Nr. 3184266

Änderung des Thüringer Vergabegesetzes

Zum 01.01.2024 ist das novellierte Thüringer Vergabegesetz in Kraft getreten. Auf Grund verschiedener Initiativen aus Wirtschaft und Politik, darunter auch der Thüringer IHKs , wurde das Thüringer Vergabegesetz teilweise entbürokratisiert. Leider wurden nicht alle Chancen zur Entbürokratisierung genutzt. So sind weiterhin vergabefremde Kriterien wie soziale und ökologische Aspekte zu berücksichtigen.
Übersicht über die geänderten Werte/Wertgrenzen:
bis 31.12.2023
ab 01.01.2024
Geltungsbereich des ThürVgG
Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € netto
Bauleistungen ab 50.000 € netto
Liefer- und Dienstleistungen ab 30.000 € netto
Bauleistungen ab 75.000 € netto
Vergabespezifischer Mindestlohn
12,07 €
1,50 € über aktuellem Mindestlohn,d.h. aktuell 13,91 €
Wertgrenzen
Direktauftrag
bis 1.000 € netto
bis 7.000 € netto
Verhandlungsvergabe Liefer- und Dienstleistung
bis 20.000 € netto
bis 50.000 € netto
beschränke Ausschreibung Liefer- und Dienstleistung
bis 50.000 € netto
bis 100.000 € netto
freihändige Vergabe Bauleistung
bis 50.000 € netto
bis 250.000 € netto
beschränkte Ausschreibung Bauleistung
bis 150.000 € netto
bis 500.000 € netto
Zudem ist jetzt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe per E-Mail möglich- nur unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie nur für die Verfahrensarten Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen). Dabei ist die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 10 und 11 Vergabeverordnung sicherzustellen, um dabei insbesondere den geheimen Wettbewerb zu gewährleisten.
Außerdem muss statt der bislang vorzulegenden verschiedenen Formblätter jetzt von allen Bietern mit der Abgabe des Angebotes eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des ThürVgG vorgelegt werden.
Die Änderungen sowie dazugehörige Anwendungshinweise können im Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft. Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nachgelesen werden.

Unternehmen richtig bezeichnen

Firma oder Geschäftsbezeichnung

Die Firma ist der Name eines Unternehmens, das im Handelsregister eingetragen ist, zum Beispiel bei e.K., KG, UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder AG.
Einzelunternehmen hingegen treten mit ihrem persönlichen Namen am Markt auf und können zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung führen. Gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Unsere nebenstehende IHK-Information "Unternehmen richtig bezeichnen" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) soll einen Überblick darüber geben, wodurch sich die Firma von anderen Kennzeichen, insbesondere einer Geschäftsbezeichnung, unterscheidet und welche Anforderungen an die verschiedenen Kennzeichen gestellt werden.

Handelsregister und Firmenvoranfrage

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute. Es gibt Auskunft über rechtserheblichen Tatsachen, z. B. über Firma, Name des Inhabers bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters, Stammkapital, Erteilung und Entziehung der Prokura, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Löschung der Firma. Das Handelsregister kann von jedermann eingesehen werden. Für den gesamten Freistaat Thüringen wird das Handelsregister zentral beim Amtsgericht Jena, Rathenaustr. 13, 07745 Jena (Telefon: 03641 307888) geführt.
Vor der Eintragung in das Handelsregister wird vom Registergericht in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme der IHK, insbesondere zur Zulässigkeit der gewünschten Firma, eingeholt. Daher empfiehlt es sich, diese bereits vor Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar mit der IHK selbst abzustimmen. Kontaktieren Sie uns gern für Ihre Firmenvoranfrage bei einer Neugründung bzw. Änderungen der Firma, des Sitzes oder des Unternehmensgegenstandes per E-Mail unter Nennung der folgenden Angaben:
  • gewünschter (neuer) Firmenname
  • (neuer) Ort des Unternehmenssitzes
  • (neuer) Unternehmensgegenstand
  • Namen der Gesellschafter
oder direkt über unser Web-Formular. Die Stellungnahme erhalten Sie kostenfrei als PDF und können diese Ihrem Notar zur Weiterleitung an das Registergericht übergeben.

Stand: 10. Mai 2023

Unseriöse Adressbucheinträge


Die Eintragung einer Firma im Handelsregister, eine Nennung in den "Gelben Seiten" oder die Einrichtung einer Homepage im Internet nehmen viele betrügerische Unternehmen zum Anlass, dem Firmeninhaber "Rechnungen" oder "Offerten" für Eintragungen in diversen Registern zuzusenden.
Diese Formulare sind oft so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick nicht von amtlichen Rechnungen, z.B. des Amtsgerichtes für die Eintragung im Handelsregister zu unterscheiden sind. Oft werden auch Vordrucke verwendet, die Ähnlichkeit mit Rechnungen für einen Eintrag in den Telefonbüchern haben. In den meisten Fällen lauten die Rechnungen über mehrere hundert, teilweise sogar über eintausend Euro.
Alle diese "Rechnungen" haben eines gemeinsam: Sie sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Rechtlich gesehen sind sie keine Rechnungen, denn der Empfänger hat mit dem Absender niemals einen Vertrag über die Erbringung einer Leistung geschlossen. Ebenso wenig hat der Absender eine Leistung erbracht.
Der Empfänger einer solchen scheinbaren Rechnung ist zu keiner Zahlung verpflichtet. Wurde trotzdem aus Versehen bereits Geld überwiesen, hat man Anspruch auf Erstattung, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Eine andere Frage ist es allerdings, ob man der Urheber des Schwindels tatsächlich habhaft werden kann. Viele verbergen sich hinter Briefkastenfirmen oder ausländischen Adressen.
Hinweise, wie Sie sich vor Anzeigenschwindel schützen können und was Sie tun müssen, wenn ein entsprechendes Angebot schon unterschrieben wurde, erhalten Sie in den nebenstehenden IHK-Informationen "Anzeigen- und Adressbuchschwindel".