Gleisbaumeister

Fortbildungsprüfungsregelung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Gleisbaumeister/Geprüfte Gleisbaumeisterin“

(Lesefassung, gültig ab 1. August 2016)
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
  1. Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum „Geprüften Gleisbaumeister“ und zur „Geprüften Gleisbaumeisterin“ erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
  2. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Gleisbaumeister / zur Geprüften Gleisbaumeisterin und damit die Befähigung:
    1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes handlungsspezifische Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
    2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen der Technik des schienengebundenen Verkehrswegebaus, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
  3. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den Handlungsbereichen insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Gleisbaumeisters/einer Geprüften Gleisbaumeisterin wahrnehmen zu können:
    1. Mitwirken bei der Planung, Einrichtung, Ver- und Entsorgung und Auflösung der Baustelle sowie bei der Qualitätssicherung und der Abnahme von Bauleistungen im schienengebundenen Verkehrswegebau; Durchführen von Maßnahmen des Baus und der Instandhaltung; Einsetzen und Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und der Vermeidung von Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Erfassen von Bauleistungen; Erstellen von Bautagesberichten;
    2. Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen, motivieren und fördern; den Mitarbeitern Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, den Führungskräften sowie der betrieblichen Interessensvertretung fördern; Personalbedarf und -entwicklung im Bereich planen; Entwicklung und Qualifizierung der Mitarbeiter und der Auszubildenden gewährleisten; Qualitätsmanagementziele umsetzen und Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter fördern;
    3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Mitwirken bei der Auswahl und Beschaffung der Betriebsmittel; Beschaffen und wirtschaftliches Einsetzen der Baumaterialien; Sicherstellen der Qualitäts- und Quantitätskontrollen; Beeinflussen der Baudurchführung zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auftraggebern, Drittfirmen und Behörden;
    4. Durchführen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gegen Gefahren aus dem Baubetrieb und Sicherstellen der Maßnahmen gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in Abstimmung mit den zuständigen Personen und Stellen; Sicherstellen der Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; Durchführen von Maßnahmen des Umweltschutzes in Abstimmung mit den zuständigen Personen, Stellen und Behörden.
  4. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Gleisbaumeister/Geprüfte Gleisbaumeisterin“.
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
Die Qualifikation zum Geprüften Gleisbaumeister/zur Geprüften Gleisbaumeisterin umfasst
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
Baubetrieb/Gleisbau,
Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbildereignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
Die Prüfung zum Geprüften Gleisbaumeister/zur Geprüften Gleisbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
Baubetrieb/Gleisbau
Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung.
In den Prüfungsteilen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 4 und § 5 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist außerdem mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
  1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
    1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gleisbauer oder
    2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige
    3. Berufspraxis oder
    4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
  2. Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 3 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Gleisbaumeisters/einer Geprüften Gleisbaumeisterin gemäß § 1 Absatz 3 haben.
  3. Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Prüfungsteil „Baubetrieb / Gleisbau“
  1. Im Prüfungsteil „Baubetrieb/Gleisbau“ ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
    1. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
    2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
    3. Betriebliches Kostenwesen,
    4. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
    5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten,
    6. Bautechnik,
    7. Organisation der Baustelle,
    8. Qualitätsmanagement.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen, Gefährdungsbeurteilungen durchführen, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gehört, sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:
    1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Betrieb,
    2. Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
    3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
    4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,
    5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zu Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen sowie Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Unternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:
    1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
    2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
    3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung,
    4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung,
    5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie Durchführen von Kalkulationsverfahren.
  4. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatorische und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plandaten,
    2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
    3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Produktionsverfahren und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
    4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation
    5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung,
    6. Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,
    7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
  5. Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen und angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-
    2. Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
    3. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,
    4. Anwenden von Präsentationstechniken,
    5. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
    6. Anwenden von Projektmanagementmethoden,
    7. Auswählen und Anwenden von Informations- sowie Kommunikationsformen und -mitteln.
  6. Im Qualifikationsschwerpunkt „Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse undFertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Menschen und Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen,
