Netzmeister

Fortbildungsprüfungsregelung zum Abschluss „Geprüfter Netzmeister (IHK)“ und „Geprüfte Netzmeisterin (IHK)“ vom 24. März 2022

(Lesefassung, gültig ab 1. Mai 2022)

§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum „Geprüften Netzmeister (IHK)“ oder zur „Geprüften Netzmeisterin (IHK)“ erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in einem der in § 5 Absatz 2 genannten Handlungsfelder
  1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen kann,
  2. sich einstellen kann auf
    a) Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion,
    b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und
    c) neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements sowie
  3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitgestalten kann.
(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 2 folgende Aufgaben:
  1. Mitwirken bei der Planung von Netzen nach versorgungsgebietsspezifischen Parametern; Bauen von Netzen nach bautechnischen Anforderungen, Normen und planerischen Vorgaben sowie Überwachen von Qualität, Sicherheit und Baufortschritt; Betreiben und Überwachen von Netzen und Anlagen im Hinblick auf Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen; Planen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitteln; Erkennen und Beurteilen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Behebung im Rahmen des Störungsmanagements; Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung; Erstellen und Auswerten von bau- und betriebsrelevanten Dokumentationen;
  2. Planen von Arbeitsabläufen und Personaleinsatz sowie Erstellen von Arbeitsplänen; Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen; Aufstellen von Budgets und Kostenplänen; Kalkulieren und Vorbereiten der Vergabe von Leistungen; Überwachen, Aufmessen und Abnehmen von Baumaßnahmen; Überwachen und Steuern der Kostenentwicklung sowie Mitwirken bei der Abrechnung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regelungen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
  3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation im Unternehmen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung; Verantworten der Ausbildung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Sicherheits- und Qualitätsmanagementziele.
(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 4 bis 5.

§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Netzmeister (IHK)“ oder zur „Geprüften Netzmeisterin (IHK)“ umfasst berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, grundlegende Qualifikationen und handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Netzmeister (IHK)“ oder zur „Geprüften Netzmeisterin (IHK)“ gliedert sich in zwei selbständige Prüfungsteile:
  1. Grundlegende Qualifikationen,
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) In dem Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.
(5) In dem Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungs-spezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen. Die Prüfung erfolgt in den Handlungsfeldern Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser. Die zu prüfende Person wählt ein oder mehrere Handlungsfelder, in denen sie geprüft werden will.
(6) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden, dabei ist mit dem zweiten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung als „Geprüfter Netzmonteur“/„Geprüfte Netzmonteurin“ oder „Geprüfter Verteilnetztechniker“/„Geprüfte Verteilnetztechnikerin“ oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu dem zu prüfenden Handlungsfeld hat und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt werden.
(2) Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ kann nur ablegen, wer nachweist,
  1. dass der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt wurde und
  2. zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen mindestens ein weiteres Jahr einschlägige Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen. Sie muss in dem Handlungsfeld nachgewiesen werden, in dem der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ abgelegt werden soll.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Grundlegende Qualifikationen
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
  1. Rechtsbewusstes Handeln,
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
  3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
  4. Zusammenarbeit im Betrieb,
  5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, im Rahmen ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Sie soll die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll sie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
  2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
  3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
  4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
  6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Sie soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf ihre Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll sie in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
  2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;
  3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
  4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;
  5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Sie soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Sie soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;
  2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
  3. Anwenden von Präsentationstechniken;
  4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
  5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
  6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage, ist Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Sie soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Sie soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
  2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;
  3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
  4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
  5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbaren entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;
  6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Sie soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
  2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
  3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen;
  4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.
(7) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.
