Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

Rechtsgrundlagen

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)" vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.

I. Anwendungsbereich des Gesetzes

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1 E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1 E, D, DE)

II. Ausnahmen

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer,
  • die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung (s. u.) absolvieren.
  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2013 eine Weiterbildung absolvieren.

III. Arten der Grundqualifikation

Die Grundqualifikation ist unterteilt in die
  • Grundqualifikation
  • Beschleunigte Grundqualifikation
Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
  1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst
    a) einen theoretischen Prüfungsteil - 240 Minuten
         - Multiple-Choice-Fragen
         - Fragen mit direkter Antwort
         - Erörterung von Praxissituationen und
    b) einen praktischen Prüfungsteil - 210 Minuten, bestehend aus den drei Teilen
         - Fahrprüfung - 120 min
         - praktischer Prüfungsteil - 30 min (zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen),
         - Bewältigung kritischer Fahrsituationen - max. 60 min.
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Empfehlung Ihrer IHK:
Eine Fahrerlaubnis, die nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw. nach dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird, darf nur dann beruflich genutzt werden, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation vorliegt. Dazu bietet sich die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung vor der IHK an, für die keine Fahrerlaubnis benötigt wird. Da der Erwerb der Fahrerlaubnis der "C"- oder "D"-Klassen sehr teuer ist, empfehlen wir vor Beginn der Führerscheinausbildung zunächst die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation abzulegen. Dazu muss vorher ein Lehrgang besucht werden, der von anerkannten Ausbildungsstätten (siehe unter D.) angeboten wird. Nach Bestehen der IHK-Prüfung ist sichergestellt, dass die später noch zu erwerbende Fahrerlaubnis auch wirklich beruflich verwendet werden kann.

IV. Mindestalter

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab.
Güterkraftverkehr
Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbare Fertigkeiten Grundquali-fikation Beschleunigte
Grundqualifikation
C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
Personenverkehr
Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbare Fertigkeiten Grundqualifikations-
Prüfung
Beschleunigte
Grundqualifikation
D 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
DE 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 18 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
D1 18 Jahre 21 Jahre
D1E 18 Jahre 21 Jahre

B. Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch „Übergangspuffer" eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 2016 erbringen. Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen - oder auch auf sieben Jahre strecken.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken" kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

C. Dokumentation der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden:
„95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum ............... erfüllt."
In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.

D. Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes,
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/in, Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen,
Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 7 Abs. 2, Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz).