BETRIEBSRAT

2022 wird wieder gewählt

Alle vier Jahre finden in der Zeit von März bis Mai Betriebsratswahlen statt. 2022 ist es wieder soweit. Arbeitgeber und Personalverantwortliche benötigen in dieser Hinsicht ein unverzichtbares Basiswissen. Auch die Kenntnis der Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats, seines Wirkungskreises und der ihm zustehenden  Mitbestimmungsrechte ist für eine gute Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit der Arbeitnehmervertretung von wesentlicher Bedeutung.
Insbesondere das am 18. Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz beinhaltet Änderungen, die jeder Arbeitgeber mit einem Betriebsrat im Unternehmen kennen sollte. 

Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren 

Wahlinitiatoren, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats vornehmen und diese Absicht in öffentlich beglaubigter Form erklären, genießen besonderen Kündigungsschutz für längstens
drei Monate. 

Herabsetzung des Wahlalters 

Wahlberechtigt sind nunmehr alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am letzten Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Der Schwellenwert zur zwingenden Durchführung des vereinfachten  Wahlverfahrens ist von bisher 50 auf nunmehr 100 Arbeitnehmer im Betrieb gestiegen. 

Anfechtung bei unrichtiger Wählerliste

Die Anfechtung der Betriebsratswahl durch Wahlberechtigte wegen einer unrichtigen Wählerliste setzt jetzt zwingend einen vorherigen ordnungsgemäßen Einspruch aus diesem Grund voraus. Beruht die Unrichtigkeit der Wählerliste auf den Angaben des Arbeitgebers,
ist eine Anfechtung aus diesem Grund für ihn ausgeschlossen.

Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV)

Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der JAV wurde ausgedehnt und  gilt nun auch für Azubis, die älter als 25 Jahre sind.

Virtuelle Betriebsratssitzung

Die Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Betriebsratssitzung kann unter bestimmten Voraussetzungen
erfolgen. Insbesondere muss die Geschäftsordnung eine solche Möglichkeit vorsehen und es darf kein Widerspruch vorliegen. Präsenzsitzungen haben jedoch Vorrang.

Verantwortlicher nach der DSGVO

Aufgrund seiner fehlenden Rechtsfähigkeit ist nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber die für den Datenschutz verantwortliche Stelle. Allerdings ist der Betriebsrat als Teil dieser Stelle ebenfalls dem  Datenschutz und zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet.

Mitbestimmungsrecht – mobile Arbeit

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung – also dem „wie“ – von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Ob überhaupt mobile Arbeit eingeführt wird, liegt weiterhin in der Entscheidung des Arbeitgebers.

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