Aktuelle Infos zum Drittstrom

Drittstromabgrenzung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregel

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein neues Merkblatt zum Thema Abgrenzung von Drittstrommengen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregel des EEG veröffentlicht.
Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Zu selbstverbrauchten Strommengen
Die drei Kriterien Sachherrschaft, Bestimmung der Arbeitsweise und Tragung des wirtschaftlichen Risikos müssen kumulativ vorliegen, damit eine Strommenge zum Selbstverbrauch zählt. Widerlegbare Vermutung: Bei Werkvertragsnehmern liegt das wirtschaftliche Risiko bei diesen, bei Dienstvertragsverhältnissen bzw. Dienstverschaffungsverträgen liegt es hingegen beim Auftraggeber. Widerlegt ist die Vermutung, wenn Hinweise vorliegen, die eine andere Zuordnung der Betreibereigenschaft ergeben. Trotz der Vermutung muss der Antragssteller die vorgegebenen Kriterien prüfen und einordnen. Ob eine Stromverbrauchseinrichtung als Selbstverbrauch zu werten ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden.
Zur Bagatellgrenze
Bagatellverbräuche Dritter werden dem Selbstverbrauch des antragstellenden Unternehmens zugeordnet und unterliegen damit nicht der Zuordnung nach den drei Betreibereigenschaften. Das BAFA geht davon aus, dass Stromverbräuche bis ca. 3.500 kWh eine Bagatelle sein können. Wie im EEG festgehalten, kommt es aber immer auf den Einzelfall an, z. B. auf die Größe des Unternehmens. Übliche Bagatellfälle sind für das BAFA neben den im EEG genannten zum Beispiel Arbeitsplatzcomputer und ähnliche Bürogeräte, Feuermelder oder Überwachungskameras. Stromverbräuche von Handwerkern und Reinigungsdienstleistern, Gästen, Patienten und Passagieren.
Keine Bagatelle liegt hingegen vor, wenn der Stromverbrauch zu hoch ist (z. B. bei Bautrocknern und gewerblichen Getränkeautomaten) oder wenn die Verbrauchskonstellationen von den üblichen Standardfällen deutlich abweichen. Soweit es sich um gesondert abgerechnete Drittmengen handelt, sind diese selbst bei geringfügigen Stromverbräuchen nicht als Bagatelle zu werten. Die Einstufung als Bagatellsachverhalt scheidet auch dann aus, wenn die Fallgestaltung objektiv darauf ausgerichtet ist, EEG-Umlagezahlungen durch das Ausreizen der Bagatellzurechnung anteilig zu umgehen. Bestehen Zweifel, ob die Bagatellregelung zur Anwendung kommt, wird empfohlen, die betroffene Strommenge als Weiterleitung eingestuft zu belassen.
Messen und Schätzen
Grundsätzlich muss gemessen werden, solange kein unvertretbarer Aufwand vorliegt. Ein Hinweis für Unvertretbarkeit liegt vor, wenn der Stromverbrauch Dritter nur knapp über der Bagatellschwelle liegt und mit einer Messung keine zusätzlichen Erkenntnisse liefert. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere gleichartige Stromverbrauchsgeräte unter gleichartigen Einsatzbedingungen eingesetzt und davon einige wenige repräsentativ geeicht gemessen werden und die weiteren Stromverbrauchsgeräte unter Heranziehung des bei der exemplarischen Messung ermittelten Messergebnisses sachgerecht mit Sicherheitsaufschlag geschätzt werden.
Für die Frage, ob eine Schätzung statt Messung durchgeführt werden darf, ist zudem zu klären, ob eine Abgrenzung „am vorgelagerten Punkt“ wirtschaftlich unzumutbar ist, mit der unabgegrenzte Verbräuche des Antragstellers und Dritter gemeinsam als Drittverbräuche behandelt werden. Das BAFA akzeptiert insoweit auch Messungen eines ungeeichten Zählers als Schätzgrundlage, wenn darauf ein Sicherheitszuschlag gemacht wird. Das BAFA geht zudem davon aus, dass eine vorzeitige Nachrüstung außerhalb des nächsten turnusmäßigen oder außerplanmäßigen Austauschs von bislang ungeeichten, aber befreiten Messstellen mit geeichten Zählern in Fällen von bestehenden Befreiungen einen unvertretbaren Aufwand im Sinne des § 62 b Absatz 2 Nr. 2 EEG 2017 darstellt.
Nicht beantragte Abnahmestellen
Auch dieser Strom muss korrekt im Sinne des EEG grundsätzlich gemessen werden, da die Strommengen dem BAFA mitzuteilen sind.
Quelle: DIHK, bafa

Abgrenzung von Drittstrommengen

Leitfaden der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Leitfaden zum „Messen und Schätzen“ in einer finalen Version veröffentlicht.
Damit wird die Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten gemäß §§ 62a und 62b EEG erleichtert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen umlagebefreite als auch umlagepflichtige Strommengen anfallen, z. B. bei der Weiterleitung von Strom an Dritte.
Um energierechtliche Ausnahmeregelungen bei Umlagen in Anspruch nehmen zu können, muss der Umfang der dafür relevanten Strommengen dargelegt werden. Der Leitfaden konkretisiert die gesetzlichen Regelungen anhand von 21 Vereinfachungen.
Folgende Themen werden dabei angesprochen:
  • Abgrenzen von Strommengen
  • Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche
  • Messen von Strommengen
  • Schätzen von Strommengen
  • Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen
Der Leitfaden veranschaulicht die Anwendung dieser Vereinfachungen anhand von Beispielen, Abbildungen und Tabellen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder reduziert werden kann.

Messpflicht für Drittstrommengen verschoben

Unternehmen, die Entlastungen bei Abgaben und Umlagen für verbrauchte Energie in Anspruch nehmen, müssen nachweisen, dass sie diese Energie selbst verbrauchen und sie nicht von Dritten (z.B. Kantinenbetreibern) verbraucht wird.
Im Rahmen des Energiesammelgesetzes wurde 2019 eine Regelung eingeführt, dass diese Strommengen Dritter ab 1. Februar 2021 nicht mehr geschätzt werden dürfen, sondern mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen erfasst werden müssen.
Im Zuge der Verabschiedung der EEG-Novelle (EEG-2021) wurde die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen nun um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert.
Betroffene Unternehmen haben somit bis zum 1. Januar 2022  Zeit, ein Messkonzept nach den Vorgaben von § 62a und § 62b EEG zu erstellen und umzusetzen.

Merkblatt zur Abgrenzung von Drittstrommengen

Mit der Abgrenzung von Drittstrommengen können Unternehmen Privilegierungen beim Strompreis in Anspruch nehmen (Eigenversorgung, BesAR, netzseitige Umlagen).

Mit dem Energiesammelgesetz, das Ende 2018 in Kraft trat, wurden die Regelungen ins EEG aufgenommen. Zwar wurde erstmals eine Schätzmöglichkeit eröffnet, gleichzeitig sind die Vorgaben aber hochbürokratisch.

Das Merkblatt gibt Hinweise, wann es sich überhaupt um eine Drittstrommenge handelt, die abgegrenzt werden muss und welche Ausnahmeregelungen existieren. Zudem gibt es eine Hilfestellung, wann gemessen werden muss und wann geschätzt werden darf.

Wie immer handelt es sich um ein lebendes Dokument. Hinweise und Anregungen sind daher jederzeit willkommen.

Quelle: DIHK