Ägypten: Einfuhrbestimmungen
Erforderliche Bescheinigungen
Exporteure, die ihre Produkte nach Ägypten versenden möchten, müssen die verschiedenen Arten von Zertifikaten kennen, die für die Zollabfertigung erforderlich sind. Diese Zertifikate sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Produkte die erforderlichen Sicherheits- und Qualitätsstandards erfüllen und den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Einfuhrlandes entsprechen.
Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK Ägypten) hat auf ihrer Webseite eine Übersicht dieser erforderlichen Zertifikate veröffentlicht:
https://aegypten.ahk.de/en/services/industrial-working-group/required-certificates-for-egyptian-customs-clearance
Dokumentenversand
Die ägyptische Zentralbank hat per Erlass am 3. Mai 2018 verfügt, dass der Versand von Handelsdokumenten (Rechnungen, Transportpapiere, Ursprungszeugnisse) zukünftig wieder direkt an den Importeur in Ägypten erfolgen darf. Eine unverbindliche Übersetzung finden Sie unter ‘Weitere Informationen’.
Die Regelung hebt eine am 21. Dezember 2015 erlassene Bestimmung auf, nach der der Dokumentenversand zwischenzeitlich nur noch direkt zwischen der Hausbank des ausländischen Ausführers und der Hausbank des ägyptischen Einführers erfolgen durfte („Bank to Bank“).
Verschärfte Zollprüfung
Unternehmen wird geraten, genau auf die Importvorschriften in Ägypten, insbesondere auf die Ursprungskennzeichnung, zu achten.
Warenlieferungen mit EU-Ursprung, die im Rahmen des EU-Assoziationsabkommens von begünstigten Zolltarifen profitieren (meistens 0 %), kommen nur in den Genuss der Zollreduktion, wenn die Ware ordnungsgemäß gekennzeichnet ist:
- Für Waren, die zum Weitervertrieb am lokalen Markt importiert werden, muss die Ursprungskennzeichnung auf Arabisch erfolgen.
- Für Lieferungen, die direkt an den Endverbraucher versendet werden, kann die Ursprungskennzeichnung auch auf Englisch durchgeführt werden.
- Die Angaben müssen auf fest haftenden Etiketten direkt auf jedes verpackte Teil der Lieferung und zusätzlich auf der Außenverpackung angebracht werden.
Sollte die Ursprungskennzeichnung einer Lieferung nicht vorschriftsmäßig erfolgen, wird für diese der volle Zollsatz (Normalzollsatz) angewendet.
Quelle: WKÖ Newsletter
Bescheinigung von Handelsdokumenten
Seit März 2017 hat die ägyptische Zollverwaltung mit Dekret Nr. 8/2017 neue Vorgaben zur Bescheinigung von Handelsdokumenten veröffentlicht. Darin wird gefordert, dass präferenzielle Ursprungserklärungen auf Handelsrechnungen von der IHK zu bescheinigen sind, obwohl diese nicht für die Verifizierung von Präferenzerklärungen zuständig sind.
Die AHK in Kairo hat die neue Anforderung bestätigt. Der DIHK hat in dieser Angelegenheit mit dem ägyptischen Handelsbüro und der ägyptischen Botschaft in Berlin Kontakt aufgenommen und folgende Aspekte betont:
- Die Industrie- und Handelskammern in Deutschland sind allein für die Bescheinigung des nichtpräferenziellen Ursprungs zuständig.
- Die Verifizierung des präferenziellen Ursprungs liegt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Zollbehörden.
- Allein die Zollbehörden haben die Möglichkeit, die Gültigkeit einer Präferenzerklärung auf Handelsdokumenten zu überprüfen (z. B. hinsichtlich der Existenz/Richtigkeit der bei der Abgabe einer präferenziellen Ursprungserklärung auf der Rechnung anzugebenden Bewilligungsnummer eines „Ermächtigen Ausführers“, falls der Warenwert größer ist als 6.000 Euro).
Ausweichen auf EUR.1 und EUR-MED: Die Generalzolldirektion (GZD) empfiehlt betroffenen Unternehmen bis zur Klärung der Angelegenheit, im Präferenzverkehr mit Ägypten von der Verwendung entsprechender Ursprungserklärungen auf der Rechnung abzusehen und stattdessen auf formale Zolldokumente wie die EUR.1 oder die EUR-MED zurückzugreifen.