Satzung der IHK Ostthüringen zu Gera

Satzung der IHK Ostthüringen zu Gera

(Lesefassung, gültig ab 1. Januar 2023)

§ 1 Name und Sitz
(1) Die IHK führt den Namen "Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera". 
(2) Sie hat ihren Sitz in Gera und umfasst die kreisfreien Städte Gera und Jena sowie die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis und Saalfeld-Rudolstadt.
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgaben:
1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Organe
Organe der IHK sind:
  • die Vollversammlung,
  • das Präsidium,
  • der Präsident, 
  • der Hauptgeschäftsführer,
  • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz (BBiG) genannten Aufgaben.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 56 Mitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Mitgliedern gewählt. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr.3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Absatz 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Absatz 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Absatz 3b IHKG (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 IHKG),
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 IHKG),
i) das Finanzstatut (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 IHKG),
j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
k) die Wahl der Rechnungsprüfer,
l) die Errichtung von Geschäftsstellen
m) die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften,
n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
o) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
p) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG),
q) die Errichtung von Einigungsstellen, Schlichtungsstellen und Schiedsgerichten,
r) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.
(3) Über die aufgrund des BBiG von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplanes nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Mitglieder und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; es können ihnen nur die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baren Auslagen erstattet werden.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
(6) Kein Mitglied der Vollversammlung darf beratend oder entscheidend bei Angelegenheiten der IHK mitwirken, wenn hieraus ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Sie gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (einfache Mehrheit), Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(7) Der Präsident kann bei Eilbedürftigkeit Beschlüsse der Vollversammlung in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation herbeiführen, soweit es sich nicht um gesetzliche Vorbehaltsaufgaben der Vollversammlung handelt.
(8) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Mitglieder öffentlich. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht. 
(9) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb eines Monats nach der Sitzung im elektronischen Kommunikationssystem bereitzustellen. Die Mitglieder der Vollversammlung werden darüber in Textform informiert. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach dieser Information Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.

§ 5a virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
(1) Präsident und Hauptgeschäftsführer können einvernehmlich beschließen, die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Sie können auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Tagesordnungspunkt ist in präsenter Sitzung zu beraten, soweit ein entsprechender Antrag vor Beschlussfassung gestellt und von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterstützt wird.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Absatz 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In Sitzungen nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 5 Absatz 4 Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Absatz 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Absatz 6 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Präsident darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gemäß § 5 Absatz 8 herzustellen ist.

§ 5b Technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
(1) Sitzungen der Vollversammlung dürfen zusätzlich zu § 5a Absatz 1 zur Herstellung der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 8 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft der Präsident vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
(2) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
(3) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 6 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Vorsitzenden und deren Stellvertreter. Das Präsidium beruft die weiteren Mitglieder. In die Ausschüsse können Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(3) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(4) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(6) Die IHK errichtet gemäß § 77 BBiG einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 BBiG. Absatz 4 gilt für Sitzungen des Berufsbildungsausschusses entsprechend.

§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu acht Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden soll eine Neuwahl für die restliche Amtszeit erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Eilbedürftigkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Absatz 2 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb eines Monats nach der Sitzung im elektronischen Kommunikationssystem bereitzustellen. Die Mitglieder des Präsidiums werden darüber in Textform informiert. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach dieser Information Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.

§ 8 Präsident, Ehrenpräsident
(1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk.
(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung der IHK beratend teilzunehmen.

§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK. Er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch Mitarbeiter der IHK beauftragen.
(3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers und Geschäftsführer können auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium berufen werden. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Der Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen Präsidium und ihm. Diesen Anstellungsvertrag unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident. Die Anstellungsverträge für Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers und Geschäftsführer unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter.
(6) Versorgungsrechte für Mitarbeiter können nur vom Präsidium beschlossen werden.

§ 10 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK gemeinsam rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten, soweit er nicht einen anderen Vizepräsidenten mit seiner Vertretung beauftragt hat. Der Hauptgeschäftsführer wird durch einen Stellvertreter vertreten.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch einen Stellvertreter vertreten werden.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitern vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Absatz 2 Satz 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Absatz 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 11 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 12 Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der IHK erfolgt im Bundesanzeiger. Zusätzlich wird die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
(2) Rechtsvorschriften treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Satzung der IHK Ostthüringen zu Gera
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 28. September 2022
Rechtsgrundlage:
§ 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306)
genehmigt:
vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft vom 18. November 2022, Aktenzeichen 3404/5-17-24
ausgefertigt:
am 9. Dezember 2022 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
im Bundesanzeiger am 20. Dezember 2022
in Kraft:
ab 1. Januar 2023