Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in Metalltechnik

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik / zur Fachpraktikerin Metalltechnik vom 19. April 2024

(Lesefassung, gültig ab 1. Januar 2025)

§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metalltechnik / zur Fachpraktikerin Metalltechnik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
  • Psychologie,
  • Pädagogik, Didaktik,
  • Rehabilitationskunde,
  • Interdisziplinäre Projektarbeit,
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
  • Recht,
  • Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Der Ausbildungsrahmenplan ist Bestandteil der Ausbildungsregelung.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
  1. gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen
    a) Montagetechnik oder
    b) Konstruktionstechnik oder
    c) Zerspanungstechnik sowie
  3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
ABSCHNITT A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Herstellen von Bauteilen
  2. Warten von Betriebsmitteln
  3. Anschlagen, Sichern und Transportieren
  4. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
ABSCHNITT B
Weitere profilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:
  1. Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
  2. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
  3. Herstellen von Verbindungen
  4. Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen.
ABSCHNITT C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
  1. Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
  2. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
  3. Trennen und Umformen
  4. Fügen von Bauteilen
  5. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen
ABSCHNITT D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik:
  1. Planen von Fertigungsprozessen
  2. Einrichten von Werkzeugmaschinen
  3. Herstellen von Werkstücken
  4. Überwachen von Fertigungsprozessen
ABSCHNITT E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
  6. Betriebliche und Technische Kommunikation
  7. Planen und Ausführen der Arbeit

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischen- und Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Der/die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für diese Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen einer Baugruppe“ statt. Die zu prüfende Person hat dafür eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 6 Stunden. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. technische Unterlagen zu lesen und anzuwenden sowie Sicherheitsregeln zu beachten,
  2. Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten sowie durch Schraubverbindungen zu fügen,
  3. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden.

§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Montagetechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, B und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
  1. „Montageauftrag“,
  2. „Montagetechnik“ sowie
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(3) Im Prüfungsbereich „Montageauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen;
  2. Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten;
  3. Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern;
  4. Mechanische Funktionen an Baugruppen einzustellen;
  5. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, mechanische Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren.
Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 12 Stunden.
(4) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. einen Fertigungs- und Montageauftrag zu beschreiben;
  2. technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden;
  3. die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern;
  4. Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden.
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Montagetechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. „Montageauftrag“
  2. „Montagetechnik"
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“
60 Prozent,
30 Prozent,
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in den Prüfungsbereichen „Montageauftrag“ und „Montagetechnik“ mit mindestens „ausreichend“ sowie
  3. im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nicht mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfende Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, C und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
  1. „Konstruktionsauftrag“,
  2. „Konstruktionstechnik“ sowie
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(3) Im Prüfungsbereich „Konstruktionsauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen;
  2. Fügeteile vorzubereiten, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten;
  3. Bauteile auszurichten, zu montieren und unter Beachtung der Schweißfolge mit einem Schweißverfahren zu fügen;
  4. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen.
Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 12 Stunden.
(4) Im Prüfungsbereich „Konstruktionstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. einen Konstruktionsauftrag zu beschreiben;
  2. technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden;
  3. die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern;
  4. Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden.
Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 12 Stunden.
  1. einen Konstruktionsauftrag zu beschreiben;
  2. technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden;
  3. die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern;
  4. Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden.
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

§ 14 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. „Konstruktionsauftrag“
  2. „Konstruktionstechnik"
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“
60 Prozent,
30 Prozent,
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in den Prüfungsbereichen „Konstruktionsauftrag“ und „Konstruktionstechnik“ mit mindestens „ausreichend“ sowie
  3. im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nicht mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfende Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Konstruktionstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 15 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, D und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
  1. „Fertigungsauftrag“,
  2. „Fertigungstechnik“ sowie
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(3) Im Prüfungsbereich „Fertigungsauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen;
  2. Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten;
  3. Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben, durchzuführen;
  4. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren.
Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 12 Stunden.
(4) Im Prüfungsbereich „Fertigungtechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen;einen Fertigungsauftrag zu beschreiben;
  2. Fertigungsparameter, Prüfverfahren und Prüfmittel festzulegen;
  3. Werkzeugmaschinen zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen;
  4. Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. „Fertigungsauftrag“
  2. „Fertigungstechnik"
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“
60 Prozent,
30 Prozent,
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in den Prüfungsbereichen „Fertigungsauftrag“ und „Fertigungstechnik“ mit mindestens „ausreichend“ sowie
  3. im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nicht mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfende Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 17 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der / dem Auszubildenden und der / dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 18 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Ostthüringen zu Gera entsprechend.

§ 19 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die beiden Ausbildungsregelungen zum Metallbearbeiter/zur Metallbearbeiterin und zum Metallfeinbearbeiter/zur Metallfeinbearbeiterin vom 9. Oktober 1991 sowie die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik vom 25. April 2016 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse sind die aufgehobenen Ausbildungsregelungen weiter anzuwenden.