(8) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und zu prüfender Person nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die folgenden Handlungsbereiche:
  1. Technik,
  2. Organisation,
  3. Führung und Personal.
(2) Der Handlungsbereich “Technik” gliedert sich in folgende Handlungsfelder, die von der zu prüfenden Person gemäß § 2 Absatz 5 gewählt werden:
  1. Fernwärme,
  2. Gas,
  3. Strom,
  4. Wasser.
(3) Der Handlungsbereich “Organisation” gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1.    Kostenwesen,
2.    Arbeitsplanung, -organisation und Kundenorientierung,
3.    Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
4.    Recht.
(4) Der Handlungsbereich “Führung und Personal” gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1.    Personalführung,
2.    Personalentwicklung,
3.    Managementsysteme.
(5) Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 6 bis 12 unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 12. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Im Handlungsbereich “Technik” wird für jedes gewählte Handlungsfeld (Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser) je eine schriftliche Situationsaufgabe gestellt. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt je Handlungsfeld jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(6) Das Handlungsfeld “Fernwärme” des Handlungsbereiches “Technik” gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Planung und Bau von Fernwärmeversorgungsnetzen,
  2. Betrieb von Fernwärmeversorgungsnetzen,
  3. Instandhaltung von Fernwärmeversorgungsnetzen.
Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" ist schriftlich zu lösen. Die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches sollen den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" umfassen:
  1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Planung und Bau von Fernwärmeversorgungsnetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, an der Planung von Fernwärmeversorgungsnetzen auf der Grundlage von Bestandskenntnissen, versorgungsgebietsspezifischen Parametern und vorgegebenen Zielen, sowie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln mitzuwirken. Sie soll in der Lage sein, geplante Baumaßnahmen eigenständig vorzubereiten, durchzuführen und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Anlegen einer Planungsakte mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme; Zusammenstellen aller für die Planung benötigten Unterlagen, Genehmigungen und Daten; Abstimmung mit anderen Versorgungsträgern und sonstigen Institutionen; Mitwirken an Genehmigungsverfahren;
    b) Mitwirken bei der Auswahl des Trassenverlaufes, der Dimensionierung von Fernwärmerohrleitungen und der Auswahl geeigneter Systeme und Komponenten; Erstellen des Bauzeitenplanes und Bauablaufplanes;
    c) Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Stücklisten, Skizzen und Planwerken für die Beschreibung der geplanten Baumaßnahme; Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe; Anfordern und Zusammenstellen des notwendigen Materiales; Anfordern und Auswählen von qualifiziertem Personal aus dem eigenen Unternehmen und von Dienstleistern;
    d) Veranlassen der geplanten Baumaßnahme; Koordinieren und Kontrollieren der Baustelleneinrichtung und der Sicherungsmaßnahmen;
    e) Veranlassen, Koordinieren und Kontrollieren der Baumaßnahmen; Prüfen und Abnehmen der Bauleistungen;
    f) Erstellen und Prüfen der Baudokumentation; Veranlassen und Prüfen des Aufmaßes und der Einmessung sowie der Aktualisierung der Bestandspläne.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Betrieb von Fernwärmeversorgungsnetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Anlagen der Fernwärmeversorgung so zu betreiben und zu überwachen, dass die Bereitstellung von Wärme in ausreichender Menge gewährleistet ist. Die Arbeiten in der Fernwärmeversorgung sind insbesondere unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Sicherheitsvorschriften und technischen Regeln durchzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Mitwirken bei der Erstellung, Auswertung und Beurteilung von Betriebs- und Sachdaten sowie von Plänen zur Bestandsdokumentation; Ermitteln von Gefährdungspotentialen;
    b) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anlagen und Rohrleitungen der Fernwärmeversorgung unter Berücksichtigung der Kundeninformation und Abstimmung;
    c) Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen;
    d) Überprüfen von Übergabestationen im Rahmen des Netzbetriebes; Erkennen von Störungen und Veranlassen von Maßnahmen zu deren Behebung;
    e) Optimieren des Netzbetriebes; Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten;
    f) Berücksichtigen der einschlägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Instandhaltung von Fernwärmeversorgungsnetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, durch Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen die Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes von Anlagen der Fernwärmeversorgung sicherzustellen sowie auch eine Verbesserung der Funktionssicherheit während der gesamten Nutzungsdauer zu erzielen. Dabei sind vor allem die technischen Regeln, die Herstellerangaben und innerbetrieblichen Vorgaben zu den Wartungs- und Inspektionsintervallen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Aufstellen von Inspektions- und Wartungsplänen;
    b) Vorbereiten, Veranlassen und Auswerten von Inspektionen; Erkennen, Beurteilen und Dokumentieren von Anlagenzuständen;
    c) Veranlassen, Überwachen und Dokumentieren der Wartung;
    d) Veranlassen, Überwachen und Durchführen von Maßnahmen zur Instandsetzung;
    e) Auswerten und Dokumentieren von Schadensereignissen; Ableiten von Maßnahmen zur Schadensvermeidung; Mitwirken bei der Festlegung von Sanierungsstrategien;
    f) Sicherstellen der Funktion von Übergabestationen und Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtlichen Vorschriften.
