Gaststättenunterrichtung
Wenn Sie im Bereich Gastronomie gründen möchten, benötigen Sie eine Unterrichtung der IHK. Wir bieten diese Termine regelmäßig an.
Die Landesregierung hat im November 2025 ein neues Gaststättengesetz beschlossen, dass ab 2026 gilt. Danach entfällt die Erlaubnispflicht und wird durch eine “Anzeigepflicht Plus” ersetzt. D.h. dass unabhängig vom Alkoholausschank ab 1. Januar 2026 eine Gewerbeanzeige unter Vorlage eines Nachweises zum Besuch einer Gaststättenunterrichtung vorgelegt werden muss, eine Erlaubnis ist nicht mehr zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass auch ohne formale Prüfung im Erlaubnisverfahren die notwendigen Anforderungen, zum Beispiel baurechtlicher Art, dennoch erfüllt werden müssen. Hier obliegt es zukünftig noch stärker den Gründern, vor Beginn alle relevanten Regelungen selbstständig zu prüfen, um spätere Konsequenzen im laufenden Betrieb zu vermeiden. Das Ministerium hat für Gastronomen ein Factsheet mit weiteren Informationen bereitgestellt.
Wer ist von der Gaststättenunterrichtung befreit?
Die Ausnahmeregelungen gelten für Personen, die in einer der folgenden beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildungen eine erfolgreiche Abschlussprüfung nachweisen können. Alle Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung werden in der Anlage des Wirtschaftsministeriums zur Verwaltungsvorschrift aufgelistet. Wenn Sie sich in dieser Liste wiederfinden, können Sie mit Ihrem Abschluss direkt das Gewerbe anmelden und müssen keine Unterrichtung besuchen.
Gebühr
Gaststättenunterrichtung: 90,00 €
Zulassungsvoraussetzung
Zu den Unterrichtungen können nur Teilnehmer zugelassen werden, deren deutsche Sprachkenntnisse es ermöglichen, der Unterrichtung zu folgen. Sollten Sie nicht über ausreichend gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, bieten wir auch Einzelunterrichtungen mit Dolmetscher auf Nachfrage an.