Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Das Berufsbildungsgesetz verlangt eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse behinderter Menschen in der Ausbildung und bei Prüfungen. Ziel dessen ist, die Einbeziehung behinderter Menschen in das System der Berufsbildung zu fördern und dem verfassungsrechtlichen Teilhabegebot Genüge zu tun.  (§§ 65 ff. BBiG, § 15 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen sowie § 16 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera)

1. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Antragsberechtigt sind Prüflinge, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate vom typischen Zustand abweicht und somit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

2. Welche Nachteilsausgleiche sind möglich?

Nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 24. Mai 1985 können Belange behinderter Menschen durch eine besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie durch die Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden.
 3. Wie ist der Antrag zu stellen?
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches ist das Formular “Antrag zur Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 266 KB)“ an die IHK Ostthüringen zu senden. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, anhand derer die IHK das Vorliegen einer Behinderung und die Art der Behinderung nachprüfen kann (siehe hierzu Punkt 5.).

4. Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig zu stellen. Er muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zu der jeweiligen Prüfung bei der IHK eingereicht werden.

5. Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Die IHK muss als zuständige Stelle feststellen, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen kann. Dazu ist ein Gutachten vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit, dem berufspsychologischen Dienst der Agentur für Arbeit oder vom Amtsarzt erforderlich, aus dem sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Hausärztliche Atteste genügen als Nachweis grundsätzlich nicht.
Das Gutachten muss die Symptome der Erkrankung/Behinderung und die Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit so ausführlich beschreiben, dass eine Beurteilung ohne Nachfrage ermöglicht wird. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung einen bestimmten Nachteilsausgleich rechtfertigt, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Arztes.
Das Gutachten soll folgenden Inhalt haben:
  • Name, Geburtsdatum und Adresse der untersuchten Person
  • voraussichtliche Dauer der Krankheit
  • medizinische Befundtatsachen / Krankheitssymptome
  • Art der sich aus der Krankheit ergebenden Beeinträchtigungen (Tatsachenfeststellung auf Grund eigener Wahrnehmung)
  • Untersuchungstag, Stempel und Unterschrift des Arztes.
Sofern dies für die Entscheidung notwendig ist, wird die IHK den Ausbildungsbetrieb, die Berufsschule oder den Bildungsträger um eine ergänzende Einschätzung bitten.

6. Wie wird der Antrag bei der IHK bearbeitet?

Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleiches werden die Umstände des jeweiligen Einzelfalls gewürdigt. Es werden nur Maßnahmen zugelassen, die behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen, nicht solche, die die Prüfung qualitativ verändern.

7. Erhalten Personen mit Migrationshintergund bei mangelhaften Kenntnissen der deutsche Sprache einen Nachteilsausgleich?

Die Prüfungssprache ist Deutsch. Probleme mit der deutschen Sprache bei Personen mit Migrationshintergrund sind keine Behinderung im Sinne der oben genannten Gesetze und Vorschriften. Demzufolge ist in diesem Fall kein Nachteilsausgleich möglich. Nicht digitalisierte handelsübliche und unkommentierte zweisprachige Wörterbücher (Deutsch/Fremdsprache) dürfen bei jeder Prüfung verwendet werden. Dies gilt nicht für Prüfungen, in denen Prüfungsgegenstand eine Fremdsprache ist.