Industriemeister Optik

Fortbildungsprüfungsregelung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Optik“ vom 28. März 2012

(Lesefassung, gültig ab 1. August 2012)

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister / zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Optik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Industriemeister und damit die
  1. in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
  2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die Qualifikation besitzt, um in betrieblichen Funktionsfeldern insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Industriemeisters der Fachrichtung Optik wahrnehmen zu können:
  1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten, die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mitgestalten;
  2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen;
  3. die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu selbständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durchführen und eine Personalentwicklung anstreben, die den Befähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter fördern und auf ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister / Geprüfte lndustriemeisterin – Fachrichtung Optik.

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfasst:
  1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
  2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
  3. Handlungsspezifische Qualifikationen
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die Prüfungsteile:
  1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation,
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich gemäß § 5 zu prüfen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Optikberufen zugeordnet werden kann, oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  1. Das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und
  2. Zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
(1) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
  1. Rechtsbewusstes Handeln,
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
  3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
  4. Zusammenarbeit im Betrieb,
  5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.
(2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
  2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
  3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
  4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
  6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
  2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbauorganisation;
  3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
  4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;
  5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;
  2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
  3. Anwenden von Präsentationstechniken;
  4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
  5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
  6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
(5) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
  2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;
  3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
  4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
  5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;
  6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(6) Im Prüfungsbereich "Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemische, technische und optische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse (insbesondere Optikprozesse) sowie auf Mensch und Umwelt;
  2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
  3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen;
  4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, pro Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
  1. Optikfertigung (Technik)
  2. Betriebliche Prozesse (Organisation)
(2) Der Handlungsbereich "Optikfertigung" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Betriebstechnik
  2. Fertigungstechnik
  3. Montagetechnik
  4. Prüftechnik
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einzusetzen und ihre Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
  1. Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von Optikmaschinen und Anlagen sowie der dazu gehörenden Aggregate,
  2. Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten der Instandhaltungsqualität und der Termine,
  3. Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen und Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriff,
  4. lnbetriebnehmen von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,
  5. Aufrechterhalten der Energieversorgung für die technischen Anlagen,
  6. Wirkungsweise, Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme von Maschinen und Anlagen,
  7. Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Er soll in der Lage sein, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe soll er die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Kenntnisse, Einsatzmöglichkeiten und Eigenschaften optischer Werkstoffe (z.B. Normalglas und optisches Glas, Kunststoffe) und Hilfsstoffe zur Glasbearbeitung
  2. Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen und Festlegen der anzuwendenden Verfahren, Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten nach vorliegenden Unterlagen (Arbeitsplan, Zeichnung usw.),
  3. Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren des Fertigungsprozesses,
  4. Umsetzen der Instandhaltungsvorgaben und Einhalten qualitativer und quantitativer Anforderungen,
  5. Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,
  6. Anwenden der CNC-Technik beim Einsatz von Maschinen und der CAD/CAM Techniken bei der Organisation des Fertigungsprozesses,
  7. Einsatz und Überwachung von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Montagetechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufträge zur Montage von Optikbaugruppen und -systemen zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu überwachen. Er soll in der Lage sein, Teilvorgänge und Zusammenhänge, die den Montageablauf bestimmen sowie Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Er soll Montageprinzipien nach vorgegebenen Kriterien auswählen, den Eigen- und Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Auswirkungen auf den Prozess erkennen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Planen und Analysieren von Montage nach konstruktiven Vorgaben, Disponieren der Eigen- und Fremdteile und der terminliehen Vorgaben sowie Festlegen der Betriebs-, Montage- und Prüfmittel, der Montageprinzipien und Veranlassen des Prozesses,
