EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung
Seit dem 20. Mai 2026 gilt eine neue EU‑Verordnung zur Kurzzeitvermietung. Sie soll den wachsenden Ferienwohnungsmarkt transparenter gestalten und betrifft Ferienwohnungen und -häuser, die über Online-Plattformen vermittelt werden. Ziel ist es, europaweit eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Austausch von Daten zwischen Gastgebern, Plattformen, Kommunen und anderen Behörden zu schaffen.
In Deutschland wird die Verordnung durch das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz umgesetzt. Nur Kommunen mit entsprechenden Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsverbotsregelungen müssen teilnehmen. Jede Kommune entscheidet somit selbst, ob sie die Verordnung anwendet und ein digitales Registrierungsverfahren einführt, über das Gastgeber wiederum ihre Ferienunterkünfte bei der zuständigen Kommune registrieren. Für die Datenerfassung fungiert in Deutschland die Bundesnetzagentur als nationale Schnittstelle.
Für Thüringer Unternehmen ändert sich aktuell wenig, weil keine Gemeinde in Thüringen eine Zweckentfremdungssatzung vorhält bzw. keine landesrechtliche Grundlage für ein verpflichtendes Register besteht.
Was gilt in Thüringen bzw. einer Thüringer Kommune?
- keine Registrierungspflichten für Gastgeber
- keine Pflicht zur Einführung eines Registers bei den Kommunen
- Übernachtungsangebote der Gastgeber auf den Online-Plattformen bleiben auch ohne Registrierungsnummer zulässig.
Welche Pflichten ergeben sich aus der Verordnung für Andere?
Für Gastgeber (nur bei bestehendem Registrierungsverfahren)
Sofern eine Kommune ein entsprechendes Register eingeführt hat, gelten folgende Pflichten:
- Registrierung der Unterkunft bei der zuständigen Behörde
- Erhalt einer eindeutigen Registrierungsnummer (wird von der Kommune vergeben)
- Angabe dieser Nummer in allen Online‑Inseraten
Für Plattformen (z. B. Airbnb, Booking)
- Veröffentlichung nur mit gültiger Registrierungsnummer
- Monatliche Datenübermittlung zu Buchungen und Belegung
- Entfernung nicht konformer Angebote auf behördliche Anordnung
Für Mitgliedstaaten
- Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangssystems („Single Digital Entry Point“)
- Benennung einer nationalen Koordinierungsstelle