Industriemeister Optik
Fortbildungsprüfungsregelung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Optik“ - Bachelor Professional in Optics
(Lesefassung, gültig ab 1. August 2024)
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister Optik – Bachelor Professional in Optics (IHK Ostthüringen zu Gera)“ und „Geprüfte Industriemeisterin Optik – Bachelor Professional in Optics (IHK Ostthüringen zu Gera)“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person
- Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen kann,
- sich einstellen kann auf
a) Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion,
b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und
c) neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements sowie - den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitgestalten kann.
(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 2 folgende Aufgaben:
- Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten;
- Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten;
- technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren;
- bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mitgestalten; die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen;
- Kostenpläne aufstellen; die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken;
- die Instandhaltung in Abstimmung mit den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren;
- in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen;
- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und sie motivieren, sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durchführen und eine Personalentwicklung anstreben, die den Befähigungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angemessen ist;
- die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern und auf ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 genannten Prüfungs- und Handlungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Optics (IHK Ostthüringen zu Gera)“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Industriemeister Optik“ oder „Geprüfte Industriemeisterin Optik“ vorangestellt.
§ 2 Umfang der Fortbildung und Gliederung der Prüfung
(1) Die Fortbildung zum „Geprüften Industriemeister Optik – Bachelor Professional in Optics (IHK Ostthüringen zu Gera)“ oder „Geprüfte Industriemeisterin Optik – Bachelor Professional in Optics (IHK Ostthüringen zu Gera)“ umfasst
- den Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen sowie
- das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Rechtsvorschrift geregelten Prüfung.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister Optik – Bachelor Professional in Optics (IHK Ostthüringen zu Gera)“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin Optik – Bachelor Professional in Optics (IHK Ostthüringen zu Gera)“ gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
- „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 4 und
- „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 11.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 54 in Verbindung mit § 53c BBiG erfüllt und Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Optikberufen zugeordnet werden kann oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Anstelle des Nachweises einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf kann auch ein Zeugnis über die vollständig nachgewiesene berufliche Handlungsfähigkeit vorgelegt werden (§ 50c Absatz 3 Satz 2 BBiG).
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
(3) Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ kann nur ablegen, wer den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ abgelegt hat.
(4) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zweiter Abschnitt Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
§ 4 Prüfungsbereiche und Bearbeitungsdauer
(1) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind folgende Prüfungsbereiche zu prüfen:
- Rechtsbewusstes Handeln
- Betriebswirtschaftliches Handeln
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Zusammenarbeit im Betrieb
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
(2) Dieser Prüfungsteil wird schriftlich geprüft. Der zu prüfenden Person werden dafür anwendungsbezogenen Aufgaben gestellt.
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, pro Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
§ 5 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
(1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhaltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen
- Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes
§ 6 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation
- Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung
- Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren
§ 7 Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“
(1) Im Prüfungsbereich “Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung” soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Sie soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Sie soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Erfassen, analysieren und aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV- Systemen und bewerten visualisierter Daten
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten
- Anwenden von Präsentationstechniken
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen
- Anwenden von Projektmanagementmethoden
- Auswählen und anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel
§ 8 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“
(1) Im Prüfungsbereich “Zusamenarbeit im Betrieb” soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Sie soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Sie soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Beurteilen und fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten
- Beurteilen und berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie entwickeln und umsetzen von Alternativen
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, umsetzen von Führungsgrundsätzen
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern
- Förderung der Kommunikation und Kooperation durch anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte
§ 9 Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“
(1) Im Prüfungsbereich “Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten” soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Sie soll mathematische, physikalische, chemische, technische und Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Menschen und Umwelt; zum Beispiel bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen
- Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt
- Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen
- Anwenden von statistischen Verfahren und durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach § 4 Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich.
(2) Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und zu prüfender Person nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Dritter Abschnitt Handlungsspezifische Qualifikationen
§ 11 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche
- „Optik“,
- „Organisation“ sowie
- „Führung und Personal“,
die den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den §§ 12 bis 14 unter Berücksichtigung der „Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen“ gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach § 15. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- Handlungsbereich „Optik“:
a) Betriebstechnik
b) Fertigungstechnik
c) Montagetechnik
d) Prüftechnik - Handlungsbereich „Organisation“:
a) Betriebliches Kostenwesen
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - Handlungsbereich „Führung und Personal“:
a) Personalführung
b) Personalentwicklung
c) Qualitätsmanagement
§ 12 Handlungsbereich „Optik“
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Optik“ soll einer seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den §§ 13 und 14 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen.
(3) Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Optik“ mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einzusetzen und ihre Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von Optikmaschinen und -anlagen sowie der dazugehörenden Aggregate
b) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten der Instandhaltungsqualität und der Termine
c) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen und Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriffe
d) Inbetriebnehmen von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften
e) Aufrechterhalten der Energieversorgung für die technischen Anlagen
f) Wirkungsweise, Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme von Maschinen und Anlagen
g) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten - Im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Sie soll in der Lage sein, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werk- und Hilfsstoffe soll sie die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Kenntnisse, Einsatzmöglichkeiten und Eigenschaften optischer Werkstoffe (z. B. Optisches Glas, Kunststoffe und Kristalle) und Hilfsstoffe zur Glasbearbeitung
b) Planen und analysieren von Fertigungsaufträgen und Festlegen der anzuwendenden Verfahren, Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten nach vorliegenden Unterlagen (Arbeitsplan, Zeichnung usw.)
