Schutz- und Sicherheitskraft

Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung der Prüfung zur Geprüften Schutz und Sicherheitskraft

(Lesefassung, gültig ab 1. August 2009)

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben einer zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft in der Sicherheitswirtschaft (gewerbliche Sicherheitsunternehmen und betriebliche Sicherheitseinrichtungen) insbesondere in Bewachungs-, Sicherungs- und Ordnungsdiensten, Veranstaltungs- und Verkehrsdiensten, wahrnehmen zu können:
  1. Abwenden von Schäden und Gefahren,
  2. Aufrechterhalten von Ordnung und Sicherheit,
  3. Nutzen der zur Verfügung stehenden Schutz- und Sicherheitstechnik,
  4. kundenorientiert handeln und kommunizieren sowie deeskalierend wirken,
  5. Beurteilen der eigenen rechtlichen Stellung sowie Berücksichtigen von Gesetzen und Vorschriften.
(3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft oder
  2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre in der Sicherheitswirtschaft abgeleistet sein müssen und
  3. ein Mindestalter von 24 Jahren und
  4. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang, dessen Beendigung nicht länger als 24 Monate zurückliegt,
    nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäß Abs. 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft entsprechend § 1 Abs.2 haben.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche in der Sicherheitswirtschaft:
1. Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln,
2. Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik,
3. Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben gemäß § 4 durchzuführen. Die erste Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gern. § 4 Abs. 1 den Schwerpunkt bilden. Die zweite Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gern. § 4 Abs. 2 den Schwerpunkt bilden. Die Situationsaufgaben sollen darüber hinaus jeweils Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen, die nicht den Schwerpunkt gebildet haben.
(4) Die mündliche Prüfung ist als situationsbezogenes Fachgespräch durchzuführen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gern. § 4 Abs. 3 den Schwerpunkt bilden. Darüber hinaus sollen Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche gern. § 4 Abs. 1 und 2, die nicht schriftlich geprüft wurden,
mitberücksichtigt werden
(5) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens zwei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Stunden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 Minuten betragen und in der Regel 40 Minuten nicht überschreiten.

§ 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung
(1) Der Handlungsbereich „Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  • Rechtskunde,
  • Dienstkunde.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtskunde" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung benötigten einschlägigen Rechtsvorschriften zu kennen und beim situationsgerechten Verhalten und Handeln zu berücksichtigen. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Unterscheiden zwischen öffentlichem und privatem Recht, insbesondere in Abgrenzung zu hoheitlichen Aufgaben,
  2. Berücksichtigen der Rechtsgrundlagen für die Aufgabenerfüllung sowie für die persönlich wahrzunehmenden und übertragenen Rechte in der Sicherheitswirtschaft,
  3. Erkennen von Verstößen gegen das Strafrecht sowie Ableiten von Maßnahmen,
  4. Beachten grundlegender Bestimmungen des Datenschutz-, Umweltschutz-, Betriebsverfassungs-, Arbeits- und Waffenrechts sowie Ableiten von Maßnahmen bei Verstößen.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Dienstkunde“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung Gefahren vorzubeugen, Schäden abzuwenden und bei der Aufrechterhaltung sowie der Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung mitwirken zu können. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung in Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft,
  2. Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und des Handelns in besonderen Situationen und am Ereignistatort,
  3. Anwenden der Grundsätze der Eigensicherung,
  4. Erstellen von Meldungen und Berichten.
(2) Der Handlungsbereich "Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  • Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen,
  • Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz,
  • Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie bei sonstigen Notfallmaßnahmen mitzuwirken. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Anwenden der Grundsätze des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes,
  2. Kontrollieren und Überwachen von Einrichtungen des Brandschutzes sowie der Einhaltung von Brandschutzvorschriften,
  3. Durchführen von Alarmierungsaufgaben und Mitwirken bei Räumungen, Evakuierungen sowie anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in der Tätigkeit umzusetzen sowie Gefahren zu erkennen und vorzubeugen. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Sicherheitsgerechtes Verhalten sowie Mitwirken im Arbeits- und Gesundheitsschutz,
  2. Mitwirken beim Umweltschutz,
  3. Anwenden von Grundkenntnissen über Gefahrenklassen und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung technische Einsatzmittel zu nutzen und die Funktion von technischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu überwachen. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Nutzen technischer Einsatzmittel und Überwachen baulicher, mechanischer und elektronischer Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,
  2. Nutzen von Kommunikations-, Informations- und Dokumentationsmitteln,
  3. Einsetzen von Löschmitteln und Feuerlöschgeräten,
  4. Kennen der Funktionen von Feuerlöschanlagen.
(3) Der Handlungsbereich „Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  • Situationsbeurteilung und -bewältigung,
  • Kommunikation,
  • Kunden- und Serviceorientierung,
  • Zusammenarbeit.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Situationsbeurteilung und -bewältigung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung in unterschiedlichen Situationen menschliche Verhaltensweisen einzuschätzen sowie Folgerungen für das eigene Handeln abzuleiten und umzusetzen. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Kennen der Grundlagen des menschlichen Verhaltens,
  2. Erkennen der Wirkung der eigenen Person,
  3. Erfassen der Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten Anderer und Ableiten geeigneter Verhaltensmuster,
  4. Anwenden von Techniken zur Konfliktvorbeugung und Deeskalation.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Menschen situationsgerecht kommunizieren zu können. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Kennen der Möglichkeiten der Kommunikation,
  2. Auswählen geeigneter Kommunikationsformen und -mittel,
  3. situationsbezogen kommunizieren.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Kunden- und Serviceorientierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, orientiert an den Interessen, Rollen und Funktionen aller Beteiligten zu handeln. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Kennen der Anforderungen an einen qualitätsorientierten Sicherheitsservice,
  2. Berücksichtigen der Zusammenhänge von Sicherheits- und Serviceverhalten.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für die Aufgabenerfüllung die Bedeutung der Arbeit in und mit Gruppen zu kennen und persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten in die gemeinsame Arbeit einzubringen. ln diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Kennen der Grundlagen der Zusammenarbeit in Teams und mit anderen Kräften,
  2. Bewältigen von gemeinsamen Aufgaben durch Kommunikation und Kooperation.

§ 5 Ergänzungsprüfung
Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe gemäß § 3 Abs. 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung (Note 5) erbracht, ist in diesem Handlungsbereich einemündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung (Note 6) besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einerPrüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf schriftlichen Antrag von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Empfehlung entsprechen. Eine vollständige Freistellung und eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 4 sind nicht zulässig.

§ 7 Bestehen der Prüfung
(1) Die Handlungsbereiche gemäߧ 3 Abs. 1 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Handlungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Punktebewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen ausweist. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem schriftlichen Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung der Prüfung zur Geprüften Schutz und Sicherheitskraft
beschlossen:
vom Berufsbildungsausschuss am am 14. Mai 2009
Rechtsgrundlage:
§ 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931)
ausgefertigt:
am 15. Mai 2009 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 12/2009-01/2010, S. 31 ff
in Kraft:
ab 1. Januar 2010