(7) Das gewählte Handlungsfeld “Gas” des Handlungsbereiches “Technik” gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Planung und Bau von Gasversorgungsnetzen,
  2. Betrieb von Gasversorgungsnetzen,
  3. Instandhaltung von Gasversorgungsnetzen.
Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" ist schriftlich zu lösen. Die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches sollen den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" umfassen:
  1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Planung und Bau von Gasversorgungsnetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, an der Planung von Gasversorgungsnetzen auf der Grundlage von Bestandskenntnissen, versorgungsgebietsspezifischen Parametern und vorgegebenen Zielen, sowie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln mitzuwirken. Sie soll in der Lage sein, geplante Baumaßnahmen eigenständig vorzubereiten, durchzuführen und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Anlegen einer Planungsakte mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme; Zusammenstellen aller für die Planung benötigten Unterlagen; Genehmigungen und Daten; Abstimmen mit anderen Versorgungsträgern und sonstigen Institutionen; Mitwirken an Genehmigungsverfahren;
    b) Mitwirken bei der Auswahl des Trassenverlaufes und der Dimensionierung von Gasrohrleitungen; Auswählen geeigneter Materialien für Rohrleitungen und Armaturen; Erstellen des Bauzeitenplanes;
    c) Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Stücklisten, Skizzen und Planwerken für die Beschreibung der geplanten Baumaßnahme; Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe; Anfordern und Zusammenstellen des notwendigen Materiales; Anfordern und Auswählen von qualifiziertem Personal aus dem eigenen Unternehmen und von Dienstleistern;
    d) Veranlassen der geplanten Baumaßnahme; Koordinieren und Kontrollieren der Baustelleneinrichtung und der Sicherungsmaßnahmen;
    e) Veranlassen, Koordinieren und Kontrollieren der Baumaßnahmen; Prüfen und Abnehmen der Bauleistungen;
    f) Erstellen und Prüfen der Baudokumentation; Veranlassen und Prüfen des Aufmaßes und der Einmessung sowie der Aktualisierung der Bestandspläne.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Betrieb von Gasversorgungsnetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Anlagen der Gasverteilung so zu betreiben zu überwachen, dass die Bereitstellung des Erdgases in geforderter Beschaffenheit, in ausreichender Menge und mit ausreichendem Druck gewährleistet ist. Die Arbeiten in der Gasverteilung sind insbesondere unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Sicherheitsvorschriften und technischen Regeln durchzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Mitwirken bei der Erstellung, Auswertung und Beurteilung von Betriebs- und Sachdaten sowie von Plänen zur Bestandsdokumentation; Ermitteln von Gefährdungspotentialen;
    b) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anlagen und Rohrleitungen der Gasverteilung unter Berücksichtigung der Kundeninformation und -abstimmung;
    c) Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen;
    d) Überprüfen von Gasdruckregel- und -messanlagen im Rahmen des Netzbetriebes; Erkennen von Störungen und Veranlassen von Maßnahmen zu deren Behebung;
    e) Optimieren des Netzbetriebes; Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten;
    f) Berücksichtigen der einschlägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Instandhaltung von Gasversorgungsnetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, durch Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen die Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes von Anlagen der Gasverteilung sicherzustellen sowie auch eine Verbesserung der Funktionssicherheit während der gesamten Nutzungsdauer zu erzielen. Dabei sind vor allem die technischen Regeln, die Herstellerangaben und innerbetrieblichen Vorgaben zu den Wartungs- und Inspektionsintervallen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Aufstellen von Inspektions- und Wartungsplänen;
    b) Vorbereiten, Veranlassen und Auswerten von Inspektionen; Erkennen, Beurteilen und Dokumentieren von Anlagenzuständen,
    c) Veranlassen, Überwachen und Dokumentieren der Wartung,
    d) Veranlassen, Überwachen und Durchführen von Maßnahmen zur Instandsetzung,
    e) Auswerten und Dokumentieren von Schadensereignissen; Ableiten von Maßnahmen zur Schadensvermeidung; Mitwirken bei der Festlegung der Rehabilitationsstrategie,
    f) Sicherstellen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtlichen Vorschriften.
(8) Das gewählte Handlungsfeld “Strom” des Handlungsbereiches “Technik” gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Planung und Bau von Stromversorgungsnetzen,
  2. Betrieb von Stromversorgungsnetzen,
  3. Instandhaltung von Stromversorgungsnetzen.
Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" ist schriftlich zu lösen. Die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches sollen den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" umfassen:
  1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Planung und Bau von Stromversorgungsnetzen " soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, an der Planung von Stromversorgungsnetzen auf der Grundlage von Bestandskenntnissen, versorgungsgebietsspezifischen Parametern und vorgegebenen Zielen, sowie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln mitzuwirken. Sie soll in der Lage sein, geplante Baumaßnahmen eigenständig vorzubereiten, durchzuführen und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Anlegen einer Planungsakte mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme; Zusammenstellen aller für die Planung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Daten; Abstimmen mit anderen Versorgungsträgern und weiteren Institutionen; Mitwirken an Genehmigungsverfahren;
    b) Mitwirken bei der Auswahl des Trassenverlaufes und der Festlegung von Leitungsquerschnitten; Erstellen des Bauzeitenplanes;
    c) Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe; Anfordern und Kontrollieren des Einsatzes von qualifiziertem Personal aus dem eigenen Unternehmen und von Dienstleistern;
    d) Veranlassen einer geplanten Baumaßnahme; Koordinieren und Kontrollieren der Baustelleneinrichtung und der Sicherungsmaßnahmen;
    e) Veranlassen, Koordinieren und Kontrollieren der Baumaßnahmen; Prüfen und Abnehmen der Bauleistungen;
    f) Erstellen und Prüfen der Baudokumentation; Veranlassen und Prüfen des Aufmaßes und der Einmessung sowie der Aktualisierung der Bestandspläne.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Betrieb von Stromversorgungsnetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Stromversorgungsnetze so zu betreiben und zu überwachen, dass eine unterbrechungsfreie und qualitätsgerechte Stromversorgung gewährleistet ist. Die Arbeiten in Stromversorgungsnetzen sind insbesondere unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Sicherheitsvorschriften und technischen Regeln durchzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Mitwirken bei der Erstellung, Auswertung und Beurteilung von Betriebs- und Sachdaten sowie von Plänen zur Bestandsdokumentation; Ermitteln von Gefährdungspotentialen;
    b) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anlagen und Verteilnetzen zur Stromversorgung unter Berücksichtigung der Kundeninformation und -abstimmung;
    c) Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen;
    d) Überprüfen von Anlagen und Ortsnetzstationen;
    e) Überprüfen von Verrechnungsmesseinrichtungen im Netzbetrieb;
    f) Berücksichtigen der einschlägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Instandhaltung von Stromversorgungsnetzen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, durch Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen die Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes von Anlagen der Stromverteilung sicherzustellen sowie auch eine Verbesserung der Funktionssicherheit während der gesamten Nutzungsdauer zu erzielen. Dabei sind vor allem die technischen Regeln, die Herstellerangaben und innerbetrieblichen Vorgaben zu den Wartungs- und Inspektionsintervallen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Aufstellen von Inspektions- und Wartungsplänen;
    b) Vorbereiten, Veranlassen und Dokumentieren der Inspektions- und Wartungsarbeiten;
    c) Erstellen von Maßnahmenkatalogen zur vorbeugenden Instandhaltung;
    d) Durchführen von wiederkehrenden Prüfungen;
    e) Mitwirken bei der Erstellung der Anlagendokumentation;
    f) Sicherstellen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtlichen Vorschriften.
