Chemieomnibus der EU soll Vereinfachungen für Unternehmen bei der Klassifikation und Kennzeichnung von Chemikalien sowie im Bereich der Kosmetikmittelverordnung und der Düngemittelverordnung bringen


Chemieomnibus soll Vereinfachungen für Unternehmen bringen

Die EU-Kommission hat im Juli 2025 den ersten Teil des Chemie-Omnibusses sowie den Aktionsplan zur Unterstützung der chemischen Industrie vorgestellt. 
Ein positives Signal, aber nur ein erster Schritt, um die enormen bürokratischen Belastungen der Unternehmen im Bereich der Chemikalienregulierung anzugehen.
Bitte teilen Sie uns Ihre Einschätzung zum Chemieomnibus mit, insbesondere zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen. Gern aber auch dazu, welche Änderungen bzw. Anpassungen es aus Unternehmenssicht bei anderen Chemikalienregulierungen noch braucht.
Wir bitten um Rückmeldung bis 29. August 2025.


Aktionsplan für die chemische Industrie

Der Aktionsplan legt Maßnahmen dar, welche dazu beitragen sollen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Chemieindustrie zu sichern und eine starke europäische Produktionsbasis zu erhalten.
Der Aktionsplan geht mit einer sogenannten „Omnibus“-Vereinfachung für Chemikalien einher, um die wichtigsten EU-Chemikalienvorschriften weiter zu straffen und zu vereinfachen.


Chemieomnibus

Der Chemieomnibus setzt sich u.a. aus Änderungen in folgenden Verordnungen zusammen:

1. CLP-Verordnung
  • Vereinfachung der Formatierungsregelungen: Die in der CLP-Überarbeitung angenommen starren Formatierungsregeln für Etiketten (Mindestschriftgröße, etc.) werden wieder zurückgenommen. Stattdessen soll wieder der Grundsatz gelten, dass Beschriftungen klar und lesbar sein müssen.
  • Ausnahmen für kleine Verpackungen: Vereinfachung und Klarstellung der Bestimmungen für Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen für Kleinverpackungen, insbesondere für Behälter unter 10 ml.
  • Fristen für Aktualisierung von Etiketten: Die feste Frist für die Aktualisierungspflicht des Etiketts nach spätestens 6 Monaten soll aufgehoben werden. Stattdessen gilt wie in der ursprünglichen CLP-Verordnung, dass Etiketten „unverzüglich“ angepasst werden müssen, nachdem es neue Daten gibt.
  • Werbung und Fernabsatz: Regelungen zu Werbung und Online-Verkäufe werden geändert, um ihren Anwendungsbereich auf Chemikalien zu beschränken, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. B2B Absatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen soll vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da sie durch die Sicherheitsdatenblätter abgedeckt werden.
    Darüber hinaus sollen die Informationspflichten in der an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung vereinfacht werden, indem Werbung für Chemikalien Verbraucher dazu anregen soll, vor der Verwendung das Etikett und die Produktinformationen zu lesen.
  • Digitaler Kontakt: Zukünftig soll ein digitaler Kontakt (bspw. in der Form einer E-Mail-Adresse, zukünftig auch das European Business Wallet) anstatt einer Adresse und Telefonnummer angegeben werden können.
  • Kennzeichnungspflichten für Tankstellen: Einige Kennzeichnungselemente wie Nennfüllmenge und UFI werden auf Kraftstoffpumpen nicht mehr benötigt.
  • „Stop the Clock“: Das Anwendungsdatum der derzeit gültigen CLP-Verordnung wird auf den 1.1.2028 verschoben, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten.
  • Verfahren zur Aufnahme in Anhänge: Das Verfahren zur Aufnahme von Farbstoffen, Konservierungsmitteln und UV-Filtern in die entsprechenden Anhänge IV, V und VI wird festgelegt, um den Prozess zu vereinfachen und die Verwendung neuer kosmetischer Inhaltsstoffe zu beschleunigen.
  • Darstellung des Ausnahmeverfahren für CMR-Stoffe: Das bestehende Ausnahmeverfahren vom generellen Verwendungsverbot für CMR-Stoffe in kosmetischen Mitteln wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus über zehn Jahren Praxis detaillierter dargestellt.
  • Abschaffung der Voranmeldungen für Produkte mit Nanomaterialien: Für kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, braucht es zukünftig keine Voranmeldung mehr bei der Kommission.
  • Abschaffung der erweiterten REACH-Registrierungspflicht: die „Standard-REACH-Bestimmungen“ sollen auch für Stoffe gelten, die in EU-Düngemitteln verwendet werden.
  • Bewertung von Mikroorganismen: Kriterien und eine Methodik für die Bewertung von Mikroorganismen durch Hersteller und benannte Stellen sollen eingeführt werden.

Weitere Details finden Sie im Kommissionsvorschlag des Chemieomnibusses.
Der Vorschlag der Kommission muss nun durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, in dem Rat und EU-Parlament zu einer Einigung kommen müssen.


Veranstaltungshinweis

Am 23. September 2025 organisiert der REACH-CLP-Helpdesk eine Veranstaltung
"Chemikalienregulierung unter REACH: Wegweiser und aktuelle Themen".
Ziel ist es, einen fundierten Überblick über den Stand der europäischen Chemikalienregulierung zu geben.
Neben der Teilnahme vor Ort in Dortmund besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung in einem Online-Stream live zu verfolgen.

Quelle: DIHK, EU