IHK-TIPP

Mehrweg „to-go“

Wer „to-go‟-Getränke und „Take-away-Essen‟ verkauft (Restaurants, Bistros, Cafés usw.) muss ab 1. Januar 2023 zwingend auch eine Mehrwegalternative anbieten. Darauf weist IHK-Umweltexperte Mathias Prieske mit Blick auf das Verpackungsgesetz hin. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung.
Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² gilt eine Ausnahme: Sie müssen eine Mehrwegalternative nicht zwingend anbieten, müssen jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse befüllen.
Zum Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Es konkretisiert die Produktverantwortung für Verpackungen. Hauptziele des VerpackG sind u. a. die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Für Hersteller und/oder Händler ergeben sich eine Reihe Pflichten.
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