Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in Elektrotechnik

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Elektrotechnik / zur Fachpraktikerin Elektrotechnik vom 19. April 2024

(Lesefassung, gültig ab 1. Juni 2025)

§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Elektrotechnik / zur Fachpraktikerin Elektrotechnik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
  • Psychologie,
  • Pädagogik, Didaktik,
  • Rehabilitationskunde,
  • Interdisziplinäre Projektarbeit,
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
  • Recht,
  • Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Der Ausbildungsrahmenplan ist Bestandteil der Ausbildungsregelung.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in
  1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in folgenden Berufsbildpositionen gebündelt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
  2. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
  3. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
  4. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen
  5. Technische Auftragsanalyse
  6. Fertigen von Komponenten und Geräten
  7. Herstellen und in Betrieb nehmen von Geräten und Systemen
ABSCHNITT B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Betriebliche und technische Kommunikation
  6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischen- und Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Der/die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für diese Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen einer Baugruppe“ statt. Die zu prüfende Person hat dafür einen Funktionseinschub herzustellen und eine Inbetriebnahme durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 6 Stunden. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. technische Unterlagen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeuge zu disponieren,
  2. Komponenten zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten und zu verbinden sowie
  3. Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

§ 11 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. „Arbeitsauftrag“
  2. „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(3) Im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeuge zu disponieren;
  2. Komponenten zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren;
  3. Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten;
  4. die Sicherheit von elektrischen Geräten und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;
  5. elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen;
  6. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen.
(4) Im Prüfungsbereich „Schaltungs- und Funktionsanalyse“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. die Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden;
  2. die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elektrischen Anlage und an einem elektrischen Gerät darzustellen und zu bewerten;
  3. Schaltungsunterlagen und Dokumentationen auszuwerten, funktionelle Zusammenhänge zu analysieren;
  4. Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen;
  5. Fehlerursachen zu bestimmen.
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung sind wie folgt zu gewichten:
  1. „Arbeitsauftrag“
  2. „Schaltungs- und Funktionsanalyse"
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“
60 Prozent,
30 Prozent,
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in den Prüfungsbereichen „Arbeitsauftrag“ und „Schaltungs- und Funktionsanalyse“ mit mindestens „ausreichend“ sowie
  3. im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nicht mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfende Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Schaltungs- und Funktionsanalyse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 12a Zusatzqualifikation
(1) Als Zusatzqualifikation kann im Rahmen dieser Berufsausbildung in einem weiteren Bereich „Elektrische Sicherheit“ eine Prüfung abgelegt werden. Die Inhalte der Zusatzqualifikation sind Bestandteil dieses Ausbildungsberufsbildes entsprechend der sachlichen Gliederung in der Anlage zu § 8.
(2) Die Zusatzqualifikation „Elektrische Sicherheit“ wird im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung mitgeteilt wird, dass diese Prüfung durchgeführt werden soll und glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(3) Für die Zusatzqualifikation „Elektrische Sicherheit“ bestehen folgende Vorgaben:
  1. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist,
    a) Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Schaltpläne zu nutzen, Teilaufgaben festzulegen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen;
    b) Erst- oder Wiederholungsprüfungen an einem elektrischen Gerät und an einer elektrischen Anlage durchzuführen;
    c) Fehler und Mängel systematisch zu suchen und festzustellen;
    d) Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und die Sicherheit elektrischer Anlagen und Geräte zu bewerten.
  2. Die zu prüfende Person hat dafür einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren sowie auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach Abschluss des betrieblichen Auftrags werden die praxisbezogenen Unterlagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung des auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt.
  3. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt fünf Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist und wenn die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachpraktiker Elektrotechnik/zur Fachpraktikerin Elektrotechnik insgesamt bestanden ist.

§ 13 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 14 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera entsprechend.

§ 15 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung für die Grundausbildung zum/zur Elektrogerätezusammenbauer/-in und die Fachausbildung zur Elektrogerätefachkraft vom 20. Dezember 1994 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse ist die aufgehobene Ausbildungsregelung weiter anzuwenden.

Anlage zu § 8 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Elektrotechnik/zur Fachpraktikerin Elektrotechnik
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
f) Kabel und Leitungen installieren
9
2
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
12
8
3
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
9
24
4
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
4

5
Technische Auftragsanalyse a) Auftragsanforderungen analysieren
b) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
d) Änderungen planen und dokumentieren
18
16
6
Fertigen von Komponenten und Geräten a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
e) Produktdokumentationen erstellen
8
8
7
Herstellen und in Betrieb nehmen von Geräten und Systemen a) konstruktiven Aufbau herstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
d) elektrische Geräte herstellen
e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
e) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
9
16

Abschnitt B:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der gesamten Ausbildung
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während der gesamten Ausbildung
4
Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während der gesamten Ausbildung
5
Betriebliche und Technische Kommunikation a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen
b) Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren
c) technische Zeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
4

d) auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen anwenden
e) berufsbezogene Vorschriften beachten
f) Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke in der Kommunikation anwenden
g) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen

4
6
Planen und Ausführen der Arbeit a) betriebliche Vorgaben am Arbeitsplatz berücksichtigen
b) Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel nach Vorgaben termingerecht anfordern, transportieren und bereitstellen
c) Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben durchführen
5

a) im Arbeitsbereich eigenen Qualifizierungsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
b) Aufgaben im Team absprechen und durchführen

2

Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Elektrotechnik / zur Fachpraktikerin Elektrotechnik
beschlossen: vom Berufsbildungsausschuss am 10. April 2024
Rechtsgrundlage: § 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 2017)
ausgefertigt: am 19. April 2024 durch Präsidenten und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht: im Bundesanzeiger am 5. Juni 2024
in Kraft: ab 1. Januar 2025
1. Änderung der Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Elektrotechnik / zur Fachpraktikerin Elektrotechnik
beschlossen: vom Berufsbildungsausschuss am 26. März 2025
Rechtsgrundlage: § 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246)
ausgefertigt: am 11. April 2025 durch Präsidenten und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht: im Bundesanzeiger am 20. Mai 2025
in Kraft: ab 1. Juni 2025