Entschädigungsregelung Prüfungsausschüsse

Entschädigungsregelung der IHK Ostthüringen zu Gera für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen, im Berufsbildungsausschuss und im Schlichtungsausschuss

(Lesefassung, gültig ab 1. Januar 2022)

Für eine im Auftrag der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied
  • in einem Prüfungsausschuss für eine Sach- oder Fachkundeprüfung,
  • einem Prüfungsausschuss nach § 40 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • im Berufsbildungsausschuss nach § 77 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder
  • im Schlichtungsausschusses gemäß § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
(im Weiteren Anspruchsberechtigte genannt)
wird eine Entschädigung gemäß der Anlage gewährt.

Die Zahlung der Entschädigung erfolgt auf Antrag des Anspruchsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Termin der ehrenamtlichen Tätigkeit entsprechend den Vorgaben der IHK zu stellen.

A. Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall
Anspruchsberechtigte erhalten, soweit nicht nach Punkt D bereits eine andere Entschädigung gewährt wird, eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe sich nach § 16 Justizvergü­tungs-und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird jeweils voll berechnet. Hin- und Rückweg zählen zur ehrenamtlichen Prüfertätigkeit.
Entsteht dem Prüfer ein Verdienstausfall, so erhält er bei entsprechendem Nachweis zusätzlich auf Antrag eine Entschädigung gemäß § 18 Satz 1 JVEG, soweit der Verdienstausfall nicht von einer anderen Seite ersetzt wird.
Freiberuflich und selbstständig Tätige erhalten zusätzlich auf Antrag eine pauschale Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 27,50 Euro pro Stunde. Für die Zeit des Hin- und Rückweges wird kein Verdienstausfall gewährt.

B. Fahrtkosten
Den Anspruchsberechtigten werden die entstandenen Fahrtkosten wie folgt erstattet:
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zum Fahrpreis 2. Klasse. Die tatsächlichen Kosten sind durch Vorlage des Fahrscheins zu belegen.
  • bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges 0,30 € je Kilometer, für die Gesamtstrecke (Hin- und Rückweg). Bei Mitnahme weiterer Personen im Rahmen der ehrenamtlichen Prüfertätigkeit werden je Person und Entfernungskilometer 0,02 € erstattet.

C. Entschädigung für Aufwand
Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird bei Abwesenheit vom Wohnort ein Tagegeld pro Kalender­tag gewährt:
bei mindestens 6 bis weniger als 8 Stunden Abwesenheit
3,50 €
bei mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden Abwesenheit
6,00 €
bei mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden Abwesenheit
12,00 €
bei vollen 24 Stunden Abwesenheit
24,00 €
bei mehrtägiger Tätigkeit für den An- und Abreisetag unabhängig von der Abwesenheitsdauer
12,00 €
Bei der Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten wird das Tagegeld wie folgt gekürzt:
für ein Frühstück um
4,80 €
für ein Mittag- oder Abendessen um
9,60 €
D. Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten bei Fortbildungs- sowie Sach- und Fachkundeprüfungen
Die Entschädigung für die Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten bei Fortbildungs- sowie Sach- und Fachkundeprüfungen erfolgt auf Basis eines Stundensatzes von 27,50 €.
Die Höhe der Entschädigung pro Prüfungsarbeit errechnet sich aus der Multiplikation eines Zeitfaktors mit dem Stundensatz und der Prüfungszeit des jeweiligen Prüfungsfaches.
Berechnung:
Prüfungszeit des Prüfungsfaches (in h) x 27,50 € x Zeitfaktor = Entschädigung
Es gelten die folgenden Zeitfaktoren für die Korrektur von:
konventionellen (offenen) Aufgabensätzen:
0,133 (entspricht 8 Minuten)
programmierten Aufgabensätzen:
0,033 (entspricht 2 Minuten)
gemischten Aufgabensätzen:
0,083 (entspricht 5 Minuten)
Für die Korrektur einer Projektarbeit werden 27,50 € erstattet.

E. Sonstiges
Notwendige Auslagen (z.B. Porto für die Übersendung von Prüfungsunterlagen, Parkgebühren) werden gegen Vorlage der Belege erstattet.
Erfordert die Prüfertätigkeit eine auswärtige Übernachtung werden die Übernachtungskosten (max. 80,00 €/Übernachtung) nur dann erstattet, wenn eine Genehmigung durch die IHK Ostthüringen vorliegt. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Belege.

Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen, im Berufsbildungsausschuss und im Schlichtungsausschuss
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 5. Dezember 2012
genehmigt:
vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie am 18. Januar 2013 unter dem Aktenzeichen 3404/5-9-3
ausgefertigt:
am 28. Januar 2013 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 03/2013, S. 32
in Kraft:
ab 1. April 2013

1. Änderung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen, im Berufsbildungsausschuss und im Schlichtungsausschuss
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 6. Dezember 2016
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I, S. 1474)
genehmigt:
vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 3. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen 3404/5-9-5
ausgefertigt:
am 23. Januar 2017 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 02/2017, S. 32
in Kraft:
ab 1. Februar 2017

2. Änderung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen, im Berufsbildungsausschuss und im Schlichtungsausschuss
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 19. März 2019
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626)
genehmigt:
vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen 3404/5-13-3
ausgefertigt:
am 15. April 2019 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 05/2019, S. 32
in Kraft:
ab 1. Juni 2019

3. Änderung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen, im Berufsbildungsausschuss und im Schlichtungsausschuss
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 10. Dezember 2019
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626)
genehmigt:
vvom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 4. März 2020 unter dem Aktenzeichen 3404/8-4-4
ausgefertigt:
am 11. März 2020 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 04/2020
in Kraft:
ab 1. Januar 2020 (rückwirkend)

4. Änderung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen, im Berufsbildungsausschuss und im Schlichtungsausschuss
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 29. September 2020
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I, S. 1067)
genehmigt:
vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 8. Dezember 2020 unter dem Aktenzeichen 3404/8-4-8
ausgefertigt:
am 9. Dezember 2020 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 02/2021, S. 29
in Kraft:
ab 1. Januar 2021

5. Änderung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen, im Berufsbildungsausschuss und im Schlichtungsausschuss
beschlossen:
von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 15. Dezember 2021
Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306)
genehmigt:
om Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 15. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen 3404/11-4-3
ausgefertigt:
am 23. Juni 2023 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
im Bundesanzeiger am 20. Juli 2022
in Kraft:
ab 1. Januar 2022 (rückwirkend)