Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung freiverkäufliche Arzneimittel

Prüfungsordnung der IHK Ostthüringen zu Gera für die Durchführung der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

(Lesefassung, gültig ab 1. Dezember 2018)

§ 1 Nachweis der Sachkenntnis
Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) erbracht werden.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die IHK Ostthüringen zu Gera (im Folgenden IHK genannt) ist örtlich zuständig für die Sachkenntnisprüfungen von Prüfungsbewerbern, deren Beschäftigungsort, Aus- oder Fortbildungsstätte oder gewöhnlicher Aufenthalt in ihrem Bezirk liegt oder zuletzt gelegen hat.
(2) Die IHK ist weiter zuständig für Prüfungsbewerber aus den Bezirken anderer IHKs, mit denen sie eine Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit getroffen hat.
§ 3 Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die IHK als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfung sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse erfolgt entsprechend § 2 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
(3) Die IHK beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 3 Jahren.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, über deren Höhe die IHK-Vollversammlung entscheidet.
§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK bestimmt den Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in schriftlicher Form.
§ 5 Belehrung, Befangenheit
(1) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der Prüfung zu erreichende Gesamtpunktzahl, die Art der zugelassenen Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(2) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüflinge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.
(3) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG.
(4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(5) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.
§ 6 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In diesen Fällen kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird.
§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung vor Beginn der Prüfung    zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.
§ 8 Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus den in § 4 AMSachKV festgelegten Prüfungsgebieten. Dazu gehört auch die Kenntnis der in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien (Arzneidrogen).
§ 9 Gliederung, Durchführung und Bewertung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(3) Die Prüfungsdauer soll in der Regel insgesamt 75 Minuten betragen.
(4) Die Prüfungsleistung ist mit Punkten zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn 50 % der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden.
(5) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der Prüfung.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(7) Überregional von einem bei der DIHK-Bildungs-GmbH angesiedelten Expertengremium erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Die Vorschläge zur Besetzung des Gremiums erfolgen durch die IHKs.
§ 10 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest.
(2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage der AMSachKV.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung in § 11 ist hinzuweisen.
§ 11 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 12 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 15. Dezember 2009
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. 12. 2008 (BGBl. I, S. 2418),
Satz 5, in Verbindung mit der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I, S. 753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I, S. 2044) geändert worden ist
ausgefertigt:
am 15. Dezember 2009 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 2/2010, S. 27-28
in Kraft:
ab 1. März 2010
1. Änderung Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 26. September 2018
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist.
ausgefertigt:
am 24. September 2019 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der „Ostthüringer Wirtschaft“, 11/2018, S. 30-31
in Kraft:
ab 1. Dezember 2018