Umsatzsteuersenkung für Solaranlagen

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich ab diesem Jahr auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Das gilt auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z.B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher, allerdings nicht für den Netzanschluss.
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Bei einer Erweiterung nach dem 1. Januar 2023 fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an. Auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer älteren Photovoltaikanlage wird begünstigt. Die Regelung gilt nicht bei reinen Reparaturen, wenn keine Ersatzteile geliefert werden.
Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen werden auch von der Einkommenssteuer befreit. Das gilt für neue und bestehende Anlagen.
Das Finanzamt Bayern veröffentlichte dazu kürzlich ein Merkblatt.
Das BMF hat eine FAQ-Liste veröffentlicht.