Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Neuregelungen der einzelbetrieblichen GRW-Förderung in Thüringen ab 2024

Die GRW-Richtlinie 2024 hat Änderungen erfahren. Aufgrund des neuen Koordinierungsrahmens zur GRW war eine Anpassung der GRW-Richtlinie erforderlich. Die neue Richtline trat rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Eine Antragstellung ist ab sofort vor dem Beginn des Vorhabens über das Portal der Thüringer Aufbaubank möglich (Mit dem Originalantrag ist die Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank für das Vorhaben vorzulegen. Anträge ohne Durchfinanzierungsbestätigung werden nicht bearbeitet).
Folgende Änderungen sind zu beachten:
  • Wegfall des Primäreffektes (überwiegend überregionaler Absatz/„50 km-Radius“)
  • Wegfall der Sonderförderung des Tourismusgewerbes. Nunmehr Aufnahme der Branche Beherbergung in die förderfähige Positivliste.
  • Neben der Positivliste (Förderfähige Branchen – Anlage I) wird es zukünftig eine bedingte Positivliste (eingeschränkt förderfähige Branchen – Anlage II) geben.
  • Aufteilung Thüringens in sog. C- Fördergebiete und D-Fördergebiete sowie eine regionale Differenzierung der Höchstfördersätze bleibt bestehen. Die Zuordnung der vorherigen Förderperiode wird bis auf den Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ohne Veränderung fortgeschrieben. Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist nunmehr C-Fördergebiet mit Zuschlagsmöglichkeit wegen negativer demografischer Entwicklung.
  • Die Fördersätze bleiben für D-Fördergebiete (bis zu 20 Prozent Zuschuss) und C-Fördergebiete (bis zu 40 Prozent Zuschuss) auf unverändertem Niveau der vorangegangenen Förderperiode.
  • Sofern Investitionsvorhaben besondere Umweltschutzeffekte oder besondere Energieeffizienzeffekte darstellen, sind erhöhte Fördersätze möglich.
  • Für Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Thüringen haben oder nicht bis spätestens zum Investitionsende nach Thüringen verlegen, erfolgt ein Fördersatzabschlag von 10 Prozent (geringerer Abschlag zur vorherigen Förderrichtlinie: 5 Prozentpunkte).
  • Sofern eine Tarifbindung nicht vorliegt, wird der maximale Zuschussbetrag um 5 Prozent verringert. Eine solche Regelung fand sich bisher nicht in der Richtlinie.
  • Förderzugang über Abschreibungskriterium: Beibehaltung des Reallohnkriteriums (Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme um 3,5 Prozent jährlich) bzw. Nachweis der Tarifbindung des Unternehmens (bisher lediglich 2 Prozent jährlich).
  • Ab 2024 sind die Anschaffungskosten von Anlagen, die der Energieerzeugung durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte dienen, bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Überschüsse dürfen nicht vermarktet aber unentgeltlich abgegeben werden. Die Anschaffungskosten für Windkraftanlagen von energieintensiven Unternehmen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent der Gesamtkosten förderfähig sein.
  • Erleichterter Zugang zur Förderung für Vorhaben mit überdurchschnittlicher Forschungs- und Entwicklungsintensität.
  • Beim Zugang über das Arbeitsplatzkriterium (Schaffung von 10 Prozent zusätzlicher Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte im Zuge der Investition) werden die Jahresbruttolohnuntergrenzen auf 46.000 Euro (+15 Prozent) angehoben. Für das Handwerk gilt abweichend eine Mindestlohnsumme von 41.000 Euro (+17 Prozent) und für Unternehmen des Tourismusgewerbes gilt abweichend ein Betrag von 32.000 Euro (+23 Prozent).
  • Bei Gewährung von lohnkostenbezogenen Zuschüssen wird die Jahresbruttolohnsumme der zu fördernden Dauerarbeitsplätze von mindestens 40.000 Euro bis maximal 80.000 Euro (letzte Förderperiode ab 2022) auf nunmehr 50.000 Euro bis maximal 100.000 Euro angehoben.
Die neue Richtlinie trat rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.