Steuerbegünstigungen nach EnergieStG und StromStG
Neue Meldeschwelle
Nehmen Unternehmen Begünstigungen nach dem Energie- oder Stromsteuergesetz in Anspruch, wie beispielsweise Stromsteuerentlastungen, können Anzeige- und Erklärungspflichten entstehen. Denn eine Vielzahl von strom- und energiesteuerlichen Begünstigungen stellen Beihilfen nach europäischem Recht dar. Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben angepasst und die Meldeschwelle der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) herabgesetzt. National umgesetzt werden die Vorgaben der AGVO in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV).
Auf Grund der herabgesetzten Schwellenwerte in der AGVO werden ab diesem Jahr die Meldeschwellen in der EnSTransV ebenfalls herabgesetzt. Alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro (bislang: mehr als 200.000 Euro) erhalten haben, sind im Jahr 2025 zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für in der Fischerei und Aquakultur Begünstigte wird die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro abgesenkt.
Für die Höhe der Meldeschwelle sind hierbei sämtliche energie- und stromsteuerliche Begünstigungen zu berücksichtigen, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts gelten. Dazu gehören neben Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen auch Steuerentlastungen. Für die Mindestschwelle ist die Gesamtsumme aus gewährten Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen maßgeblich, die innerhalb eines Jahres gewährt wurden.
Die genannten Änderungen der EnSTransV treten rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Meldung hat unter Einhaltung der oben genannten Schwellenwerte erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2024 und damit unter Beachtung der EnSTransV bis zum 30. Juni 2025 im Zoll-Portal zu erfolgen. Hierzu bedarf es der Anmeldung im Zoll-Portal über den Elsterzugang des Unternehmens, da die Meldung ausschließlich elektronisch abgegeben werden darf.
Unternehmen, die bisher wegen des Unterschreitens der Meldeschwellen keine Anzeige oder Erklärung abgegeben haben, sollten daher prüfen, ob wegen der herabgesetzten Schwellenwerte nunmehr eine Meldung beim Zoll-Portal erfolgen muss.