Reform des Emissionshandels

Der Bundestag hat am 31. Januar 2025 das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 beschlossen.

Für emissionshandelspflichtige Unternehmen besteht nun eine entsprechende Rechts- und Planungssicherheit. Zugleich kann eine unterbrechungsfreie Funktionsfähigkeit des EU-Emissionshandels in Deutschland gewährleistet werden.
Die Novelle des TEHG setzt Vorgaben der EU in deutsches Recht um. Die Treibhausgasemissionen sollen deutlich gesenkt und perspektivisch auf null gesenkt werden. Erstmals wurde der Seeverkehr in den Emissionshandel einbezogen. Ebenso gelten strengere Regeln für den Luftverkehr. Hier wurden die seit 2024 erlaubten Gesamtemissionsmengen für Flugzeuge bis 2030 stärker abgesenkt.
Des Weiteren werden die Grundlagen für den Übergang in den neuen europäischen Emissionshandel für Verkehr und Wärme („ETS-2“) geschaffen. Für Unternehmen die LKW, Busse und gewerbliche PKW einsetzen bedeutet dies voraussichtlich, dass sie deutlich mehr Geld für Kraftstoffe wie Benzin und Diesel in den nächsten Jahren bezahlen müssen.
Im Jahr 2025 liegt der CO2-Preis bei 55 € je Tonne CO2. 2026 soll sich der Preis durch die Versteigerung von begrenzt verfügbaren CO₂-Zertifikaten bilden und wird voraussichtlich zwischen 55 bis 65 € pro Tonne CO2 liegen. Feste Preise für eine Tonne CO2 soll es ab 2027 nicht mehr geben. Wie weit der CO2-Preis danach ansteigen wird, soll sich aus dem Angebot und der Nachfrage nach CO2-Zertifikaten ergeben.
Die TEHG-Novelle legt zu guter Letzt die nationalen Durchführungsbestimmungen für den europäischen CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) fest. Der CBAM bepreist die CO2-Emissionen bestimmter energieintensiver Importe in die EU, vergleichbar dem EU-Emissionshandelssystem. Dazu gehören neben dem Stromsektor vor allem Grundstoffe aus den Industriesektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff. Zuständig für die Umsetzung in Deutschland ist neben dem Zoll die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt als Nationale Umsetzungsbehörde, kurz DEHSt.
Quelle: Pressemitteilung BMWK, 31.01.2025