(9) Das gewählte Handlungsfeld “Wasser” des Handlungsbereiches “Technik” gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Planung und Bau von Wasserversorgungsnetzen,
  2. Betrieb von Wasserversorgungsnetzen,
  3. Instandhaltung von Wasserersorgungsnetzen.
Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" ist schriftlich zu lösen. Die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches sollen den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" umfassen:
  1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung und Bau von Wasserversorgungsnetzen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, an der Planung von Wasserversorgungsnetzen auf der Grundlage von Bestandskenntnissen, versorgungsgebietsspezifischen Parametern und vorgegebenen Zielen, sowie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln mitzuwirken. Sie soll in der Lage sein, geplante Baumaßnahmen eigenständig vorzubereiten, durchzuführen und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Anlegen einer Planungsakte mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme; Zusammenstellen aller für die Planung benötigten Unterlagen, Genehmigungen und Daten; Abstimmen mit anderen Versorgungsträgern und sonstigen Institutionen; Mitwirken an Genehmigungsverfahren;
    b) Mitwirken bei der Auswahl des Trassenverlaufes, der Dimensionierung von Wasserrohrleitungen sowie Auswählen geeigneter Materialien für Rohrleitungen und Armaturen; Erstellen des Bauzeitenplanes;
    c) Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Stücklisten, Skizzen und Planwerken für die Beschreibung der geplanten Baumaßnahme; Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe; Anfordern und Zusammenstellen des notwendigen Materiales; Anfordern und Auswählen von qualifiziertem Personal aus dem eigenen Unternehmen und von Dienstleistern;
    d) Veranlassen der geplanten Baumaßnahme; Koordinieren und Kontrollieren der Baustelleneinrichtung und der Sicherungsmaßnahmen;
    e) Veranlassen, Koordinieren und Kontrollieren der Baumaßnahmen; Prüfen und Abnehmen der Bauleistungen;
    f) Erstellen und Prüfen der Baudokumentation; Veranlassen und Prüfen des Aufmaßes und der Einmessung sowie der Aktualisierung der Bestandspläne.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betrieb von Wasserversorgungsnetzen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Anlagen der Wasserverteilung so zu betreiben und zu überwachen, dass die Bereitstellung des Trinkwassers in geforderter Güte, in ausreichender Menge und mit ausreichendem Druck gewährleistet ist. Die Arbeiten in der Wasserverteilung sind insbesondere unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Sicherheitsvorschriften und technischen Regeln durchzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Mitwirken bei der Erstellung, Auswertung und Beurteilung von Betriebs- und Sachdaten sowie von Plänen zur Bestandsdokumentation; Ermitteln von Gefährdungspotentialen;
    b) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anlagen und Rohrleitungen unter Berücksichtigung der Kundeninformation und -abstimmung;
    c) Überwachen der Trinkwassergüte im laufenden Betrieb und nach Reparaturen sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Erhaltung;
    d) Überprüfen von Anlagen der Wasserverteilung, Erkennen von Störungen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten;
    e) Optimieren des Netzbetriebes, Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten;
    f) Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen;
    g) Berücksichtigen der einschlägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Instandhaltung von Wasserversorgungsnetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, durch Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen die Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes von Anlagen der Wasserverteilung sicherzustellen sowie auch eine Verbesserung der Funktionssicherheit während der gesamten Nutzungsdauer zu erzielen. Dabei sind vor allem die technischen Regeln, die Herstellerangaben und innerbetrieblichen Vorgaben zu den Wartungs- und Inspektionsintervallen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Aufstellen von Inspektions- und Wartungsplänen;
    b) Vorbereiten, Veranlassen und Auswerten von Inspektionen; Erkennen, Beurteilen und Dokumentieren von Anlagenzuständen;
    c) Veranlassen, Überwachen und Dokumentieren der Wartung;
    d) Veranlassen, Überwachen und Durchführen von Maßnahmen zur Instandsetzung;
    e) Auswerten und Dokumentieren der Schadensereignisse; Ableiten von Maßnahmen zur Schadensvermeidung; Mitwirken bei der Festlegung der Rehabilitationsstrategie;
    f) Sicherstellen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtlichen Vorschriften.