  2. lnbetriebnehmen und Abnehmen von montierten Baugruppen und Systemen nach den geltenden technischen Richtlinien.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Prüftechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufträge zur Prüfung von Optikteilen, -baugruppen und -systemen zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu überwachen. Er soll in der Lage sein, Teilvorgänge und Zusammenhänge, die den Prüfablaufablauf bestimmen sowie Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Er soll Prüfprinzipien nach vorgegebenen Kriterien auswählen und die Auswirkungen auf den Prozess erkennen können. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
  1. Kenntnisse grundlegender optischer Gesetze und Messverfahren und ihre Auswirkungen auf die Prüfung von optischen Bauteilen,
  2. Planen und Analysieren von Prüfaufträgen nach konstruktiven Vorgaben, Disponieren sowie Festlegen der Prüfmittel und der Prüfprinzipien und Veranlassen des Prozesses,
  3. Anwendung von Verfahren zur Qualitätssicherung (z.B. Fehler-Möglichkeits-Einfluss-Analyse FMEA),
  4. Abnehmen von geprüften Baugruppen und Systemen nach den geltenden technischen Richtlinien.
(7) Der Handlungsbereich "Betriebliche Prozesse" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
  2. Kostenmanagement
  3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
  4. Qualitätsmanagement
  5. Personalführung/Personalentwicklung
  6. Fachgespräch
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht auszuwählen. Er soll nachweisen, dass er entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozesses anwenden kann. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen;
  2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;
  3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung;
  4. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;
  5. Anwenden von Logistiksystemen insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenmanagement" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll nachweisen, dass er Kalkulationsmethoden und Instrumente der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten nach vorgegebenen Daten;
  2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;
  3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft;
  4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation;
  5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung;
  6. Anwenden von Kalkulationsmethoden;
  7. Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft.
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll sicherstellen, dass sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb;
  2. Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
  3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt und Gesundheitsschutzes;
  4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen;
  5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter zu sichern. Er soll bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen können. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und die Funktionsfelder;
  2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter;
  3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit;
  4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt: Personalführung / Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. Er soll weiterhin in der Lage sein, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Er soll Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklung- und Qualifizierungsziele festlegen können. ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischen Veränderungen;
  2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihre Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;
  3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie Funktionsbeschreibungen;
  4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;
  5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;
  6. Anwenden von Führungsmethoden und-mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;
  7. Beteiligung der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;
  8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;
  9. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen;
  10. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg;
  11. Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden;
  12. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
(13) ln den Qualifikationsschwerpunkten gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ist schriftlich in Form von unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Qualifikationsschwerpunkten soll pro Qualifikationsschwerpunkt mindestens 60 Minuten betragen, für den unter Absatz 2 Nr. 2 genannten Qualifikationsschwerpunkt mindestens 90 Minuten. ln den Qualifikationsschwerpunkten gemäß Absatz 7 Nr. 1 bis 5 ist schriftlich in Form von unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 7 Nr. 1, 4 und 5 genannten Qualifikationsschwerpunkten soll pro Qualifikationsschwerpunkt mindestens 60 Minuten betragen, für den unter Absatz 7 Nr. 2 genannten Qualifikationsschwerpunkt mindestens 90 Minuten. Die Qualifikationsinhalte zum Qualifikationsschwerpunkt nach Absatz 7 Nr. 3 werden nicht gesondert geprüft und sind in eine andere schriftliche Aufgabe oder in das Fachgespräch nach Absatz 14 zu integrieren.
(14) Im praxisbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. Er soll nachweisen, dass er seinen Lösungsvorschlag möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern kann. Das Fachgespräch soll möglichst alle Qualifikationsschwerpunkte integrieren. Das Fachgespräch soll pro Prüfungsteilnehmer mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
(15) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der unter Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Absatz 7 Nr. 1, 2 ,4 und 5 genannten Qualifikationsschwerpunkten mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Qualifikationsschwerpunkt und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte entsprechen. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. Für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus den Punktebewertungen der Leistungen zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ausreichende Leistungen erbracht hat und die bestandene Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die im Prüfungsteil
"Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erzielte Note, die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ist im Zeugnis einzutragen.

§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. ln diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

§ 9 Übergangsvorschriften
Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden.
Fortbildungsprüfungsregelung „Geprüfter Industriemeister Optik / Geprüfte Industriemeisterin Optik“
beschlossen:
vom Berufsbildungsausschuss am 15. März 2012
Rechtsgrundlage:
§ 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, Seite 160)
ausgefertigt:
am 28. März 2012 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 06-07/2012, S. 28 ff
in Kraft:
ab 1. August 2012