    2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt,
    3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen,
    4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung,
    5. Berechnen von Anwendungen in der Gleisgeometrie.
  7. Im Qualifikationsschwerpunkt „Bautechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Erstellung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung des Oberbaus und der tiefbautechnischen Anlagen fachliche Sachverhalte unter Berücksichtigung der allgemeinen und der speziellen Bautechnik insbesondere im Gleisbereich beurteilen und bewerten sowie die Dokumentationen erstellen und auswerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Kennen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Oberbaurichtlinien und Entwurfsgrundlagen für Bahnanlagen sowie Umsetzen der Anforderungen für die Erstellung und Instandhaltung von Bahnanlagen,
    2. Kennen der Arten und Dokumentationen der Inspektion der Gleise und Weichen sowie des Erdkörpers,
    3. Auswerten bautechnischer Pläne insbesondere Grundrisse und Schnitte im Gleis- und Weichen- sowie im Tiefbau, Durchführen von Gleis- und Weicheninspektionen, insbesondere Begehungen und Messungen,
    4. Dokumentieren, Auswerten und Beurteilen von Inspektionsergebnissen und Festlegen von Instandsetzungsmaßnahmen,
    5. Veranlassen von Maßnahmen zur Wartung des Oberbaus,
    6. Beurteilen der Bodenarten und Homogenbereiche (ehemals Bodenklassen),
    7. Unterscheiden der Bauarten und Sonderbauarten des Oberbaus nach Bestandteilen und Konstruktionsmerkmalen sowie Beurteilen ihrer Verwendung entsprechend der Anforderungen,
    8. Kennen der Schweißverfahren im Oberbau,
    9. Auswählen von Maschinen und Geräten für den Einsatz entsprechend dem gewählten Verfahren im Oberbau,
    10. Sicherstellen der Einhaltung des Regellichtraums, der Grenzlinien und der Gleisabstände,
    11. Erstellen und Instandhalten von Gleis- und Weichenanlagen, Entwässerungseinrichtungen, Erdkörpern mit Planums- und Frostschutzschichten, Randwegen, Bahnübergängen, Bahnsteigen, Güterverkehrsanlagen und Gleisabschlüssen sowie Kabel-
    12. trassen,
    13. Beurteilen der Verwendungsmöglichkeiten, Wiederverwendung und Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen,
    14. Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen sowie Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gleisgeometrie.
  8. Im Qualifikationsschwerpunkt „Organisation der Baustelle“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung und Einrichtung einer Baustelle sowie während der Bauausführung zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,
    2. Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung von Zeitplanung,
    3. Arbeitsvorbereitung, Baustellenorganisation und -sicherung sowie des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes,
    4. Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung und des Transports von Bau- und Bauhilfsstoffen,
    5. Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich Dokumentation,
    6. Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen der Arbeitsabläufe sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheit, Terminplanung, Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange,
    7. Gewährleisten der Voraussetzungen für die Abnahme unter Berücksichtigung der Abnahmebedingungen,
    8. Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel und Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes mitgenutzter Flächen.
  9. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwenden entsprechender Methoden und Beeinflussen des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern sowie bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:
    1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und die Funktionsfelder,
    2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
    3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit,
    4. Kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.
  10. Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 Abs. 2 bis 9 sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 600 Minuten.
  11. Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“
  1. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
    1. Rechtsbewusstes Handeln,
    2. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle,
    3. Personalführung,
    4. Personalentwicklung.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
    2. Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
    3. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
    4. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung,
    5. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
    2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen deren Verbesserung,
    3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
    4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,
    5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarung entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern,
    6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
  4. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
    2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
    3. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,
    4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
    5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
    6. Anwenden von Führungsmethoden und-mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
    7. Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
    8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen,
    9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und -firmen.
  5. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehören, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
    2. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
    3. Durchführen von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,
    4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen,
    5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzung,
    6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
  6. Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Baubetrieb/Gleisbau“ gemäß § 4 sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten.
  7. Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche integrative Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Der Inhalt des Qualifikationsschwerpunktes gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 2 steht dabei im Mittelpunkt. Die Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 1, 3 und 4 sind zu berücksichtigen. Das situationsbezogene Fachgespräch soll pro Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
  8. Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese nicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
  1. Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Baubetrieb/Gleisbau“ und „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
  2. Für den Prüfungsteil „Baubetrieb/Gleisbau“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden.
  3. Für den Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Situationsaufgaben und dem Fachgespräch zu bilden.
  4. Aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile „Baubetrieb/Gleisbau“ und „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
  5. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil „Baubetrieb/Gleisbau“ in den schriftlichen Situationsaufgaben sowie im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenem Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
  6. Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. In das Zeugnis sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen „Baubetrieb/Gleisbau“ und „Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen schriftlichen Situationsaufgaben nach § 4 sowie die Punktebewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
  1. Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
  2. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Fortbildungsprüfungsregelung „Geprüfter Gleisbaumeister“ / „Geprüfte Gleisbaumeisterin“
beschlossen:
Berufsbildungsausschuss am 3. Dezember 2015
Rechtsgrundlage:
§ 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I, Seite 1474)
ausgefertigt:
17. Dezember 2015 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
"Ostthüringer Wirtschaft", 03/2016, S. 28 ff
in Kraft:
1. April 2016
1. Änderung der Fortbildungsprüfungsregelung „Geprüfter Gleisbaumeister“ / Geprüfte Gleisbaumeisterin“
beschlossen:
Berufsbildungsausschuss am 21. April 2016
Rechtsgrundlage:
§ 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I, Seite 1474)
ausgefertigt:
25. April 2016 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
"Ostthüringer Wirtschaft", 06+07/2016, S. 32
in Kraft:
1. August 2016