Änderung des Thüringer Vergabegesetzes

Zum 01.01.2024 ist das novellierte Thüringer Vergabegesetz in Kraft getreten. Auf Grund verschiedener Initiativen aus Wirtschaft und Politik, darunter auch der Thüringer IHKs , wurde das Thüringer Vergabegesetz teilweise entbürokratisiert. Leider wurden nicht alle Chancen zur Entbürokratisierung genutzt. So sind weiterhin vergabefremde Kriterien wie soziale und ökologische Aspekte zu berücksichtigen.
Übersicht über die geänderten Werte/Wertgrenzen:
bis 31.12.2023
ab 01.01.2024
Geltungsbereich des ThürVgG
Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € netto
Bauleistungen ab 50.000 € netto
Liefer- und Dienstleistungen ab 30.000 € netto
Bauleistungen ab 75.000 € netto
Vergabespezifischer Mindestlohn
12,07 €
1,50 € über aktuellem Mindestlohn,d.h. aktuell 13,91 €
Wertgrenzen
Direktauftrag
bis 1.000 € netto
bis 7.000 € netto
Verhandlungsvergabe Liefer- und Dienstleistung
bis 20.000 € netto
bis 50.000 € netto
beschränke Ausschreibung Liefer- und Dienstleistung
bis 50.000 € netto
bis 100.000 € netto
freihändige Vergabe Bauleistung
bis 50.000 € netto
bis 250.000 € netto
beschränkte Ausschreibung Bauleistung
bis 150.000 € netto
bis 500.000 € netto
Zudem ist jetzt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe per E-Mail möglich- nur unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie nur für die Verfahrensarten Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen). Dabei ist die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 10 und 11 Vergabeverordnung sicherzustellen, um dabei insbesondere den geheimen Wettbewerb zu gewährleisten.
Außerdem muss statt der bislang vorzulegenden verschiedenen Formblätter jetzt von allen Bietern mit der Abgabe des Angebotes eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des ThürVgG vorgelegt werden.
Die Änderungen sowie dazugehörige Anwendungshinweise können im Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft. Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nachgelesen werden.