Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in für Industriemechanik

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Industriemechanik / zur Fachpraktikerin für Industriemechanik

(Lesefassung, gültig ab 22. Juni 2016)

§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Industriemechanik/zur Fachpraktikerin für Industriemechanik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
  • Psychologie,
  • Pädagogik, Didaktik,
  • Rehabilitationskunde,
  • Interdisziplinäre Projektarbeit,
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
  • Recht,
  • Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.                            
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nach zuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum Industriemechaniker und zur Industriemechanikerin übereinstimmen, für die aufgrund einer Regelung der IHK Ostthüringen zu Gera eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Industriemechanik und zur Fachpraktikerin für Industriemechanik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
  2. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
  3. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
  4. Warten von Betriebsmitteln
  5. Steuerungstechnik
  6. Anschlagen, Sichern und Transportieren
  7. Kundenorientierung
  8. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen
  9. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen
  10. Instandhalten von Technischen Systemen nach Vorgaben
  11. Aufbauen von elektrotechnischen Komponenten
  12. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
ABSCHNITT B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Betriebliche und technische Kommunikation
(3) Die Qualifikationen nach Absatz 2 sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
  1. Feingerätebau
  2. Instandhaltung
  3. Maschinen- und Anlagenbau
  4. Produktionstechnik
Das Einsatzgebiet wird von den Betrieben und Bildungseinrichtungen festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen vermittelt werden können.

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbst- ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 der gestreckten Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallen- den Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit 70 Prozent gewichtet.
(3) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(4) Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate in Abschnitt A unter laufender Nummer: 1 a-g, 2 a-b, 3 a-e, 4 a-c, 8 a-c, 9 e Abschnitt B unter laufender Nummer: 5 a-c aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(5) Für den Prüfungsbereich komplexe Arbeitsaufgabe bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug auswählen,
    b) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
    c) die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
    d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
    e) Arbeitsergebnisse dokumentieren und bewerten
    kann.
    Diese Anforderungen sollen durch Herstellen einer Baugruppe nachgewiesen werden.
  2. Der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
  3. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.
  4. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben, die Ergebnisse sind aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen.

§ 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung
(1) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen.
(2) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für den 19. bis 42. Ausbildungsmonat in Abschnitt A unter laufender Nummer: 1 h-i, 4 d, 6 a-b, 7 a, 8 d-g, 9 a-d, 10 a-b, 12 a-g Abschnitt B unter laufender Nummer: 5 d-g aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Arbeitsauftrag,
  2. Auftragsplanung und Funktionskontrolle,
  3. Fertigungstechnik und
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
    a) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten,
    b) Arbeitsabläufe nach fertigungstechnischen Kriterien festlegen, einen Arbeitsplan erstellen,
    c) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen,
    d) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten und dokumentieren kann.
    Diese Anforderungen sollen durch Herstellen, Einrichten oder Ändern eines mechanischen Systems nachgewiesen werden.
  2. Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag eine Arbeitsaufgabe durchführen; in die Arbeitsaufgabe sind situative Fachgespräche integriert.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 12 Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Funktionskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) technische Unterlagen lesen und ergänzen,
    b) die Durchführung eines Arbeitsauftrages planen, Abläufe festlegen,
    c) das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden,
    d) Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen und
    e) Arbeitsergebnisse dokumentieren
    kann.
  2. Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftragsplanung und Funktionskontrolle Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Werkzeuge, Materialien und Maschinen zuordnen,
    b) Fertigungsverfahren von Bauteilen und Baugruppen beurteilen,
    c) einen Auftrag bearbeiten kann.
  2. Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
  2. Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich komplexe Arbeitsaufgabe
30 Prozent
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
40 Prozent
Prüfungsbereich Auftragsplanung und Funktionskontrolle  
10 Prozent
Prüfungsbereich Fertigungstechnik
10 Prozent
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Ostthüringen zu Gera entsprechend.

§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Ostthüringen zu Gera in Kraft.