Neue Allgemeine De-minimis-Verordnung ab 2024


Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 eine neue Allgemeine De-minimis-Verordnung verabschiedet. Sie gilt vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2030.
Neu ist unter anderem, dass der Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen bei einem einzigen Unternehmen einen Beihilfewert von 300.000 Euro (bislang 200.000 Euro) innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten darf (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-Verordnung). Die Beschränkung bei Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs (bisher 100.000 Euro) ist aufgehoben.
Nach Einführung der neuen Verordnung zum 01.01.2024 kann die bisherige Allgemeine De-minimis-Verordnung, die seit Dezember 2013 in Kraft ist, übergangsweise noch bis zum 30.06.2024 angewendet werden.
Der Begriff „De-minimis-Beihilfe“ kommt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und regelt den Umgang mit Beihilfen an Unternehmen. Im Kern sollen durch die Verordnung Verfälschungen beim Wettbewerb im Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten verhindert werden. De-Minimis-Beihilfen können als Zuschüsse, Bürgschaften oder zinsverbilligte Darlehen gewährt werden.