Pauschalreiserichtlinie

DIHK-Infoblätter zum Reiserecht

Am 1. Juli 2018 ist das neue Reiserecht in Kraft getreten, das sowohl Reiseveranstalter und Reisebüros, aber auch Gastgeber und Tourismus-Informationsstellen betrifft. Seitdem hat sich nicht zuletzt aufgrund der Covid-19-Pandemie einiges getan.
Das Reiserecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen bis hin zu Insolvenzschutz und Informationspflichten.
Darüber hinaus sind seit 2018 Vorschriften zu Online-Angeboten und Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen enthalten. Erweiterte Informationspflichten sollen zudem den Verbraucherschutz stärken und dienen der "Vollharmonisierung", also der Vereinheitlichung der Reglungen in den EU-Mitgliedstaaten.
Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen.
Darüber hinaus wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war.
Mit Blick auf diese Entwicklungen hat der DIHK seine Infoblätter zum Reisevertragsrecht für Gastgeber, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei informiert er insbesondere über Stornierungen im Rahmen der Corona-Pandemie und den Reisesicherungsfonds.
Hinweis:
Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungen kombinieren und als Paket anbieten. Sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z. B. Eintrittskarten, Stadtführung). Das IHK-Infoblatt “Reiserecht für Gastgeber” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 187 KB) fasst alle Vorschriften und Pflichten für das Gastgewerbe zusammen.
Quelle: DIHK