(10) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation“ ist schriftlich zu lösen. Die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs sollen den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation“ umfassen:
  1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten;
    b) Überwachen und Einhalten des Budgets;
    c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte;
    d) Beeinflussung des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
    e) Anwenden von Kalkulationsverfahren;
    f) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft;
    g) Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsplanung, -organisation und Kundenorientierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personaleinsatzpläne erstellen, Arbeitsabläufe und Materialdisposition unter Nutzung von Kommunikationstechnik organisieren sowie Kunden betreuen und beraten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Mitwirken bei der Planung von Aufbau- und Ablaufstrukturen;
    b) Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen;
    c) Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung und Terminüberwachung;
    d) Planen, Steuern und Überwachen von Bau- und Betriebsabläufen;
    e) Planen und Steuern des Personal-, Material- und Geräteeinsatzes;
    f) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;
    g) Einleiten, Überwachen und Dokumentieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen;
    h) Bearbeiten von Kundenaufträgen, Beraten und Informieren von Kunden.
    Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gehört, sicherzustellen, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- sowie des Umweltschutzes;
    b) Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
    c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
    d) Überwachen der Lagerung und des Transports sowie des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen;
    e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die für die Versorgungstechnik relevanten Rechtsvorschriften in ihrer Bedeutung zu kennen und im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Berücksichtigen der Rechtsbeziehungen zu Aufsichtsbehörden, Auftragnehmern, Installationsunternehmen und Kunden;
    b) Berücksichtigen baurechtlicher Vorschriften;
    c) Berücksichtigen des Grundstücks-, Straßenbenutzungs- und Straßenverkehrsrechts. 
(11) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgesprächs. Die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs sollen den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ und „Organisation“ integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ umfassen:
  1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;
    b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Interessen, Eignung und Befähigung;
    c) Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen;
    d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen;
    e)Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;
    f) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;
    g) Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten;
    h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;
    i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.
  2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs sowie Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Erfolgskriterien;
    b) Durchführung von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien;
    c) Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung;
    d) Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
  3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, die Ziele der Managementsysteme, insbesondere von Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltschutzmanagement, durch Anwendung entsprechender Methoden und Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
    a) Berücksichtigen des Einflusses von Managementsystemen auf das Unternehmen;
    b) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Systemziele;
    c) Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen;
    d) Kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzielen.
(12) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Der zu prüfenden Person sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll je zu prüfender Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
(13) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile gemäß den §§ 4 und 5 zu befreien, wenn
  1. sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
  2. die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.
Eine Befreiung von der Prüfung in der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ sowie im situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht zulässig.
(2) Wird die zu prüfende Person nach Absatz 1 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung von § 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absätze 2 und 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils mit Punkten zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.
(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ alle Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(6) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
  1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5;
  2. die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 5 Absatz 1;
  3. die Prüfungsergebnisse nach § 7 Absatz 2 bis 4;
  4. der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 sowie
  5. Befreiungen nach § 6 Absatz 1; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(7) Zusätzlich stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis ohne die Angaben nach Absatz 6 Nr. 2 bis 5 aus.

§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbereichen und Situationsaufgaben befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Fortbildungsprüfungsregelung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die besondere Rechtsvorschrift für die Durchführung der Prüfung zum „Industriemeister - Fachrichtung Leitungsbau“ und zur „Indus­trie­meisterin - Fachrichtung Leitungsbau“ vom 4. Dezember 2003 außer Kraft.

Fortbildungsprüfungsregelung „Geprüfter Netzmeister (IHK) / „Geprüfte Netzmeisterin (IHK)“
beschlossen:
vom Berufsbildungsausschuss am 23. März 2022
Rechtsgrundlage:
§ 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)
ausgefertigt:
24. März 2022 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
im Bundesanzeiger am 21. April 2022
in Kraft:
ab 1. Mai 2022