Mehrwegpflicht ab 2023 bei To-Go-Waren

Novelle Verpackungsgesetz

Seit 1. Januar 2023 sind Restaurants, Bistros, Cafés, Imbissbetriebe, Caterer oder Lieferdienste verpflichtet, neben Einwegkunststoffverpackungen, auch eine Mehrwegalternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Hintergrund ist die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit ihren neuen §§ 33 und 34 VerpackG. Unternehmen können dabei wählen, ob sie eigene Mehrwegverpackungen (z. B. aus Kunststoff oder Glas) anschaffen oder mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, die Mehrwegverpackungen anbieten (Pool-Mehrwegsystem).
Zu beachten ist dabei:
Für kleine Unternehmen, wie z. B. ein Imbiss, mit max. 5 Mitarbeitern und bis zu 80 qm Verkaufsfläche gibt es Erleichterungen. Sie müssen keine Mehrwegverpackungen bereitstellen, aber sie müssen Essen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in mitgebrachte Behältnisse der Kunden abfüllen.
Zu beachten ist dabei:
  • Die Betriebe müssen auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
  • Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.
  • Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.
IHK-Tipp:
Fragen Sie bei Ihren Lieferanten nach geeigneten Mehrwegverpackungen und entsprechenden Informationsmaterialien und Aushängen für die Geschäfte. Achten Sie dabei auch auf eventuelle Initiativen Ihrer Kommune bzw. Stadt, welche Systeme bereits in der Region von anderen Anbietern genutzt werden. Oft bieten sich dort Synergien an.
Weitere Informationen finden Sie im DIHK-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 149 KB).