Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)


Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.
Der Rat der EU hat am 25. April 2023 dem EU CO2-Grenzausgleich zugestimmt. Für Importe der unten angegebenen Waren muss zukünftig die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der CO2-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem ausgeglichen werden. Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Zum Rechtstext

CBAM-Eckpunkte

Am 16. Mai 2023 ist der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Der CBAM berücksichtig sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll er nur auf die folgenden Güter angewendet werden, die ein hohes Potenzial für Carbon Leakage bergen: Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Zement.
Von CBAM erfasste Produkte (HS-Codes):
  • Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
  • Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
  • Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
  • Strom: 27160000
  • Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Wasserstoff: 280410000
Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits einen CO2-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden und Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen, die sie selbst vereinnahmen können.

Ausnahmen

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Zeitplan

Bereits am 1. Oktober 2023 begann für betroffene Unternehmen die Übergangsphase des neuen EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM, womit Berichtspflichten einhergehen. Am 13. Juni 2023 hat die EU-Kommission den Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht, die bis zum Spätsommer 2023 förmlich angenommen werden sollen. Der Entwurf der Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität bezüglich der Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen vor.
Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen:
  • (a) vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode)
  • (b) Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und
  • (c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.
Zu den CBAM-Durchführungsvorschriften gelangen Sie hier.
Die Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder trat am 1. Januar 2025 in Kraft. In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Weitere Inhalte können Sie dem Informationspapier der DIHK entnehmen unter “Weitere Informationen”.
Start des Zulassungsverfahrens
Der EU-Gesetzgebungsprozess ist seit dem 28.03.2025 abgeschlossen und die Durchführungsverordnung zum Registrierten Anmelder beim CBAM ist in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen können ab dem 31.03.2025 einen Antrag auf Zulassung stellen, um ab dem 01.01.2026 den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders nachweisen zu können.
Betroffen ist, wer CBAM-pflichtige Waren einführt. Dazu gehören im Moment Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Der Zulassungsantrag läuft ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register. Der Zugang erfolgt über das Zollportal.
Von der Kommission sind 180 Tage für das Zulassungsverfahren vorgesehen. In Deutschland kann es zu weiteren Verzögerungen kommen, da die bearbeitende Stelle noch nicht bestimmt ist. Nähere Informationen gibt es auf den Seiten der national zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt.
Am 26.02.2025 hat die Europäische Kommission mit dem Omnibus-Paket I umfassende Änderungen an der CBAM-VO vorgeschlagen. Sollten diese Änderungen in Kraft treten, könnte eine Mengenschwelle von jährlich 50 Tonnen CBAM-Waren eingeführt werden, welche Anmelder mit Einfuhren unter dieser Schwelle von der CBAM-Verpflichtung befreit. Den Berechnungen der Kommission zufolge würde sich damit EU-weit die Anzahl der CBAM-Anmelder um rund 90 Prozent reduzieren. Sollten die Vorschläge der EU-Kommission in Kraft treten, wird dies Auswirkungen darauf haben, welche Einführer von CBAM-Waren tatsächlich eine Zulassung benötigen, sowie auf das konkrete Antragsverfahren. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und in welcher Form ein Inkrafttreten dieser Änderungen noch vor dem 01.01.2026 erfolgen wird.