3,5 Jahre 24 Monate
3 Jahre 18 Monate
2 Jahre 12 Monate
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 20.02.2024