Anlage zu § 8
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik
Abschnitt A:
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Herstellen von Bauteilen
  1. Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und einsetzen
  2. Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
  3. Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
  4. Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
  5. Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
  6. Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

30
2
Warten von Betriebsmitteln
  1. Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
  2. Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen und die Instandsetzung veranlassen
  3. Betriebsstoffe nach Vorgabe anwenden und entsorgen

6

3
Anschlagen, Sichern und Transportieren
  1. Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen
  2. Transportgut absetzen, lagern und sichern

4

4
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
  1. Bauteile und Baugruppen unterscheiden und nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
  2. lösbare und nichtlösbare Verbindungen unterscheiden
  3. lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen

26


Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik
Lfd Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
  1. auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen
  2. Material entsprechend dem Montageprozess vorbereiten und bereitstellen


8
2
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
  1. Montagewerkzeuge und -hilfsmittel einstellen und handhaben
  2. Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und demontieren
  3. elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montieren
  4. mechanische Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen


24
3
Herstellen von Verbindungen
  1. nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten und Kleben, herstellen
  2. lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen


18
4
Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen
  1. Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Beseitigung veranlassen
  2. Montage- und Demontageschritte überprüfen
  3. Fehler im Montage- und Demontageprozess erkennen, Ursachen ermitteln, beheben oder Behebung veranlassen


18

Abschnitt C:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
Lfd Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Planen und Vorbereiten von Montage- und
Demontageprozessen
  1. Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werkstoffe unterscheiden
  2. Werkzeuge und Maschinen nach Vorgabe einrichten
  3. Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorbereiten


6
2
Montieren und Demontieren von
Metallkonstruktionen
  1. Bauteile und Baugruppen demontieren und nach Vorgabe kennzeichnen
  2. Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
  3. Metallkonstruktionen nach Vorgaben befestigen
  4. Bauteile und Baugruppen nach Arbeitsauftrag funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern


10
3
Trennen und Umformen
  1. Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
  2. Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
  3. Hilfswerkzeuge nach Vorgabe anwenden
  4. Schnittflächen- und Oberflächengüte sichtprüfen
  5. Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung veranlassen


10
4
Fügen von Bauteilen
  1. Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen anwenden
  2. Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbehandeln
  3. Bauteile, insbesondere durch Schutzgasschweißen oder Lichtbogenschweißen, nach Vorgabe fügen
  4. Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrauben, verbinden
  5. Schweißverbindungen sichtprüfen


36
5
Aufbereiten und Schützen von
Oberflächen
  1. Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbereiten
  2. Konservierungs- und Korrosionsschutzmittel nach Vorgabe auftragen


6

Abschnitt D:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
Lfd Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Planen von Fertigungsprozessen
  1. auftragsbezogene Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen
  2. Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen


6
2
Einrichten von Werkzeugmaschinen
  1. Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
  2. Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
  3. Fertigungsparameter einstellen
  4. Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe nach Vorgaben vorbereiten
  5. Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen überprüfen
  6. Testlauf durchführen und beurteilen


12
3
Herstellen von Werkstücken
  1. Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
  2. Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
  3. Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen


40
4
Überwachen von Fertigungsprozessen
  1. Fertigungsschritte überprüfen
  2. Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen ermitteln, beheben oder Behebung veranlassen
  3. maschinenbedingte Störungen erkennen und Beseitigung veranlassen
  4. Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden


10

Abschnitt E:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  1. Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  2. gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  3. Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  4. wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  5. wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  1. Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  2. Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  3. Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  4. Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

während der gesamten Ausbildung
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  1. Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  2. berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  3. Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  4. Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während der gesamten Ausbildung
4
Umweltschutz
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
  1. mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  2. für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  3. Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  4. Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

während der gesamten Ausbildung
5
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
  1. Arbeiten kundenorientiert durchführen
  2. Prüfverfahren und Prüfmittel nach Vorgabe anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
3

  1. zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
  2. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen
  3. Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
  4. Qualitätsabweichungen feststellen
  5. Korrekturmaßnahmen einleiten

4
6
Betriebliche und Technische Kommunikation
  1. Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen
  2. Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren
  3. technische Zeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
4

  1. auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen anwenden
  2. berufsbezogene Vorschriften beachten
  3. Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke in der Kommunikation anwenden
  4. Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
  5. Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen


4
7
Planen und Ausführen der Arbeit
  1. betriebliche Vorgaben am Arbeitsplatz berücksichtigen
  2. Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel nach Vorgaben termingerecht anfordern, transportieren und bereitstellen
  3. Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben durchführen
5


  1. im Arbeitsbereich eigenen Qualifizierungsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
  2. Aufgaben im Team absprechen und durchführen


2

Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik / zur Fachpraktikerin Metalltechnik
beschlossen: vom Berufsbildungsausschuss am 10. April 2024
Rechtsgrundlage: § 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 2017)
ausgefertigt: am 19. April 2024 durch Präsidenten und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht: im Bundesanzeiger am 5. Juni 2024
in Kraft: ab 1. Januar 2025