3 min
Lesezeit
Seit 2020 bestehende Pflichten sollen nun auch erfüllbar werden
Ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen in Deutschland ihre elektronischen Kassensysteme und die eingesetzte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) auch elektronisch beim Finanzamt anmelden können – hierzu verpflichtet wären sie bereits seit viereinhalb Jahren.
Elektronische Kassensysteme müssen bis spätestens 31. Juli 2025 angemeldet werden.
© Nejron Photo/Shutterstock
Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Ende Juni mitteilte, steht die Meldemöglichkeit ab dem kommenden Jahr über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Unternehmen müssten entsprechende Systeme bis spätestens 31. Juli 2025 den Behörden melden, so das Ministerium.
Pikant: Die Pflicht, an jeder elektronischen Kasse eine TSE zu installieren und sie dann binnen eines Monats beim Finanzamt anzumelden, besteht bereits seit dem 1. Januar 2020.
Bis zum jüngsten Schreiben des Bundesfinanzministeriums hatte die einzige Kommunikation hierzu in einem Brief von 2019 bestanden, in dem die Unternehmen gebeten wurden, von einer Mitteilung in dieser Sache an das Finanzamt abzusehen, bis es eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gebe.
Kassenbons sorgen immer noch für Müllberge
Die DIHK hat das Thema Kassenbons auch in ihrer Kampagne „Ich kann so nicht arbeiten“ aufgegriffen.
© DIHK
Zwar könnte ein elektronischer Kassenbon Abhilfe schaffen, doch gerade für kleine Unternehmen sind die erforderlichen Investitionen zu hoch. Zudem müssten sie für Kunden, die den elektronischen Bon nicht nutzen möchten, weiterhin einen gedruckten Kassenzettel zur Verfügung stellen – auch, wenn es sich nur um Centbeträge handelt.
Praxisnahe Lösungen nötig
Der Einzelhandel braucht praxisnahe Lösungen, die auch für kleine und mittlere Unternehmen umsetzbar sind – und keinen doppelten Aufwand für zwei verschiedene Bonsysteme. Eine pragmatische Regelung wäre zum Beispiel, die Betriebe von der Pflicht zu entbinden, Bons für Kunden auszudrucken, die gar keine haben möchten.
Zudem zeigt sich hier einmal mehr, wie wichtig eine klare, transparente Kommunikation der Verwaltung ist – nicht nur in diesem Prozess. Denn nur sie schafft Planbarkeit und Vertrauen.
DIHK-Kampagne „Ich kann so nicht arbeiten“
Damit Politik und breite Öffentlichkeit auch die mit neuen und geplanten EU-Bestimmungen verbundenen Probleme der Wirtschaft besser verstehen, bereiten DIHK und IHKs einige anschauliche Beispiele aus der betrieblichen Praxis für die Sozialen Medien auf – Slogan: „Ich kann so nicht arbeiten“.
Ein gutes Dutzend dieser Beispiele wird seit Mitte Juni auf den Social-Media-Kanälen der DIHK veröffentlicht, darunter das einer Blumenhändlerin, die aus den pflichtgemäß ausgedruckten Kassenbons ganze Sträuße binden könnte.
ihk.de/gera
Damit Politik und breite Öffentlichkeit auch die mit neuen und geplanten EU-Bestimmungen verbundenen Probleme der Wirtschaft besser verstehen, bereiten DIHK und IHKs einige anschauliche Beispiele aus der betrieblichen Praxis für die Sozialen Medien auf – Slogan: „Ich kann so nicht arbeiten“.
Ein gutes Dutzend dieser Beispiele wird seit Mitte Juni auf den Social-Media-Kanälen der DIHK veröffentlicht, darunter das einer Blumenhändlerin, die aus den pflichtgemäß ausgedruckten Kassenbons ganze Sträuße binden könnte.
ihk.de/gera
Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen
Die Anforderungen an die Kassenbuchführung sind beim Einsatz von elektronischen Kassen aufgrund der leichten Manipulationsmöglichkeiten besonders hoch. Daher dürfen nur noch solche Kassen eingesetzt werden, welche alle Einzelumsätze aufzeichnen und abspeichern können. Diese Daten müssen im Falle einer Betriebsprüfung über den Aufbewahrungszeitraum von mindestens zehn Jahren jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Andernfalls kann es nach einer Betriebsprüfung zu Steuernachforderungen und ggf. zu einer Festsetzung von Bußgeldern aufgrund der Nichteinhaltung geltender Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften kommen. Eine Pflicht zur Benutzung einer Registrierkasse besteht allerdings nicht.
Mehr Details und Informationen
ihk.de/gera
Die Anforderungen an die Kassenbuchführung sind beim Einsatz von elektronischen Kassen aufgrund der leichten Manipulationsmöglichkeiten besonders hoch. Daher dürfen nur noch solche Kassen eingesetzt werden, welche alle Einzelumsätze aufzeichnen und abspeichern können. Diese Daten müssen im Falle einer Betriebsprüfung über den Aufbewahrungszeitraum von mindestens zehn Jahren jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Andernfalls kann es nach einer Betriebsprüfung zu Steuernachforderungen und ggf. zu einer Festsetzung von Bußgeldern aufgrund der Nichteinhaltung geltender Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften kommen. Eine Pflicht zur Benutzung einer Registrierkasse besteht allerdings nicht.
Mehr Details und Informationen
ihk.de/gera
Kontakt
Immer aktuell über Neues im Onlinemagazin informiert sein? Abonnieren Sie unseren Newsletter „News Ostthüringer Wirtschaft“!
Jetzt hier anmelden
Jetzt hier anmelden
Sie haben Fragen, kritische Hinweise, Verbesserungsvorschläge oder eine Idee für einen Artikel? Schreiben Sie uns: magazin@gera.ihk.de.
Mit Namen oder Initialen gezeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der IHK wider.
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir Status- und Funktionsbezeichnungen in der Regel in der männlichen Form. Sie gelten jedoch für alle Geschlechter gleichermaßen.