Feiertagsfahrverbote in Deutschland

In Deutschland besteht gemäß § 30 der StVO an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr ein Lkw-Fahrverbot. Davon betroffen sind geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen von Gütern mit Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie mit Anhängern hinter Lkw.
Ausnahmen vom Fahrverbot gelten für:
1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1.a
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 04.12.2014, S. 31),
4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5.
den Transport von lebenden Bienen,
6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Das Verbot gilt an folgenden Feiertagen:
bundeseinheitliche Feiertage – Fahrverbot bundesweit
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag
nicht bundeseinheitliche Feiertage – Fahrverbot in einzelnen Bundesländern
Fronleichnam
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Reformationstag

Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Allerheiligen
Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
An allen weiteren Feiertagen (Heilige Drei Könige, Internationaler Frauentag, Mariä Himmelfahrt, Weltkindertag, Buß- und Bettag) gilt kein Feiertagsfahrverbot.
Eine umfassende Übersicht der Feiertags-Fahrverbote für LKW in 2022 finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG). Dort sind auch aktuelle Ländererlasse zu bestimmten Ausnahmen von Fahrverboten an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen verlinkt, bspw. für Fahrten von und nach Berlin am Reformationstag.