Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in im Verkauf

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf

(Lesefassung, gültig ab 16. Dezember 2013)

§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder / Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen / Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
  • Psychologie,
  • Pädagogik, Didaktik,
  • Rehabilitationskunde,
  • Interdisziplinäre Projektarbeit,
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
  • Recht,
  • Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
(3) Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A und
2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Warensortiment;
2. Grundlagen von Beratung und Verkauf:
2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
2.2 Kommunikation mit Kunden,
2.3 Beschwerde und Reklamation;
3. Servicebereich Kasse;
4. Marketinggrundlagen:
4.1 Werbemaßnahmen,
4.2 Warenpräsentation,
4.3 Kundenservice,
4.4 Preisbildung;
5. Warenwirtschaft:
5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
5.2 Bestandskontrolle, Inventur,
5.3 Wareneingang, Warenlagerung;
6. Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen.
ABSCHNITT B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen:
1. Warenannahme, Warenlagerung:
1.1 Bestandssteuerung,
1.2 Warenannahme und -kontrolle,
1.3 Warenlagerung;
2. Beratung und Verkauf:
2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche,
2.2 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;
3. Kasse:
3.1 Service an der Kasse,
3.2 Kassensystem und Kassieren;
4. Marketingmaßnahmen:
4.1 Werbung,
4.2 visuelle Verkaufsförderung,
4.3 Kundenbindung, Kundenservice.
ABSCHNITT C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2. Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1.3. Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.4. Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6. Umweltschutz;
2. Information und Kommunikation:
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation.

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Der / die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner / ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 8 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten
1. Verkauf und Warenlagerung,
2. berufsbezogenes Rechnen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
statt.
(4) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Waren annehmen, lagern und verkaufen,
b) berufsbezogene Berechnungen vornehmen,
c) wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Verkauf und Marketing,
2. Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde,
4. verkaufsorientierte Handlungssituation.
(3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf und Marketing sowie Warenpräsentation und Werbung lösen,
b) verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen und
c) in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenannahme und -lagerung, Bestandsführung und -kontrolle sowie berufsbezogenes Rechnen bearbeiten,
b) Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen,
c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen beschreiben und
d) berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann;
2. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und warenkundliche Kenntnisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann. Dabei ist die festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenstellung; der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen;
2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist;
4. die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

§ 12 Gewichtungsregelung
1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing: 20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen: 20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent,
4. Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation: 50 Prozent

§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem / der Auszubildenden und dem / der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss - und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera entsprechend.

§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats in Kraft.