Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen
Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU.
Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die bspw. in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen.
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen).
- Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt:
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt - Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gase-Portal der EU erfolgen:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/eu-verordnung-ueber-fluorierte-treibhausgase#aktuelles
Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:
- Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 bspw. in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
- Bankbestätigung: Im Portal muss die Umsatzsteuer-ID (nicht die IBAN) hinterlegt werden. Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."
- Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es derzeit zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie bspw. einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.
Alle relevanten TARIC-Maßnahmen und zugehörigen Codierungen für die Ein- und Ausfuhr sind detailliert in der ATLAS – Info 0742/25 aufgeführt. Hinweise zu Codierungen bei Anmeldungen zum Versandverfahren sind in der ATLAS – Info 0771/25 zu finden.
Allgemeines:
Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier gibt es auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet: FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action
Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.
Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder. Eine Liste der zuständigen Behörden gibt es bei der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).
Bei weiteren Fragen können Sie sich direkt an die Vollzugsbehörden der Bundesländer oder an das Postfach des Umweltbundesamtes (III1.4@uba.de) wenden.
Die IHK-Organisation (DIHK) ist mit der verantwortlichen Abteilung in der EU-Kommission zu den Mängeln und Problemen der Unternehmen mit der Registrierung im Austausch, ebenso zu dem uns und den Unternehmen bisher nicht ersichtlichen Sinn dieser Informationspflicht.
Quelle: DIHK