ARBEITSRECHT

Darf der Hund mit ins Büro?

Tipps zum Thema Arbeitsrecht von Rechtsanwalt und IHK-Referent Dr. Christopher von Harbou
Kaum ein Rechtsgebiet unterlag in den letzten Jahren einer solchen dynamischen Entwicklung wie das Arbeitsrecht. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung leisteten dazu ihren Beitrag. Welche aktuellen Änderungen Unternehmer beachten müssen und wichtige Tipps zum Thema Arbeitsrecht hat Rechtsanwalt und IHK-Referent Dr. Christopher von Harbou zusammengestellt.

Inhalt des Arbeitsvertrages

Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies geschieht regelmäßig im Arbeitsvertrag. Die konkret erforderlichen Angaben sind im § 2 Nachweisgesetz geregelt. Vergangenes Jahr wurden die Informationspflichten gegenüber neu einzustellenden Mitarbeitern ausgeweitet.
TIPP: Wer seit August 2022 neue Einstellungen vorgenommen hat, aber noch alte Verträge nutzt, sollte diese unbedingt prüfen lassen.

Mindestlohn

In Deutschland gibt es seit dem 1. Januar 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, auf den grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Anspruch haben. Dieser beträgt aktuell 12 Euro je Zeitstunde. Eine Mindestlohnkommission überprüft die Mindestlohnhöhe alle zwei Jahre und schlägt Anpassungen vor. So hat die Kommission im Juni 2023 beschlossen, dass sich der Mindestlohn ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde erhöhen soll. 
TIPP: Spezielle Branchenmindestlöhne und Tarifvertragsregelungen haben jedoch Vorrang. 

Minijobber

Minijobber sind Vollzeitmitarbeitern in fast allen Bereichen gleichgestellt. Sie haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen sowie sonstige Gratifikationen. Lediglich die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung folgt eigenen Regeln. Da ist die Lohnbuchhaltung gefragt.
TIPP: Die Minijob-Zentrale hält viele Hinweise, Informationen und Muster bereit.

Weiterbeschäftigung von Rentnern

Der Wunsch, auch im Rentenalter noch etwas hinzuzuverdienen und mit anzupacken, stößt in Zeiten des Fachkräftemangels bei Arbeitgebern auf großes Interesse. Seit Januar 2023 können Rentner auch bei vorgezogener Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. 
TIPP: Einige Besonderheiten, wie z.B. ein möglicher Altersentlastungsbetrag, die Befristungsregelung und die lohnsteuerrechtliche Bewertung können je nach Fallgestaltung unterschiedlich wirken und sind zu beachten.

Arbeitszeiterfassung

Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts in den vergangenen zwei Jahren steht fest, dass jeder Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist. Die konkrete Form der Aufzeichnungspflicht ist derzeit aber nicht vorgegeben. Papier, Excel oder Softwarelösung – alles ist möglich. Aktuell gibt es einen Gesetzesvorschlag, wonach eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung geplant ist. Ausnahmen sollen weiterhin möglich sein. 
TIPP: Für Arbeitgeber, die heute schon der Aufzeichnungspflicht nachkommen, in welcher Form auch immer, besteht aktuell kein Handlungsbedarf. 

Sondervereinbarungen – Darf der Hund mit ins Büro?

Einen gesetzlichen Anspruch darauf, seinen Hund mit ins Büro bringen zu dürfen, gibt es grundsätzlich nicht. Individuell kann der Arbeitgeber jedoch das Mitbringen erlauben. Hunde können die Büroatmosphäre durchaus positiv beeinflussen, stressreduzierend wirken, Gesprächsanlässe bieten, durch notwendige „Gassi-Runden“ Bewegung fördern und zwischenmenschliche Interaktion untereinander fördern. Jedoch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass Hunde bei anderen Kollegen Angst oder gar Allergien hervorrufen können. Auch Hygiene, Haftungsfragen und Tierwohl sind zu bedenken.
TIPP: Bei der Entscheidung, ob Hunde im Büro erlaubt sind, sollten neben Wünschen und Bedenken aller Mitarbeiter auch die praktischen Aspekte Berücksichtigung finden. 

Kündigung oder Aufhebungsvertrag? 

Bei der Kündigung gelten starre gesetzliche Vorgaben, an die sich Arbeitnehmer oder Arbeitgeber halten müssen, wenn sie das Arbeitsverhältnis einseitig beenden wollen. Der Aufhebungsvertrag hingegen ermöglicht aufgrund der Vertragsfreiheit Individuallösungen, da weder Kündigungsfristen, -gründe oder ein besonderer Kündigungsschutz beachtet werden müssen. Auch der Betriebsrat muss nicht angehört werden. Jedoch kann ein Aufhebungsvertrag insbesondere in Verbindung mit einer Abfindungszahlung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
TIPP: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte gut vorbereitet und juristisch unterstützt werden, um für beide Parteien eine Win-win-Situation herbeizuführen.

IHK-Referent Dr. Christopher von Harbou berät seit über zehn Jahren vorwiegend mittelständische Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Beratung bei der Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen einschließlich der Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle, bei arbeitsplatzbezogenen Konflikten jeder Art, bei Trennungen von Mitarbeitern und bei der laufenden Personalarbeit.

Veranstaltungstipp

Stolpersteine beim Beenden von Arbeitsverträgen
Kündigen ist schwer. Das gilt nicht nur für die Führung des Kündigungsgesprächs, in dem die unangenehme Nachricht möglichst fair und wertschätzend überbracht werden soll. Bei der Trennung von Mitarbeitern können unzählige rechtliche Fehler gemacht werden, die im Nachhinein meist nicht mehr geheilt werden können und den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht oftmals viel Geld kosten.

Im Seminar wird juristisches Grundwissen vermittelt, das Sicherheit bei der Vorbereitung und beim Ausspruch von Kündigungen gibt. Weitere Themen des Seminars sind: Wann  sollte sinnvollerweise eine einvernehmliche Vertragsaufhebung angeboten werden? Wie werden Arbeitszeugnisse effizient und juristisch korrekt erstellt?

Termin: 16. April 2024 im IHK-Bildungszentrum Gera

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