c) Einleiten, steuern, überwachen und optimieren des Fertigungsprozesses
d) Umsetzen der Instandhaltungsvorgaben und einhalten qualitativer und quantitativer Anforderungen
e) Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel
f) Anwenden der CNC-Technik beim Einsatz von Maschinen und der CAD/CAM -Techniken bei der Organisation des Fertigungsprozesses
g) Einsatz und Überwachung von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme
h) Umsetzen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion, Fertigung und Qualitätssicherung - Im Qualifikationsschwerpunkt „Montagetechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge zur Montage von Optikbaugruppen und -systemen zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu überwachen. Sie soll in der Lage sein, Teilvorgänge und Zusammenhänge, die den Montageablauf bestimmen sowie Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Sie soll Montageprinzipien nach vorgegebenen Kriterien auswählen, den Eigen- und Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Auswirkungen auf den Prozess erkennen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Planen und Analysieren von Montageaufträgen nach konstruktiven Vorgaben, Disponieren der Eigen- und Fremdteile und der terminlichen Vorgaben sowie Festlegen von Montageplatz, der Betriebs-, Montage- und Prüfmittel, der Montageprinzipien und Veranlassen des Montageprozesses
b) Planen und Beurteilen des Einsatzes von automatisierten Handlings Systemen
c) Inbetriebnahme und Abnahme von Baugruppen und Systemen nach den geltenden technischen Richtlinien - Im Qualifikationsschwerpunkt „Prüftechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge zur Prüfung von Optikteilen, -baugruppen und -systemen zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu Überwachen. Sie soll in der Lage sein, Teilvorgänge und Zusammenhänge, die den Prüfablauf bestimmen sowie Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Sie soll Prüfprinzipien nach vorgegebenen Kriterien auswählen und die Auswirkungen auf den Prozess erkennen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Kenntnisse grundlegender optischer Gesetze sowie Messverfahren und ihre Auswirkungen auf die Prüfung von optischen Bauteilen
b) Planen und Analysieren von Prüfaufträgen nach konstruktiven Vorgaben, Disponieren sowie Festlegen der Prüfmittel und der Prüfprinzipien und Veranlassen des Prozesses
c) Anwendung von Verfahren zur Qualitätssicherung (z. B. Fehler-, Möglichkeits-, Einfluss-Analyse FMEA)
d) Abnehmen von geprüften Baugruppen und Systemen nach den geltenden technischen Richtlinien
§ 13 Handlungsbereich „Organisation“
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen Schwerpunkten zu entnehmen.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Optik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den §§ 12 und 14 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen.
(3) Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Sie soll in der Lage sein, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Sie soll nachweisen, dass sie Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten
b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft
d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation
e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung
f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung
g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft - Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht auszuwählen. Sie soll nachweisen, dass sie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme
b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen
c) Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung
d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen
e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition - Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Sie soll in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Sie soll sicherstellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb
b) Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutze
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes
d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen
e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen
§ 14 Handlungsbereich „Führung und Personal“
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ sollen mindestens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen Schwerpunkten zu entnehmen.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Optik“ und „Organisation“ integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den §§ 12 und 13 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen.
(3) Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Sie soll in der Lage sein, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen
b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen
c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen
d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung
e) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft
f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten
g) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess
h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen - Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Sie soll Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen können. Sie soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, ihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen
b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg
c) Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden
d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen
f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung -
Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern. Sie soll bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und die Funktionsfelder
b) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit
d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen
§ 15 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. Sie soll nachweisen, dass sie ihren Lösungsvorschlag möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern kann.
(2) Das Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Leistung erbracht, ist ihr darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
(2) Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Vierter Abschnitt Befreiung, Bewertung und Bestehensregelungen
§ 17 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die IHK zu befreien, wenn
- eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
- die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(2) Wird die zu prüfende Person nach Absatz 1 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung von § 18 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 18 Absätze 2 und 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 18 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. Für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus den Punktebewertungen der Leistungen zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsleistungen ausreichende Leistungen erbracht hat und die bestandene Prüfung im Prüfungsteil „Fachübergreifende Basisqualifikation“ nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
(5) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 vorgelegt, so stellt die IHK ein Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5;
- die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 4 Absatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 11 Absatz 1;
- die Prüfungsergebnisse nach den Absätzen 2 bis 4;
- der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 sowie
- Befreiungen nach § 17 Absatz 1; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(6) Zusätzlich stellt die IHK ein weiteres Zeugnis ohne die Angaben nach Absatz 5 Nr. 2 bis 5 aus.
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 19 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, Situationsaufgaben und dem Fachgespräch zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Fortbildungsprüfungsregelung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fortbildungsprüfungsregelung zum anerkennten Abschluss „Geprüfter Industriemeister Optik“ und „Geprüfte Industriemeisterin Optik“ vom 1. August 2012 außer Kraft.
Beschluss: | Berufsbildungsausschuss am 17. Juni 2025 |
Rechtsgrundlage: | § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) |
Genehmigung | Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum hat mit Schreiben vom 12. August 2025 (Aktenzeichen: 1050-R2.3-3404/15-1-39412/2025) bestätigt, dass die Fortbildungsprüfungsregelung „Bachelor Professional in Optics“ die Voraussetzungen des § 53 c Absatz 2 und 3 BBiG erfüllt. |
Ausfertigung: | 26. August 2025 durch Präsidenten und Hauptgeschäftsführer |
Bekanntmachung: | Bundesanzeiger am 29. September 2025 |
Inkrafttreten: | 1. Oktober 2025 |